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BSG - Entscheidung vom 07.10.2021

B 8 SO 2/21 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 07.10.2021 - Aktenzeichen B 8 SO 2/21 BH

DRsp Nr. 2021/16583

Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 1/21 BH v. 07.10.2021

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 17. November 2020 - L 11 SO 12/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

Im Streit ist ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ) im Zeitraum vom 1.9.2013 bis 31.12.2014.

Nachdem der eine Altersrente beziehende Kläger im Zuge eines Antragsverfahrens auf (ergänzende) Grundsicherungsleistungen zunächst lediglich teilweise geschwärzte Auszüge vorgelegt hatte, versagte der Beklagte die Leistung wegen fehlender Mitwirkung (Bescheid vom 24.9.2013; Widerspruchsbescheid vom 10.12.2013). Den Antrag des Klägers auf nachträgliche Leistungserbringung nach Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 6.10.2016; Widerspruchsbescheid vom 11.12.2019; Klage hiergegen hat der Kläger nicht erhoben). Die Klage gegen den Versagungsbescheid ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> für das Saarland vom 26.11.2019; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> für das Saarland vom 17.11.2020). Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Klagebegehren auf die Anfechtung des Versagungsbescheids beschränkt und die Berufung im Übrigen - soweit er eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung begehrte hatte - zurückgenommen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Versagungsentscheidung sei rechtmäßig gewesen.

Der Kläger hat beim Bundessozialgericht ( BSG ) am 4.1.2021 beantragt, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Klärungsbedürftige Rechtsfragen zur Rechtmäßigkeit von Versagungsbescheiden oder zur Verletzung von Mitwirkungspflichten stellen sich nicht. Auch eine Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) kommt nicht in Betracht.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Verfahrensmangel 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) geltend machen könnte (vgl nur BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 6 mwN). Soweit das LSG dem Vertagungsantrag des Klägers nicht entsprochen hat, liegt darin kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör 62 SGG , Art 103 Abs 1 Grundgesetz <GG>); der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend gewesen und gehört worden.

Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Saarland, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SO 12/19
Vorinstanz: SG Saarbrücken, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SO 14/14