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BGH - Entscheidung vom 28.01.2021

III ZR 178/20

Normen:
ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen III ZR 178/20

DRsp Nr. 2021/3097

Feststellung der Sperrung eines Nutzerkontos auf einer Social Media-Plattform und Löschung des Beitrags als rechtswidrig; Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

Im Hinblick auf die Bewertung einer Beschwer ist ein Klageantrag, der sich gegen die 30tägige Sperre eines Facebook-Nutzerkontos richtet, mit einem Betrag von 2.500 € zu bewerten. Bei längerer oder mehrfacher Sperre des Benutzerkontos kann dieser Betrag indes nicht einfach mit der Anzahl der von einer Sperre (oder mehreren Sperren) betroffenen Monate multipliziert werden. Denn auf diesem Wege entstünden Werte, die erkennbar das Interesse des betroffenen Nutzers und die Bedeutung der Sache überstiegen. Vielmehr ist auch bei mehreren Kontosperren von dem vorgenannten Betrag von 2.500 € auszugehen und dieser moderat zu erhöhen, wenn die Sperren - wie hier - innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erfolgen. Danach erscheint bei einer - hier - insgesamt zweimonatigen Kontosperre innerhalb eines etwa viermonatigen Zeitraums ein im Verhältnis zu einer einmaligen Sperre erhöhter Wert von 3.500 € angemessen. Hiervon ist zudem jeweils ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, soweit es sich (nur) um Feststellungsanträge handelt. Davon ist auszugehen, wenn es nicht um die Untersagung gegenwärtiger oder künftiger Kontosperren, sondern lediglich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit von in der Vergangenheit liegenden, beendeten Kontosperren geht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe - 15. Zivilsenat - vom 17. Juli 2020 - 15 U 120/19 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.850 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem zwischen den Parteien im Hinblick auf die von der Beklagten betriebene Social Media-Plattform "F. " bestehenden Nutzungsverhältnis geltend.

Er unterhält bei F. ein Nutzerkonto und nimmt die hierzu von der Beklagten angebotenen Dienste in Anspruch. Das entsprechende Vertragsverhältnis wird unter anderem durch die zwischen den Parteien vereinbarten Nutzungsbedingungen und "Gemeinschaftsstandards" geregelt. Am 16. Januar 2019 wurde der vom Kläger eingestellte nachfolgende Beitrag gelöscht.

Unter das Bild hatte der Kläger einen Kommentar bestehend aus vier Herzsymbolen hinzugefügt. Sein Nutzerkonto wurde von der Beklagten für 30 Tage gesperrt ("read-only"-Modus). In diesem Modus besteht lediglich die Möglichkeit, Neuigkeiten, (Dritt-)Inhalte oder Nachrichten zu sehen, nicht jedoch zu interagieren, so dass der Nutzer in dem Sperrzeitraum weder selbst Beiträge erstellen und Inhalte teilen noch in Gruppen interagieren oder auf (Dritt-)Inhalte reagieren kann.

Am 20. April 2019 wurde der vom Kläger eingestellte nachfolgende Beitrag gelöscht und sein Konto von der Beklagten für 30 Tage gesperrt, das heißt in den "read-only"-Modus versetzt. Das Lichtbild zeigt zwei Wahlplakate, welche mit dem Symbol der Partei "Die Grünen" versehen sind. Auf einem Plakat ist der Text "Nazis bekämpfen mit allen Mitteln", auf dem anderen der Text "Tod dem weißen deutschen Mann" zu sehen.

Der Kläger hält die Löschung seiner Beiträge sowie die vorübergehenden Sperrungen seines Nutzerkontos für rechtswidrig. Er hat begehrt, die Beklagte zu verurteilen, seine Daten dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch die am 16. Januar 2019 und 20. April 2019 gelöschten Beiträge aus dem Datensatz gelöscht wird und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um jeweils einen Verstoß zurückgesetzt wird (Klageanträge zu 1 und 4), festzustellen, dass der Beklagten kein Recht zustand, die am 16. Januar 2019 und 20. April 2019 gelöschten Beiträge des Klägers auf der Plattform www.f. .com zu entfernen und gegen den Kläger wegen dieser Beiträge eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen (Klageanträge zu 2 und 5), der Beklagten aufzugeben, die am 16. Januar 2019 und 20. April 2019 gelöschten Beiträge des Klägers wieder freizuschalten (Klageanträge zu 3 und 6), die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen der in den Klageanträgen zu 3 und 6 gezeigten (am 16. Januar 2019 und 20. April 2019 gelöschten) Bilder auf www.f. .com erneut zu sperren oder die Beiträge zu löschen (Klageanträge zu 7 und 8), dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperren gemäß den Klageanträgen zu 2 und 5 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt sind, und in letzterem Fall, durch welches (Klageantrag zu 9), und ob die Beklagte konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche (Klageantrag zu 10), Schadensersatz in Höhe von 3.000 € zu zahlen (Klageantrag zu 11) und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen (Klageantrag zu 12).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die - die Beitragslöschung und Kontosperre vom 20. April 2019 betreffenden - Klageanträge zu 4, 6, 8 und 12 (teilw.) zugesprochen (= Berufungsanträge zu 5, 7, 9 und 13 [teilw.]).

