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BSG - Entscheidung vom 17.08.2021

B 12 R 7/21 B

Normen:
TFG § 4
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB IV § 7 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 17.08.2021 - Aktenzeichen B 12 R 7/21 B

DRsp Nr. 2021/14896

Sozialversicherungsrechtlicher Status für eine Tätigkeit als Blutspendeärztin Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

TFG § 4 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 ;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der beigeladenen Ärztin (im Folgenden: Beigeladene) in ihrer Tätigkeit als Blutspendeärztin für die klagende gGmbH seit 15.7.2017.

Die klagende gGmbH hält aufgrund eines entsprechenden Versorgungsauftrags mit mobilen Teams an wechselnden Einsatzorten in Bayern Blutspendetermine ab. Die beigeladene Ärztin wurde auf der Grundlage eines Rahmenvertrags an mündlich vereinbarten Terminen als ärztliche Person iS von § 4 Satz 1 Nr 3 Transfusionsgesetz ( TFG ) tätig. Die beklagte DRV Bund stellte auf Statusfeststellungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung fest (Bescheid vom 2.3.2018, Widerspruchsbescheid vom 30.10.2018).

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG München vom 14.1.2020, Urteil des LSG vom 29.10.2020). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als Beschäftigung einzuordnen sei. Die Beigeladene sei in die Organisation der Klägerin eingegliedert und habe nicht isoliert vom Blutspendeteam arbeiten können. Vielmehr sei sie aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 4 TFG als leitende ärztliche Person bestellt worden. Als solche sei sie Verantwortliche gewesen und habe die Fachaufsicht über das medizinische Personal der Klägerin gehabt. Sie habe qualifizierte Betriebsmittel der Klägerin verwendet. Die Zahlung eines Stundenhonorars spreche ebenso für eine abhängige Beschäftigung. Im Falle der Krankheit habe die Beigeladene die Teilnahme an einem Spendentermin - arbeitnehmertypisch - auch kurzfristig absagen können.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ). In der Begründung des Rechtsmittels sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe des Vorliegens von Verfahrensmängeln 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81 , 82; 15, 169, 172 = SozR Nr zu § 52 SGG ). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG ; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

a) Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG , § 128 Abs 2 , § 62 SGG ) liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 26; BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 , 190). Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu "erhören" (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014, aaO).

Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Sie beanstandet, das LSG habe unterstellt, dass die Beigeladene ihre Teilnahme an einem Blutspendetermin habe absagen können, wenn sie krank gewesen sei. Damit habe das LSG zum Nachteil der Klägerin entschieden, ohne den Vortrag der Klägerin und ihr Beweisangebot zu berücksichtigen. Gleichzeitig zitiert sie aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem LSG Angaben der Beigeladenen, dass sie nicht krank geworden sei und wenn sie krank geworden wäre, sie den Termin habe absagen können, sowie eine Passage aus einem Schreiben der Beigeladenen an das SG , in dem sie die Voraussetzungen der Absage zugesagter Termine schildert. Aus diesem Vortrag wird nicht deutlich, zu welchem Beweisergebnis die Klägerin sich nicht habe äußern können oder welche Tatsachen dem Urteil zugrunde liegen sollen, zu denen die Klägerin keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt hätte. Vielmehr beanstandet die Klägerin die Schlüsse, die das LSG aus den vorliegenden Aussagen und Schriftsätzen gezogen hat. Das kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen.

Soweit die Klägerin meint, das LSG habe ihren Vortrag nicht berücksichtigt, wird nicht deutlich, welchen Vortrag die Klägerin darüber hinaus berücksichtigt sehen wollte. Sie trägt insofern zwar vor, die Beigeladene habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, einen anderen Arzt zu beauftragen und habe im Fall der Verhinderung in der Regel nicht zu entscheiden gehabt, welcher andere Arzt die Aufgaben wahrnimmt. Aus diesem Vortrag wird jedoch nicht deutlich, inwiefern dieser Vortrag dem Schluss des LSG widerspricht, die Beigeladene habe auch bei Krankheit den bereits zugesagten Termin absagen können. Vielmehr macht die Klägerin hier geltend, das LSG habe nicht wie von ihr gewünscht entschieden, sie also nicht "er"hört.

