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BSG - Entscheidung vom 06.10.2021

B 14 AS 183/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 06.10.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 183/21 B

DRsp Nr. 2021/17211

Berechnung von Leistungen nach dem SGB II Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. März 2021 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind unzulässig und daher zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Abweichung (Divergenz) von den Urteilen des BSG vom 15.4.2008 (B 14/7b AS 58/06 R) und 9.6.2011 (B 8 SO 20/09 R) haben die Kläger in der Begründung der Beschwerden nicht schlüssig bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Für die Bezeichnung einer Divergenz in der einer Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Entscheidung eines LSG gegenüber einer Entscheidung des BSG ist das Nicht-Übereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die beiden Entscheidungen zugrunde liegen, aufzuzeigen. Die Beschwerdebegründung muss beide Rechtssätze einander gegenüberstellen und erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching, Hdb SGG , 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 196 mwN). Zudem ist näher zu begründen, inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht ( BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG vom 25.6.2021 - B 13 R 93/20 B).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Aus ihr ergibt sich nicht, in welcher entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage das LSG dem BSG widersprochen hat. Die rechtlichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben schon keine Rechtssätze wieder, die das LSG aufgestellt haben soll.

Der Darstellung von Entscheidungsgründen des LSG lässt sich weitergehend entnehmen, dass das LSG im Rahmen einer sog gemischten Bedarfsgemeinschaft davon ausgegangen ist, bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II für die Beschwerdeführer seien Bedarf und Einkommen des vom Leistungsausschluss wegen Altersrentenbezugs erfassten - und hier nicht klagenden - Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ebenfalls nach dem SGB II zu ermitteln. Zu der Einkommensberechnung nach dem SGB II führt indes auch die Beschwerdebegründung aus, dass das LSG dabei die Entscheidung des BSG vom 15.4.2008 (B 14/7b AS 58/06 R) herangezogen habe. Dass eine Abweichung vorliegen kann, nachdem das LSG dem BSG gerade gefolgt sein will, erläutert die Beschwerdebegründung nicht. Das gilt auch für die von der Beschwerdebegründung konkret in Bezug genommene Ausführung des BSG in der genannten Entscheidung, nach der § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II nur für die leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Anwendung finden könne. Aus der Darstellung der Ausführungen des LSG lässt sich nichts anderes entnehmen, als dass das LSG § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II wegen der von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Person nicht angewendet hat.

Soweit die Beschwerdeführer eine Abweichung des Urteils des LSG gegenüber dem Urteil des BSG vom 9.6.2011 (B 8 SO 20/09 R) wegen einer dort geforderten, nach dem SGB XII vergleichenden Berechnung von Bedarf und Einkommen geltend machen, behaupten sie zwar, das LSG habe eine solche Berechnung nicht vorgenommen. Darin liege ein Widerspruch im Grundsätzlichen zur Rechtsprechung des BSG . Die Beschwerdebegründung legt aber nicht dar, weshalb die zur Berechnung des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB XII entwickelten Grundsätze hier zugunsten der Kläger entscheidungserheblich werden könnten, nachdem ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vom Leistungsausschluss betroffen ist.

Letztlich rügen die Beschwerdeführer in der Sache, das LSG habe keine vergleichende Berechnung von Bedarf und Einkommen der Ehefrau bzw Mutter der Kläger nach dem SGB II bzw SGB XII vorgenommen, obwohl diese als Altersrentnerin von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich sinngemäß, dass sie die Bereinigung des Altersrenteneinkommens der Ehefrau um Erwerbstätigenfreibeträge begehren. Zur schlüssigen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage im vorliegenden Verfahren hätte dargetan werden müssen, inwieweit es auf die Bereinigung des Einkommens nach dem SGB II gegenüber der Bereinigung nach dem SGB XII rechtlich ankommen könnte. Dazu müsste nachvollziehbar unter Zugrundelegung der Rechtslage entwickelt werden, dass die Einkommensbereinigung im SGB XII bei einer Altersrente den Abzug eines Erwerbstätigenfreibetrags vorsieht. Daran fehlt es hier.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 139/14
Vorinstanz: SG Schwerin, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 940/10