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BVerfG - Entscheidung vom 22.12.2022

1 BvR 2681/20

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90

BVerfG, Beschluss vom 22.12.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 2681/20

DRsp Nr. 2023/14638

Ablehnung der Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

Gründe

Der Antrag auf Auslagenerstattung war abzulehnen, da keine Gründe vorliegen, die trotz Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG für eine Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführerin sprechen.

1. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch, wenn sie wie hier nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; BVerfGK 7, 283 <302 f.>). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (vgl. BVerfGE 7, 75 <77>; 20, 119 <133 f.>; 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 89, 91 <97>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>; stRspr), was vorliegend nicht der Fall ist.

2. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat auf den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 - festgestellt, dass die hier angegriffene einstweilige Verfügung die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt und die Wirksamkeit der Verfügung bis zur Entscheidung des Landgerichts über den Widerspruch ausgesetzt. Zwar hat die Kammer in diesem Beschluss die Auslagenerstattung angeordnet. Allein hieraus folgt jedoch nicht notwendigerweise die Auslagenerstattung auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Durch die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Feststellung einer Grundrechtsverletzung und Aussetzung der Wirksamkeit ist allerdings die Rechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin entfallen. In einem solchen Fall der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung anderenfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. nur BVerfGE 81, 138 <140> m.w.N.). Zu einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis müssen Beschwerdeführende umfassend vortragen (vgl. BVerfGE 12, 311 <317>; 149, 293 <317 Rn. 60>; 151, 101 <121 Rn. 46>; stRspr; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2015 - 2 BvR 2019/09 -, Rn. 21). Die Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1 , § 92 BVerfGG verlangen Beschwerdeführenden dann insbesondere ab, ihren Vortrag zu ergänzen, wenn sich die Sachlage - wie im Streitfall - nach Ablauf der Beschwerdefrist geändert hat (vgl. BVerfGE 106, 210 <214 f.>; 158, 170 <194 Rn. 57>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 717/18 -).

Daran fehlt es. Obwohl die Beschwerdeführerin nach Erlass der einstweiligen Anordnung eine weitere Sachentscheidung begehrt hat, hat sie - obschon zwischenzeitlich auch über ihren Widerspruch entschieden worden ist - kein besonderes Interesse an einer erneuten Feststellung desselben Verstoßes gegen das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG substantiiert vorgetragen (so bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 1).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 127/20
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 127/20