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BGH - Entscheidung vom 13.07.2022

I ZB 27/22

Normen:
ZPO § 45 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.07.2022 - Aktenzeichen I ZB 27/22

DRsp Nr. 2022/11835

Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Einzelrichterin wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss der Einzelrichterin vom 9. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen. Kosten werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ).

Normenkette:

ZPO § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2022 das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. März 2022 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind von der Antragstellerin mit der Kostenrechnung vom 30. Mai 2022 zum Kassenzeichen XXX erhoben worden. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Antragstellerin hat die Einzelrichterin mit Beschluss vom 9. Juni 2022 zurückgewiesen.

Mit am 3. Juli 2022 eingegangenem Schreiben vom 2. Juli 2022 erhebt die Antragstellerin Anhörungsrüge und lehnt die Einzelrichterin als befangen ab.

II. Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig.

1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Die Entscheidung ergeht deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO durch die abgelehnte Einzelrichterin.

a) Abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO kann der Spruchkörper ausnahmsweise in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um gänzlich untaugliche oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche handelt. Ist das der Fall, gerät eine Selbstentscheidung nicht mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richterinnen und Richter voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 und 17; BVerfG, NJW-RR 2021, 1436 [juris Rn. 20 f.]; BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - I ZR 28/19, juris Rn. 6).

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung völlig ungeeignet ist, eine Befangenheit der abgelehnten Richterin aufzuzeigen. Ablehnungsgesuche mit einer von vornherein untauglichen Begründung sind ebenso wie Ablehnungsgesuche ohne jede Begründung offensichtlich unzulässig. Über sie kann im Zivilverfahren nicht anders als im Strafprozess (vgl. § 26a Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 StPO ) unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4 mwN).

b) So liegt der Fall hier. Dem Schreiben der Antragstellerin ist keine nachvollziehbare Begründung des Ablehnungsgesuchs zu entnehmen. Ihr Vortrag erschöpft sich in Zitaten und Verweisen auf gerichtliche Entscheidungen und gesetzliche Vorschriften, ohne irgendwelche Gründe für eine Befangenheit der abgelehnten Richterin darzulegen.

2. Die von der Antragstellerin erhobene Anhörungsrüge ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen.

a) Die Anhörungsrüge ist zwar gemäß § 69a Abs. 1 GKG statthaft. Es besteht gemäß § 69a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG , § 78 Abs. 3 Fall 2 ZPO auch kein Anwaltszwang. Die Frist des § 69a Abs. 2 Satz 1 GKG ist gewahrt.

b) Die Anhörungsrüge ist jedoch unzulässig, weil die Antragstellerin eine Gehörsverletzung nicht darlegt (§ 69a Abs. 2 Satz 5 GKG ). Mit der bloßen Behauptung, die Kostenentscheidung zu ihren Lasten stelle eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG dar, legt die Antragstellerin ebenso wenig eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss vom 9. Juni 2022 dar wie mit den Zitaten und Verweisen auf gesetzliche Vorschriften und Gerichtsentscheidungen.

III. Von der Erhebung von Kosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 03.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 5/22