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BGH - Entscheidung vom 23.03.2021

I ZB 5/21

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen I ZB 5/21

DRsp Nr. 2021/6443

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts durch Zulassung

Tenor

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen des Landgerichts Ellwangen - 1. Zivilkammer - vom 21. Dezember 2020 werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

1. Die vom Schuldner eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den angefochtenen Beschlüssen sind unzulässig.

Die Rechtsmittel richten sich gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen vom 21. Dezember 2020 jedoch nicht zugelassen. Diese Entscheidungen sind nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 135 ff. [juris Rn. 7 f.]; Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f. [juris Rn. 4 f.]; Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2; Beschluss vom 12. Februar 2015 - I ZA 15/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 27. November 2019 - I ZB 86/19, juris Rn. 1).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: AG Crailsheim, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 M 813/20
Vorinstanz: AG Crailsheim, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 M 961/20
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Vorinstanz: LG Ellwangen, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 150/20
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