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BVerfG - Entscheidung vom 08.01.2021

2 BvC 13/19

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
BVerfGG § 19 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 08.01.2021 - Aktenzeichen 2 BvC 13/19

DRsp Nr. 2021/2860

Ableitung der Besorgnis der Befangenheit aus der bloßen vorhergehenden amtlichen und politischen Tätigkeit eines Richters i.R.e. Wahlprüfungsbeschwerde

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ;

[Gründe]

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer begründet sein Ablehnungsgesuch vorliegend mit früheren politischen Ämtern und Tätigkeiten des Richters Müller. Aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters kann eine Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 42, 88 <90>). Weitere Umstände, die vorliegend zu einer anderen Bewertung führen könnten, sind aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.