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BSG - Entscheidung vom 23.03.2021

B 14 AS 384/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 384/20 B

DRsp Nr. 2021/9744

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Oktober 2020 - L 5 AS 1957/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt D beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Der Kläger selbst hat am 21.10.2020 zur Niederschrift beim SG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt D aus B beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wegen der Entscheidung der Vorinstanz stellen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen anlässlich der Beerdigung seiner Mutter, weil er nicht zur deren Beerdigung nach Kasachstan gereist sei und daher keine Bedarfe zu decken gewesen seien. Dies gilt erst Recht in Anbetracht der Beerdigung der Mutter am 4.1.2017 in Kasachstan, von der der Kläger nach seinen im Verfahren L 5 AS 343/17 (B 14 AS 322/20 B) dokumentierten Angaben am 22.1.2017 erfahren hat sowie seiner Mitteilung, die Bestattungskosten seien von einer Verwandten übernommen worden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich wegen der Entscheidung des LSG, für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage wegen der Ablehnung der Übernahme nicht entstandener Bedarfe sei ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich, aber nicht erkennbar, eine klärungsbedürftige Rechtsfrage formulieren lassen könnte. In der Rechtsprechung des BSG ist auch geklärt, dass in den Regelbedarf der Bedarf für die Beschaffung eines Ausweises oder Passes eingeflossen ist ( BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 24) und das Bedürfnis, reisen zu können, grundsätzlich nicht unter die existenzsicherungsrechtlich geschützten Bedarfslagen fällt (vgl BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 8/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 8 RdNr 21). Soweit der 8. Senat des BSG offen gelassen hat, ob und in welchen Fällen ausnahmsweise existenznotwendige Bedarfe entstehen können, die mit einem Reisewunsch ins Ausland verbunden sind (vgl BSG vom 29.5.2019, aaO), ist nicht erkennbar, wie sich im vorliegenden Fall eine klärungsbedürftige Rechtsfrage formulieren lassen könnte. Nach dem sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt war die Mutter des Klägers zum Zeitpunkt der Passbeschaffung bereits verstorben und beerdigt worden.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Insbesondere steht die Entscheidung des LSG durch Beschluss im Einklang mit den Vorgaben des § 153 Abs 4 SGG .

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1957/19
Vorinstanz: SG Berlin, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 104 AS 8028/17