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BSG - Entscheidung vom 23.03.2021

B 14 AS 407/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 407/20 B

DRsp Nr. 2021/9746

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Oktober 2020 - L 32 AS 1288/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt D beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Der Kläger selbst hat am 20.11.2020 zur Niederschrift beim SG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt D aus B beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem pauschalen Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich für den streitigen Zeitraum von Januar bis Juni 2012 wegen der Entscheidung des LSG, der Beklagte habe bei der Direktüberweisung von Alg II an Dritte zur Sicherung der Bedarfsdeckung beim Kläger davon ausgehen dürfen, dass sich dieser angesichts der konkreten Umstände wegen unwirtschaftlichen Verhaltens als ungeeignet erwiesen habe, mit den Leistungen selbst für die Deckung seiner Bedarfe zu sorgen, über den Einzelfall hinaus Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die im vorliegenden Verfahren geklärt werden könnten. Im Übrigen sind klärungsbedürftige Rechtsfragen wegen vom Kläger zusätzlich begehrter Leistungen nicht erkennbar (vgl für bei der Bemessung der Regelbedarfe berücksichtigte Positionen BSG vom 10.2.2020 - B 14 AS 32/19 BH ua).

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ).

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1288/15
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 191 AS 5837/12