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ).

1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 € übersteigenden Umfang erreichen will. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, juris Rn. 8; vom 28. September 2017 - III ZR 580/16, BeckRS 2017, 128871 Rn. 53 und vom August 2017 - III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5; jeweils mwN). Das Revisionsgericht ist dabei an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2020 aaO und vom 28. September 2017 aaO; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO; jeweils mwN).

2. Der Kläger ist durch das Berufungsurteil in Höhe von 10.850 € beschwert.

a) Hinsichtlich des Klageantrags zu 3 (Freischaltung des am 16. Januar 2019 gelöschten Beitrags) ist bei der Bemessung der Beschwer zwar zu berücksichtigen, dass der gelöschte Beitrag vom Schutzbereich der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit erfasst wird (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ; vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 11 und vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, CR 2015, 250 Rn. 11). Indes betrifft die Löschung vorliegend nur eine einzige kurze Äußerung auf einer Internet-Plattform (ähnlich Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO; OLG Frankfurt a.M., ZUM-RD 2019, 6 , 8 und OLG Koblenz, MMR 2019, 625 Rn. 18). Vor diesem Hintergrund ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit des Klägers gering zu bewerten und erscheint - neben dem separat angesetzten Wert für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontosperre (siehe nachfolgend zu b) - ein Betrag von 500 € angemessen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO). Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse des Klägers an seiner Äußerung macht die Beschwerde nicht geltend.

b) Hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und 5 (Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 16. Januar 2019 und 20. April 2019 erfolgten Beitragslöschungen und Kontosperren) ist zu berücksichtigen, dass der Kläger jeweils nur für einen begrenzten Zeitraum von 30 Tagen und nur an einer aktiven Nutzung seines Kontos gehindert war. Die Kenntnisnahme von dessen Inhalten war ihm hingegen möglich (so zu ähnlichen Sachverhalten Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 10; OLG Frankfurt a.M. aaO S. 7 und OLG Koblenz aaO). Der Kläger konnte weiterhin über andere Medienarten kommunizieren wie zum Beispiel über E-Mails und andere Plattformen. Andererseits sind die Marktmacht, die Reichweite und der potenzielle Empfängerkreis von F. erheblich (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO; OLG Dresden, GRUR-RR 2019, 408 Rn. 4; Haertel/Thonke, GRUR-Prax 2020, 75 , 76 f; BeckOK ZPO/Wendtland, § 3 Rn. 18 [Stand: 01.07.2020]). Das von der Beklagten betriebene Netzwerk kann daher nicht einschränkungslos durch andere Kommunikationsformen ersetzt werden.

Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte ist nach Auffassung des Senats ein Klageantrag, der sich gegen eine 30tägige Sperre eines F. -Nutzerkontos richtet, mit einem Betrag von 2.500 € zu bewerten (siehe bereits Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 11). Bei längerer oder mehrfacher Sperre des Benutzerkontos kann dieser Betrag indes nicht einfach mit der Anzahl der von einer Sperre (oder mehreren Sperren) betroffenen Monate multipliziert werden. Denn auf diesem Wege entstünden Werte, die erkennbar das Interesse des betroffenen Nutzers und die Bedeutung der Sache überstiegen (Bsp.: 30.000 € bei einjähriger Kontosperre). Vielmehr ist auch bei mehreren Kontosperren von dem vorgenannten Betrag von 2.500 € auszugehen und dieser moderat zu erhöhen, wenn die Sperren - wie hier - innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erfolgen. Vorliegend erscheint bei einer insgesamt zweimonatigen Kontosperre innerhalb eines etwa viermonatigen Zeitraums ein im Verhältnis zu einer einmaligen Sperre erhöhter Wert von 3.500 € angemessen, um dem Interesse des Klägers hinreichend Rechnung zu tragen.

