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BSG - Entscheidung vom 22.03.2021

B 9 V 10/20 BH

Normen:
SGG § 179 Abs. 1
ZPO § 579
ZPO § 580

BSG, Beschluss vom 22.03.2021 - Aktenzeichen B 9 V 10/20 BH

DRsp Nr. 2021/5990

Entschädigungsleistungen nach dem StrRehaG Wiederaufnahme eines Berufungsverfahrens

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 179 Abs. 1 ; ZPO § 579 ; ZPO § 580 ;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Wiederaufnahme seines beim LSG geführten Berufungsverfahrens L 9 VE 1/15 über Entschädigungsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.

Das LSG hat die Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen. Die Klage sei unstatthaft, weil der Kläger keine schlüssigen Wiederaufnahmegründe dargelegt habe. Sie sei zudem verfristet, weil sie außerhalb der gesetzlichen Monatsfrist erhoben worden sei. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren (Urteil vom 3.12.2020).

Mit seinem Prozesskostenhilfe (PKH)-Antrag vom 18.12.2020 macht der Kläger geltend, er sei nicht über die Frist für die Wiederaufnahmeklage belehrt worden. In der Sache stütze sich das Berufungsurteil auf ungenügende und zum Teil wahrheitswidrige Entscheidungsgrundlagen.

II

Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Im Zusammenhang mit der Frage der Statthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage ist angesichts der umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu nicht ersichtlich, dass eine grundsätzliche Bedeutung mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte; nach gefestigter Rechtsprechung des BSG setzt die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage zumindest die schlüssige Darlegung eines der ua in § 179 Abs 1 SGG iVm § 579 und § 580 ZPO aufgeführten Wiederaufnahmegründe voraus (Senatsurteil vom 10.9.1997 - 9 RV 2/96 - BSGE 81, 46 , 47 = SozR 3-1500 § 179 Nr 1 S 2; BSG Beschluss vom 21.8.2019 - B 8 SO 34/19 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 23.4.2014 - B 14 AS 368/13 B - SozR 4-1500 § 179 Nr 1 RdNr 9; BSG Beschluss vom 2.7.2003 - B 10 LW 8/03 B - juris RdNr 6). Daran fehlt es hier jedoch. Die behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung, für die es hier ohnehin keine Anhaltspunkte gibt (vgl Senatsbeschluss vom 19.2.2019 - B 9 V 2/18 BH - juris RdNr 11 ff), stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Deshalb ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könnte.

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Solche im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde relevanten Verfahrensmängel hat der Kläger nicht benannt; sie sind auch nach Durchsicht der Akten nicht ersichtlich.

Dahinstehen kann, ob das LSG dem Kläger zu Unrecht Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage nach § 586 ZPO verwehrt hat, weil es die Klage, wie ausgeführt, jedenfalls mangels schlüssiger Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes als unzulässig behandeln durfte.

Da dem Kläger insgesamt keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 VE 5/20 WA
Vorinstanz: SG Dresden, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 VE 17/10