Soweit die Klägerin vorträgt, das LSG habe zu Unrecht angenommen, die Beigeladene sei faktisch nicht berechtigt gewesen, die eigenen Geräte - mit Ausnahme des Blutdruckmessgeräts und des Stethoskops - zum Einsatz zu bringen, sondern habe angesichts der dafür geltenden strengeren Vorschriften zur Blutspende die nach den Good Manufacturing Practices (GMP) qualifizierten Gerätschaften nehmen müssen, zitiert sie auch hier gleichzeitig eine Aussage der Beigeladenen, dass Infusionen gestellt worden seien, es einen von der Klägerin gestellten Notfallrucksack gegeben und sie ihr eigenes Blutdruckmessgerät und ihr Stethoskop genutzt habe, sowie eine weitere Aussage der Beigeladenen aus einem Schriftsatz an das SG . Sie zitiert aus einem eigenen Schriftsatz, in dem sie sich zu den validierten und nicht validierten Arbeitsmitteln verhalten hat. Aus diesem Vortrag wird nicht deutlich, inwiefern die Klägerin meint, sie habe sich zu diesen Tatsachen nicht äußern können oder sie habe diese Tatsachen nicht gekannt. Auch hier rügt sie entgegen § 160 Abs 2 Nr 3 SGG lediglich die Beweiswürdigung durch das LSG.

b) Soweit ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht 103 SGG ) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.4.2015 - B 12 KR 109/13 B - juris RdNr 11 mwN). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Klägerin zitiert zwar einen Beweisvorschlag aus ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz, sie trägt aber weder vor, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben noch, dass sie diesen bis zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrecht erhalten habe. Eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht ist damit nicht hinreichend dargetan.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat weder sich widersprechende Rechtssätze noch aufgezeigt, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte.

Die Aussage,

"dass die Tätigkeit einer ärztlichen Person im Rahmen einer Blutspendeeinrichtung, auf deren Ablauf gesetzliche Vorschriften, insbesondere § 4 Transfusionsgesetz ( TFG ), anwendbar sind, bereits zu einer unauflöslichen Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers führt",

enthält - unabhängig davon, ob sie Teil der angefochtenen Entscheidung ist - schon keine rechtliche Aussage, mit dem das LSG gegen eine rechtlich verbindliche Aussage des BSG verstoßen haben könnte. Der Satz umschreibt vielmehr die Subsumtion des vorhandenen Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch das LSG. Die Klägerin stellt der - vermeintlichen - Aussage des LSG auch keine widersprechende Aussage des BSG gegenüber. Sie zitiert die vom BSG in den Urteilen vom 4.6.2019 (B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42) und vom 11.11.2015 (B 12 R 2/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 27) konkretisierten Voraussetzungen für eine Beschäftigung (Seiten 9 und 13 der Beschwerdebegründung), die Grundlage der Abwägung für die im Einzelfall vorhandenen Indizien sind. Die Klägerin legt nicht hinreichend dar, inwiefern das LSG mit der vermeintlichen (rechtlichen) Aussage von der von ihr zitierten Rechtsprechung abweicht, die eine Zuordnung der Tätigkeit nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung aller nach Lage des Einzelfalls in Betracht kommenden Indizien fordert. Sie behauptet vielmehr, die Berufungsentscheidung habe die genannten Kriterien unrichtig angewandt und setzt die eigene Würdigung des Sachverhalts an die Stelle derjenigen des LSG. Das kann nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

3. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin wirft auf Seite 17 der Beschwerdebegründung folgende Frage auf:

"ob die Tätigkeit einer ärztlichen Person im Rahmen einer Blutspendeeinrichtung, auf deren Ablauf gesetzliche Vorschriften, insbesondere § 4 Transfusionsgesetz ( TFG ), anwendbar sind, bereits zu einer unauflöslichen Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers führt?"

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin damit eine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert oder vielmehr nach der Subsumtion unter § 7 SGB IV im konkreten Einzelfall gefragt hat. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ( BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Selbst wenn aber eine solche Rechtsfrage als aufgeworfen unterstellt würde, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit nicht hinreichend dargelegt.

Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben ( BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN).

Mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Beurteilung einer Tätigkeit als Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV oder als selbstständige Tätigkeit (vgl ua BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 34; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42; BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30) setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Es fehlen auch Ausführungen zu dem nach der Rechtsprechung des BSG zu bewertenden Gesamtbild der Tätigkeit ( BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 16 mwN) und mit den durch den Senat ( BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30, RdNr 21 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, darauf Bezug nehmend: BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 23/19 R - juris RdNr 22; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 2/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 40) aufgestellten Maßstäben zur Beurteilung von Tätigkeiten mit verfeinertem Weisungsrecht. Das Beschwerdevorbringen, das die Entscheidung des BSG zum sog "Honorararzt" ( BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42) und die Entscheidung zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Tätigkeit von Minderheitsgesellschaftern ( BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 27) zitiert, erschöpft sich darin, die Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls durch das LSG zu kritisieren, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Frage anhand dieser Rechtsprechung - insbesondere im Hinblick auf die in diesen Entscheidungen enthaltenen Hinweise zum Verhältnis von Eingliederung und Weisung - beantwortet werden kann. Das wäre aber schon deshalb angezeigt gewesen, weil die Klägerin selbst in ihren Ausführungen zur Divergenz darauf hingewiesen hat, dass das LSG diese Grundsätze anzuwenden gehabt hätte.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3 VwGO .

6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BA 39/20
Vorinstanz: SG München, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BA 392/18