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BGH - Entscheidung vom 31.08.2021

2 ARs 253/21

Normen:
StPO § 4 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 31.08.2021 - Aktenzeichen 2 ARs 253/21

DRsp Nr. 2021/13837

Gebotenheit der Verbindung der Verfahren als sachgerecht und aus Gründen der Prozessökonomie; Vorwurf der uneidlichen Falschaussage eines Zeugen vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes über den Zeitpunkt der Kenntnis vom Einsatz einer mutmaßlich verbotenen Motorsteuerungssoftware

Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Braunschweig ist gemäß § 74e GVG , § 209a Abs. 1 StPO gegenüber der allgemeinen Strafkammer der Landgerichts Berlin ein Gericht höherer Ordnung.

Tenor

Das bei dem Landgericht - Strafkammer - Berlin anhängige Verfahren, Az. 526 KLs 276 Js 1160/18 (7/21), wird zu dem bei dem Landgericht - Wirtschaftsstrafkammer - Braunschweig rechtshängigen Verfahren, Az. NZS 6 KLs 411 Js 49032/15 (23/19), verbunden.

Normenkette:

StPO § 4 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat gegen Prof. Dr. W. und vier weitere Angeklagte unter dem 11. April 2019 Anklage zum Landgericht - Wirtschaftsstrafkammer - Braunschweig wegen des Vorwurfs des Betrugs u.a. erhoben. Ihm wird vorgeworfen, es zwischen dem 25. Mai 2014 und dem 22. September 2015 unterlassen zu haben, den Vertrieb von Dieselfahrzeugen der Marke VW mit einer mutmaßlich verbotenen Motorsteuerungssoftware zu unterbinden. Das Landgericht Braunschweig hat die Anklage mit Eröffnungsbeschluss vom 8. September 2020 zugelassen und Termine zur Hauptverhandlung über einen Zeitraum von zwei Jahren - nach zweimaliger Verlegung - beginnend am 16. September 2021 bestimmt.

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat am 15. April 2021 gegen Prof. Dr. W. Anklage zum Landgericht Berlin wegen des Vorwurfs der uneidlichen Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes erhoben, weil dieser als Zeuge vor dem 5. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages am 19. Januar 2017 uneidlich falsch ausgesagt habe, dass er "nicht vor" bzw. erst "im" September 2015 von Abschalteinrichtungen an Fahrzeugen erfahren habe. Die elfseitige Anklageschrift verweist insoweit im Wesentlichen auf die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Braunschweig in dem Verfahren NZS 6 KLs 411 Js 49032/15 (23/19). Das Landgericht Berlin hat noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden.

Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 hat das Landgericht Berlin die Akten dem Landgericht Braunschweig zur Übernahme und Verbindung beider Verfahren übersandt. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat einer Verbindung zugestimmt. Der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Braunschweig hat eine solche für "nicht zweckmäßig" erachtet, da sie kurz vor Beginn der dortigen Hauptverhandlung "zur Unzeit" erfolgen würde. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2021 hat der Angeklagte Prof. Dr. W. beantragt, das bei dem Landgericht Berlin anhängige Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu dem bei dem Landgericht Braunschweig geführten Verfahren zu verbinden.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, dem Verbindungsantrag nicht zu entsprechen. Die Verbindung könnte zu einer Verfahrensverzögerung führen, da sich das Landgericht Braunschweig kurzfristig und parallel zur Vorbereitung der dort anstehenden Hauptverhandlung in das weitere Verfahren einarbeiten müsste, um über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.

II.

Das bei dem Landgericht Berlin anhängige Verfahren wird zu dem bei dem Landgericht - Wirtschaftsstrafkammer - Braunschweig rechtshängigen Verfahren verbunden.

1. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht des Landgerichts Berlin und des Landgerichts - Wirtschaftsstrafkammer - Braunschweig für die beantragte Entscheidung zuständig. Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Braunschweig ist gemäß § 74e GVG , § 209a Abs. 1 StPO gegenüber der allgemeinen Strafkammer der Landgerichts Berlin ein Gericht höherer Ordnung. Die Verbindung kann auch erfolgen, wenn bei dem niederen Gericht das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist und die Staatsanwaltschaft - wie hier - der Abgabe zustimmt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 64. Aufl., § 4 Rn. 4).

2. Eine Verbindung ist sachgerecht und insbesondere aus Gründen der Prozessökonomie geboten.

Für die Entscheidung über den gegen Prof. Dr. W. erhobenen Vorwurf der uneidlichen Falschaussage sind im Wesentlichen identische Lebensvorgänge maßgeblich wie für die Entscheidung über den Vorwurf des Betrugs. Es wird jeweils aufzuklären sein, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte vom Einsatz einer mutmaßlich verbotenen Motorsteuerungssoftware Kenntnis hatte. Insoweit sind auch sämtliche in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin genannten Beweismittel zugleich Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft Braunschweig. Es entspräche nicht dem Gebot der Verfahrensökonomie, wenn ein Gericht über einen geplant zweijährigen Verhandlungszeitraum komplexe Vorgänge aufklären und ein weiteres Gericht einen - zumindest im wesentlichen Teil - identischen Sachverhalt gesondert erheben müsste. Zudem sind für die Hauptverhandlung vor dem Landgericht - Wirtschaftsstrafkammer - Braunschweig zwei Sitzungstage wöchentlich vorgesehen. Bei getrennter Verhandlung müsste der gesundheitlich angeschlagene Angeklagte über einen längeren Zeitraum zwischen den über zweihundert Kilometer voneinander entfernten Verhandlungsorten in Braunschweig und Berlin pendeln, um über einen identischen Lebenssachverhalt zu verhandeln, verbunden mit der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen.

Eine nennenswerte Verfahrensverzögerung steht durch die Verbindung nicht zu befürchten. In dem vor dem Landgericht - Wirtschaftsstrafkammer - Braunschweig rechtshängigen Verfahren war bereits zweimal Termin zur Hauptverhandlung - zunächst beginnend ab 25. Februar 2021 und sodann ab 20. April 2021 - anberaumt worden, so dass mittlerweile von einer weitgehend abgeschlossenen Vorbereitung des Betrugsverfahrens auszugehen ist. Auch die lediglich drei Bände umfassenden Sachakten zu dem bei dem Landgericht Berlin anhängigen Verfahren sind der Wirtschaftsstrafkammer spätestens seit dem Übernahmeersuchen des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2021 bekannt.

Unterdessen ist sämtlichen Angeklagten durch den Senat rechtliches Gehör zu dem Verbindungsantrag gewährt worden. Bedenken gegen eine Verfahrensverbindung wurden nicht geltend gemacht, vielmehr wurde eine solche teilweise befürwortet.

Vorinstanz: LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 276 Js 1160/18
Vorinstanz: LG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 411 Js 49032/15