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BGH - Entscheidung vom 12.02.2021

6 StR 9/21

Normen:
StGB § 74 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.02.2021 - Aktenzeichen 6 StR 9/21

DRsp Nr. 2021/3648

Einziehung der Haarschneidemaschine mangels Beteiligung an der zuvor mit der Haarschneidemaschine verübten Straftat

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juni 2020

a)

im Ausspruch über die Einziehung der Haarschneidemaschine aufgehoben; diese Anordnung entfällt;

b)

im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass die Prozesszinsen erst ab dem 21. Oktober 2019 zu zahlen sind.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die hierdurch der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.

Normenkette:

StGB § 74 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat weder im Schuldnoch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Keinen Bestand hat hingegen die Einziehung der dem Angeklagten gehörenden Haarschneidemaschine. Die Feststellungen belegen nicht die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB . Denn der Angeklagte, der erst später zum Geschehen hinzukam, war an der zuvor mit der Haarschneidemaschine verübten Straftat nicht beteiligt.

Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung insoweit weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten; er lässt daher diese Einziehungsanordnung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2017 - 3 StR 65/17; vom 29. November 2016 - 3 StR 374/16).

3. Der Adhäsionsausspruch bedarf lediglich im Hinblick auf den Beginn des Zinslaufs der Änderung. Prozesszinsen sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die - hier am 20. Oktober 2019 eingetretene - Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2018 - 5 StR 52/18).

4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 244 Js 12977/19 KLs 2/19