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BSG - Entscheidung vom 06.04.2021

B 4 AS 112/21 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 6 S. 7
ZPO § 85 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 06.04.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 112/21 B

DRsp Nr. 2021/8596

Parallelentscheidung zu BSG B 4 AS 113/21 B v. 06.04.2021

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2020 - L 6 AS 455/17 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 6 S. 7; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe

Die Kläger haben sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrer Prozessbevollmächtigten am 19.1.2021 zugestellt worden ist, mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) vom 27.1.2021 an das LSG, das - weitergeleitet an das BSG - dort am 24.3.2021 eingegangen ist, Beschwerden eingelegt.

Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ), weil sie nicht innerhalb der bis zum 19.2.2021 laufenden Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des LSG eingelegt worden sind (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ). Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert waren. Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO ). Die Einlegung der Beschwerden beim LSG wahrt die Frist nicht (vgl BSG vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - juris RdNr 9; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 2017, § 160a RdNr 43, ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 455/17
Vorinstanz: SG Darmstadt, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 458/15