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BGH - Entscheidung vom 27.04.2021

2 StR 52/21

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 2 StR 52/21

DRsp Nr. 2021/8680

Unbegründetheit der Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Oktober 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Prozesszinsen erst ab dem 15. Oktober 2020 zu entrichten sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer geringfügigen Korrektur der auf §§ 288 , 291 BGB gestützten Entscheidung über die geltend gemachten Prozesszinsen; diese sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die - hier am 14. Oktober 2020 - eingetretene Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 6 StR 9/21 mwN). Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Bonn, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 KLs 5/20