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BSG - Entscheidung vom 12.01.2021

B 14 AS 56/20 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
SGG § 62

BSG, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 56/20 BH

DRsp Nr. 2021/4353

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 53/20 BH v. 12.01.2021

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2020 - L 12 AS 636/19 ZVW - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 ;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.

Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

Der Kläger macht in der Sache einen verfassungswidrig zu niedrigen Regelsatz geltend, weil ein erhöhter Nährstoffbedarf bei Männern/jungen Menschen im Vergleich zu Frauen/alten Menschen bestehe und ihm damit nicht die zur Sicherung seiner physischen Existenz notwendigen Mittel zur Verfügung stünden. Aus diesem Vortrag des Klägers und unter Heranziehung der Verfahrensakten ist das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision nicht zu erkennen.

Es sind keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) zu erkennen, die im vorliegenden Verfahren (erneut) klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnten. Das BVerfG hat zu dem verfassungsrechtlich garantierten Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bereits grundsätzlich (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) und sodann in einem weiteren Beschluss (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20) entschieden, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung und die Höhe der Regelbedarfe nicht bestehen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt.

Schließlich ist kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) und der erfolgreich geltend gemacht werden könnte. Ein Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Auch wenn der Kläger geltend macht, dass ihm Reisekosten zum Termin vor dem LSG nicht erstattet würden und dadurch sein rechtliches Gehör 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG ) verletzt worden sei, liegt ein solcher Verfahrensfehler nach Durchsicht der Verfahrensakten nicht vor. Das Übergehen eines Antrags auf Bewilligung einer Reiseentschädigung zur - anders nicht möglichen - Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mag zwar bei einem mittellosen und nicht rechtskundig vertretenen Kläger eine Versagung rechtlichen Gehörs darstellen können (vgl BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B - juris RdNr 11). Doch hat der Kläger weder nach Erhalt der Terminsmitteilung einen entsprechenden Antrag gestellt noch anderweitig zum Ausdruck gebracht, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen und dies wegen fehlender finanzieller Mittel nicht zu können. Schließlich ist die Entscheidung durch die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Abs 5 SGG nicht zu beanstanden, denn die Übertragung ist ordnungsgemäß durch Beschluss des Senats vom 11.7.2019 vorgenommen worden.

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 636/19
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 4006/15