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BSG - Entscheidung vom 28.01.2021

B 2 U 228/20 B

Normen:
SGG § 67
SGG § 73 Abs. 6 S. 6
ZPO § 85 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen B 2 U 228/20 B

DRsp Nr. 2021/3629

Anerkennung von Nabelbrüchen als Folge eines Arbeitsunfalls Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Beschwerdefrist wegen unverschuldeter Verhinderung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 ; SGG § 73 Abs. 6 S. 6; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe

I

Mit Urteil vom 24.9.2020 hat es das LSG abgelehnt, Nabelbrüche als Folge des Arbeitsunfalls vom 12.11.2011 anzuerkennen und der Klägerin Verletztenrente und Heilbehandlung zu gewähren. Nach Zustellung am 22.10.2020 hat die Klägerin dagegen am 15.12.2020 privatschriftlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren. Der mandatierte Rechtsanwalt habe ihr erst am 1.12.2020 mitgeteilt, dass er keine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht habe und auch nicht einreichen werde.

II

1. Die Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ). Das privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin kann, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam einlegen lassen 73 Abs 4 SGG ).

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist wegen unverschuldeter Verhinderung 67 SGG ) ist abzulehnen, weil er nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (in Verbindung mit einer Rechtsmitteleinlegung) beim BSG eingereicht werden kann. Dies ist hier nicht geschehen. Eine Selbstvertretung der Klägerin vor dem BSG ist auch bei dieser Prozesshandlung nicht statthaft 73 Abs 4 SGG ; vgl auch BSGE 1, 106 , 111). Im Übrigen müsste sich die Klägerin etwaiges Verschulden ihres mandatierten Rechtsanwalts nach § 73 Abs 6 Satz 6 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen ( BSG Urteil vom 27.5.2008 - B 2 U 5/07 R - SozR 4-1500 § 67 Nr 6 RdNr 14 und Beschluss vom 21.8.2000 - B 2 U 230/00 B - SozR 3-1500 § 67 Nr 19).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 24/18
Vorinstanz: SG Würzburg, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 155/16