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BGH - Entscheidung vom 14.04.2021

IV ZA 7/20

Normen:
ZPO § 71 Abs. 1 S. 1
ZPO § 78b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 14.04.2021 - Aktenzeichen IV ZA 7/20

DRsp Nr. 2021/7739

Beiordnung eines Notanwalts für eine Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde auf Antrag eines Nebenintervenienten

Tenor

Der Antrag des Nebenintervenienten auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Nichtzulassungs- oder Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. Dezember 2020 und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 71 Abs. 1 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe

I. Der Nebenintervenient wendet sich gegen die Zurückweisung seiner Nebenintervention in dem Berufungsurteil, durch das zugleich die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen worden ist.

Mit einem am 31. Dezember 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Nebenintervenient persönlich beantragt, ihm einen Notanwalt für eine von ihm beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beizuordnen.

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.

1. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht nach § 78b Abs. 1 ZPO einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

2. Die erstgenannte Voraussetzung des § 78b Abs. 1 ZPO ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2021 - IV ZB 24/20, juris Rn. 7; vom 12. Januar 2021 - IV ZR 206/20, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.). Der Nebenintervenient hat Absageerklärungen mehrerer am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte vorgelegt.

3. Allerdings hat die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg.

a) Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nur gegen in der Berufungsinstanz erlassene Endurteile statthaft (§§ 544 Abs. 1 , 542 Abs. 1 ZPO ). Um ein Endurteil handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht, weil das Berufungsgericht über den Antrag der Beklagten auf Zurückweisung der Nebenintervention nach § 71 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Zwischenurteil entschieden hat (§ 71 Abs. 2 ZPO ) und dieses zulässigerweise mit dem Endurteil im Hauptverfahren verbunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 Rn. 5 m.w.N.). Ein solches Zwischenurteil ist gemäß § 71 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Da diese aber nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft ist, sind Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Anträge auf Zurückweisung einer Nebenintervention unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 30. März 2016 - IX ZB 4/16, juris Rn. 1; Urteil vom 27. Februar 2015 aaO; Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 7/12, NJW-RR 2013, 490 Rn. 11 f.).

b) Auch eine vom Nebenintervenienten in Erwägung gezogene Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO eindeutig nur gegen Beschlüsse gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2016 aaO).

c) Da weder eine Nichtzulassungsbeschwerde noch eine Rechtsbeschwerde statthaft ist, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 26.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2268/13
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 122/19