Da sich vorliegend die Klageanträge nicht nur auf die Rechtswidrigkeit der Kontosperren, sondern auch auf die Rechtswidrigkeit der Beitragslöschungen beziehen, ist zu dem vorgenannten Wert ein solcher von 500 € je gelöschtem Beitrag zu addieren (vgl. vorstehend zu a). Im Ansatz ist somit bei den hier am 16. Januar 2019 und 20. April 2019 erfolgten Beitragslöschungen und Sperren des F. -Nutzerkontos von einer Beschwer in Höhe von insgesamt 4.500 € auszugehen. Hiervon ist - da es sich (nur) um Feststellungsanträge handelt - jeweils ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 13 mwN). Denn es handelt sich nicht um die Untersagung gegenwärtiger oder künftiger Kontosperren und Beitragslöschungen, sondern lediglich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit von in der Vergangenheit liegenden, beendeten Kontosperren und Beitragslöschungen. Auf diese Weise ergibt sich für die Klageanträge zu 2 und 5 eine Beschwer von insgesamt 3.600 €.

c) Hinsichtlich des auf die Unterlassung einer künftigen Beitragslöschung und Kontosperrung bezogenen Klageantrags zu 7 ist zu berücksichtigen, dass die Klageanträge zu 2 und 3 bereits zwei dem Klageantrag zu 7 ähnliche, lediglich andere Zeiträume, aber denselben Beitrag des Klägers und dasselbe Nutzerkonto betreffende identische Verhaltensweisen der Beklagten zum Gegenstand haben. Auch die Feststellungs- und Freischaltungsanträge zu 2 und 3 dienen bereits der Vermeidung künftiger identischer Rechtsbeeinträchtigungen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Wert von 1.500 € angemessen, um einerseits der separaten Antragstellung und andererseits der Bedeutung des Unterlassungsantrags im Gesamtgefüge der Anträge hinreichend Rechnung zu tragen.

d) Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 (Berichtigung der Daten des Klägers in Bezug auf einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 16. Januar 2019 gelöschten Beitrag) bemisst der Senat die Beschwer des Klägers mit 1.250 € (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, juris Rn. 18). Mit diesem Antrag will der Kläger verhindern, dass ein künftiger Verstoß seinerseits gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten als - strenger als ein Erstverstoß zu wertender - Folgeverstoß betrachtet wird und zu einer (erneuten) Sanktionierung führt. Da indes eine solche Sanktion noch nicht verhängt worden ist, sondern einen - aus Sicht der Beklagten: weiteren - Verstoß des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen voraussetzt, ist die Beschwer des Klägers niedriger anzusetzen als bei einem Antrag auf Untersagung oder Aufhebung einer bereits verhängten oder unmittelbar bevorstehenden Sperre (s.o. zu b: 2.500 €). Insofern erscheint ein - im Vergleich zu einer bereits verhängten Sperre - hälftiger Betrag von 1.250 € als angemessen.

e) Hinsichtlich des Klageantrags zu 9 (Auskunft über mit Kontosperren beauftragtes Unternehmen) bemisst der Senat die Beschwer des Klägers mit 500 € (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 15). Soweit der Kläger die Auskunft zur Vorbereitung von Ansprüchen gegen ein mit der Durchführung der Kontosperren beauftragtes Unternehmen verlangt, bilden diese Ansprüche einen Anhaltspunkt für seine Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, juris Rn. 9 zum wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft als maßgeblichem Kriterium für die Bemessung der Beschwer des - in den Vorinstanzen erfolglos - Auskunft Begehrenden). Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 aaO mwN). Die Beschwerde zeigt keinen Vortrag des Klägers auf, nach dem dieser einen Betrag von 2.000 € übersteigende Ansprüche gegen ein mit den Kontosperren beauftragtes Unternehmen geltend zu machen beabsichtigt. Selbst bei Ansatz eines Viertels des Betrages solcher Ansprüche ergibt sich mithin für das vorliegend zu bewertende Auskunftsverlangen keine höhere Beschwer als 500 €.

f) Hinsichtlich des Klageantrags zu 10 (Auskunft über Weisungen u.a. der Bundesregierung u.a.) bemisst der Senat die Beschwer des Klägers ebenfalls mit 500 € (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 16). Die Beschwerde zeigt auch insofern keinen Vortrag des Klägers auf, nach dem dieser einen Betrag von 2.000 € übersteigende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen beabsichtigt.

g) Da das Berufungsgericht den auf Zahlung von 3.000 € gerichteten Klageantrag zu 11 abgewiesen hat, ist die entsprechende Beschwer des Klägers mit diesem Betrag anzusetzen.

Damit berechnet sich die Beschwer des Klägers i.S.v. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wie folgt:

Klageantrag zu 1:  1.250 € 
Klageanträge zu 2 und 5:  3.600 € 
Klageantrag zu 3:  500 € 
Klageantrag zu 7:  1.500 € 
Klageantrag zu 9:  500 € 
Klageantrag zu 10:  500 € 
Klageantrag zu 11:  3.000 € 
Gesamtbeschwer:  10.850 €. 
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 14.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 64/19
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 120/19