Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 23.09.2021

B 14 AS 53/21 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 23.09.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 53/21 BH

DRsp Nr. 2021/17224

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Wirkung einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

Es ist nicht ersichtlich, dass sich im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen könnten. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen nach einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid die Berufung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG verworfen werden kann, ist bereits geklärt (vgl BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 99/20 R; BSG vom 27.4.2021 - B 12 KR 56/20 B). Das LSG hat insoweit in Übereinstimmung mit den genannten Entscheidungen ausgeführt, dass durch Beschluss und damit ohne mündliche Verhandlung jedenfalls dann entschieden werden kann, wenn - wie hier - für den Kläger die Möglichkeit bestand, auf Antrag eine mündliche Verhandlung vor dem SG zu erreichen und der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) zur Zulassung der Revision führen könnte oder der Verfahrensfehler des Entzugs des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG ) als absoluter Revisionsgrund 202 SGG iVm § 574 Nr ZPO ) erfolgreich gerügt werden könnte. Zutreffend ist das LSG auch davon ausgegangen, dass die Berufung des Klägers unzulässig war, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht übersteigt; es hat also verfahrensfehlerfrei nicht durch Sachurteil entschieden. Insbesondere ist es zutreffend davon ausgegangen, dass das SG weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen die Berufung zugelassen hat und die dem Gerichtsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung daher unrichtig war. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung genügt aber nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung ( BSG vom 19.11.1996 - 1 RK 18/95 - SozR 3-1500 § 158 Nr 1 S 5; BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 14/17 R).

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 386/21
Vorinstanz: SG Berlin, vom 18.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 172 AS 1176/18