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BVerfG - Entscheidung vom 26.03.2021

2 BvC 55/19

Normen:
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
EuWG § 26 Abs. 3 S. 3
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
EuWG § 26 Abs. 3 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 2 BvC 55/19

DRsp Nr. 2021/5780

Ableitung der Besorgnis der Befangenheit eines Richters in Bezug auf die frühere politische Berufstätigkeit und Parteizugehörigkeit

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ;

[Gründe]

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; 142, 1 <4 Rn. 12>; BVerfGK 8, 59 <60>).

b) Gemessen hieran ist das gegen den Richter Müller gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.

Das Berichterstatterschreiben vom 8. Februar 2021 bietet keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller zu zweifeln. Es gibt seine vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form wieder und ist als im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffene Maßnahme üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <89 f.>; 154, 312 <319 Rn. 23>). Dass der Beschwerdeführer die Zulässigkeit seiner Wahlprüfungsbeschwerde abweichend einschätzt, lässt von vornherein nicht erkennen, weshalb der Berichterstatter nicht unvoreingenommen entscheiden könnte.

Gänzlich ungeeignet zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ist ferner das Monitum, der Richter Müller habe schon das Vorbringen des Beschwerdeführers in vorangegangenen Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren als unzureichend begründet erachtet. Die Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsrechtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat, vermag als solche ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Selbst wenn ein Verfassungsrichter eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt (vgl. BVerfGE 131, 239 <253>; 133, 377 <406 Rn. 71>).

Soweit der Beschwerdeführer auf die frühere politische Berufstätigkeit und die Parteizugehörigkeit des Richters Müller verweist, kann weder aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters (vgl. BVerfGE 42, 88 <90>; 142, 302 <307 Rn. 20>) noch aus der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>; 141, 182 <185 Rn. 12>) - ob aktiv wahrgenommen oder ruhend (vgl. BVerfGE 154, 312 <316 Rn. 15>) - eine Besorgnis der Befangenheit ohne Weiteres abgeleitet werden. Auch ändert daran nichts, dass die jeweilige Partei - was hier ohnehin fernliegt - gegebenenfalls ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (vgl. BVerfGE 154, 312 <316 Rn. 15>). Umstände, die vorliegend zu einer anderen Bewertung führen könnten, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht.

Schließlich ist der vom Beschwerdeführer angeführte Vortrag des Richters Müller ebenfalls nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Bloße politische Äußerungen zu aktuellen politischen Themen stellen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, keinen Anlass dar, eine Besorgnis der Befangenheit zu hegen (vgl. BVerfGE 35, 246 <253>; 73, 330 <337>). Um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, ist zudem regelmäßig erforderlich, dass zwischen den angeführten politischen Äußerungen und dem Streitgegenstand des Verfahrens ein inhaltlicher Zusammenhang besteht, der darauf hindeutet, dass der abgelehnte Richter hinsichtlich der dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfrage voreingenommen sein könnte (vgl. BVerfGE 154, 312 <318 Rn. 19>). Das ist hier nicht der Fall. Die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Äußerungen des Berichterstatters im Rahmen des monierten Vortrags weisen schon keinen erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang zu den hier verfahrensgegenständlichen Fragen auf.

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 8. Februar 2021 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.