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BGH - Entscheidung vom 13.04.2021

VIII ZR 195/20

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 145 Abs. 1
BGB § 254 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.04.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 195/20

DRsp Nr. 2021/7023

Mitverschulden bei kaufrechtlichen Nutzungsausfallschäden

Tenor

1.

Das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerdeverfahren wird abgetrennt und an den hierfür zuständigen VI. Zivilsenat abgegeben.

2.

Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert dieses Beschwerdeverfahrens beträgt 82.682 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 145 Abs. 1 ; BGB § 254 Abs. 2 ;

Gründe

1. Da bezüglich der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Beschwerde eine Zuständigkeit des erkennenden Senats nicht besteht und der VI. Zivilsenat sich auf Anfrage bereit erklärt hat, die Sache insoweit zu übernehmen, ist es sachgerecht, diese Verfahren abzutrennen (§ 145 Abs. 1 ZPO ) und an den VI. Zivilsenat abzugeben. Die Parteien wurden angehört und haben keine Einwände erhoben.

2. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde war zurückzuweisen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Dies gilt insbesondere, soweit das Berufungsgericht wegen der im Hinblick auf das Nichtaufspielen des Software-Updates erfolgten Stilllegung des Fahrzeugs Ansprüche auf Ersatz von Nutzungsausfall wegen eines überwiegenden Mitverschuldens des Klägers (§ 254 Abs. 2 BGB ) verneint hat. Auch wenn im Streitfall keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob ein solches vom Kraftfahrtbundesamt genehmigtes Update zu einer vollständigen und ordnungsgemäßen Behebung des bestehenden Mangels (unzulässige Abschalteinrichtung) führt, beruht die Einschätzung des Berufungsgerichts, dem Kläger, der nicht Nachbesserung, sondern zunächst Nachlieferung und später Schadensersatz auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags verlangt hat, sei eine solche "Notreparatur" zur Vermeidung eines Nutzungsausfalls zumutbar, nicht auf (zulassungsrelevanten) Rechtsfehlern. Für eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts besteht kein Bedürfnis, da die im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB geltenden Maßstäbe und die Anwendung dieser Vorschrift bei kaufrechtlichen Nutzungsausfallschäden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichend konturiert sind. Zudem hängt die Frage des Mitverschuldens in erster Linie von nicht verallgemeinerungsfähigen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat vor diesem Hintergrund nicht hinreichend aufgezeigt, dass die Gerichte auf eine weitere richtungsweisende Orientierungshilfe angewiesen sind.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2ZPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Die Bemessung des Streitwerts stützt sich auf § 48 Abs. 1 GKG , §§ 3 , 9 ZPO . Davon entfallen auf den Klageantrag zu 1 - soweit weiterverfolgt 15.958,10 €. Mit dem Klageantrag zu 6 macht der Kläger 2.848,90 € Aufwendungen (diese sind neben 34.600 € bezifferten Nutzungsausfallentschädigung in der bezifferten Forderung von 36.848,90 € enthalten) sowie Ersatz von täglichem Nutzungsausfall für die Vergangenheit und die Zukunft geltend. Bei letzterem bemisst sich der Streitwert nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 9 ZPO , der zumindest entsprechend heranzuziehen ist. Daher ist der 3,5-fache Jahresbetrag der verlangten Entschädigung (50 € pro Tag) maßgebend, so dass sich für den Nutzungsausfall ein Streitwert von 63.875 € ergibt und auf den Klageantrag zu 6 ein Gesamtstreitwert von 66.723,90 € entfällt.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 146/18
Vorinstanz: OLG Köln, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 202/18