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BSG - Entscheidung vom 07.12.2021

B 11 SF 19/21 S

Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5
SGG § 74
ZPO § 62 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 07.12.2021 - Aktenzeichen B 11 SF 19/21 S

DRsp Nr. 2022/1071

Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG Notwendige Streitgenossenschaft mehrerer Kläger

Tenor

Das Sozialgericht Aurich wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5 ; SGG § 74 ; ZPO § 62 Abs. 1 ;

Gründe

I

Die Kläger sind Ehemann und Kinder der verstorbenen S und machen Leistungsansprüche nach dem SGB XII geltend. Die Kläger zu 1, 5 und 7 hatten zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz in A, die Klägerin zu 2 in W, die Klägerin zu 3 in O, die Klägerin zu 4 in B1 und der Kläger zu 6 in B2.

Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten das BSG zur Bestimmung des zuständigen SG mit der Begründung angerufen, für die Kläger seien Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke zuständig (Beschluss vom 15.11.2021).

II

Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen 58 Abs 2 SGG ). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist hier nicht gegeben. Das gemeinschaftliche übergeordnete Gericht ist das BSG .

§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist anwendbar, wenn mindestens zwei Gerichte als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen ( BSG vom 1.8.1958 - 1 S 3/58 - SozR Nr 8 zu § 70 SGG = juris RdNr 3). Dies ist der Fall, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden mit Wohnsitzen in unterschiedlichen Gerichtsbezirken eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG , § 62 Abs 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann (vgl nur BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2; BSG vom 5.4.2007 - B 12 SF 2/07 S - RdNr 3; BSG vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S - RdNr 7).

Hier kommt nach den Vorbringen der Kläger in Betracht, dass sie Miterben der Verstorbenen sind, sodass eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG , § 62 Abs 1 ZPO vorliegen würde. Weitere Ermittlungen zu den Einzelheiten der Rechtsnachfolge hat das zur Entscheidung berufene nächsthöhere Gericht nicht anzustellen. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG vorliegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik und dem Grundsatz der Prozessökonomie allein der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Feststellungen des anrufenden Gerichts ergebende Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ( BSG vom 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S - RdNr 4; BSG vom 14.1.2019 - B 11 SF 1/19 S - RdNr 5).

Es ist sachgerecht, zum zuständigen Gericht das SG Aurich zu bestimmen, da zumindest die Kläger zu 1, 5 und 7 ihren Wohnsitz in A haben und dieses Gericht von dem gemeinsamen Bevollmächtigten mit Sitz in D angerufen wurde.

Vorinstanz: SG Aurich, vom 15.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 45/21