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BVerfG - Entscheidung vom 08.12.2020

1 BvR 117/16

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 117/16

DRsp Nr. 2021/1763

Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung der Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Strafhaft (hier: Toilette mit Vorhang ohne feste Abtrennung und Abluft im Haftraum bei Doppelbelegung)

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 11. Dezember 2015 - 101 O 1059/14 - und das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 25. Juni 2015 - 101 O 1059/14 - verletzen den Beschwerdeführer in Artikel 103 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und werden aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

3.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

5.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Strafhaft sowie die Zurückweisung der damit verbundenen Anhörungsrüge.

1. Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 1. Juni 2012 in der Justizvollzugsanstalt A. in Strafhaft. Bis zum 17. Juli 2012 war er in einem doppelt belegten Haftraum mit einem weiteren Gefangenen untergebracht. Die exakte Größe des Haftraums war im zivilgerichtlichen Verfahren streitig. Der Freistaat Bayern ging von einer Größe von 8,98 m2 aus, während der Beschwerdeführer sie unter Zeugenbeweisangebot mit nur 7,41 m2 bezifferte. Eine lediglich mit einem Schamvorhang versehene Toilette ohne gesonderte Abluftvorrichtung war in den Haftraum baulich integriert. Dem Beschwerdeführer wurden tägliche Aufschlusszeiten von mindestens zwei und höchstens 4,5 Stunden gewährt. Ab dem 3. Juli 2012 konnte er seine Zelle für bis zu neun Stunden täglich im Rahmen einer Tätigkeit im anstaltseigenen Arbeitsbetrieb Installation verlassen.

Der Beschwerdeführer stellte im Zeitraum der Doppelbelegung gegenüber der Justizvollzugsanstalt zwei Anträge, mit denen er die Unterbringung in einer Einzelzelle erreichen wollte. Der erste dieser Anträge wurde aufgrund seiner Formulierung von der Justizvollzugsanstalt und vom Freistaat Bayern im zivilgerichtlichen Verfahren nicht als Antrag auf Einzelunterbringung ausgelegt. Auf den zweiten Antrag hin wurde der Mitgefangene aus der Zelle des Beschwerdeführers hinausverlegt.

2. Im März 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und übersandte einen Klageschriftentwurf. Das Landgericht lehnte die Prozesskostenhilfe zunächst ab, da es die Haftbedingungen nicht für menschenunwürdig erachtete. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hin hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts auf und bewilligte für einen Zeitraum von 30 Tagen - vom ersten Verlegungsantrag des Beschwerdeführers bis zum spätesten möglichen Zeitpunkt der Hinausverlegung seines Mitgefangenen - Prozesskostenhilfe für die Amtshaftungsklage mit einer Entschädigungssumme von 20 € pro Tag, insgesamt für einen Streitwert von 600 €. Die Gesamtumstände der Haftunterbringung legten menschenunwürdige Bedingungen nahe. Angesichts einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass das Unterschreiten einer Mindestfläche von 6-7 m2 pro Gefangenen einen Verstoß gegen dessen Menschenwürde darstelle, bestünden auch für den Verschuldensnachweis der handelnden Beamten hinreichende Erfolgsaussichten.

3. Der Beschwerdeführer machte daraufhin klageweise den vom Oberlandesgericht bewilligten Betrag von 600 € geltend. Das Landgericht wies die Klage mit dem angegriffenen Endurteil vom 25. Juni 2015 ab. Infolge eines Richterwechsels im Dezernat stammte das Urteil nicht von demjenigen Richter, der im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden hatte; es ist aber nahezu wortlautidentisch mit dem zuvor vom Oberlandesgericht aufgehobenen, die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss. Die Berufung war wegen des Beschwerdewerts von exakt 600 € nicht nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eröffnet und wurde nicht im Urteil zugelassen.

4. Der Beschwerdeführer legte gegen das Endurteil Anhörungsrüge ein. Das Gericht habe einerseits seinen Vortrag zur streitigen Größe der Haftzelle übergangen und sei ohne Beweisaufnahme von der vom Freistaat Bayern vorgetragenen Größe von 8,98 m2 ausgegangen; andererseits habe es den unstreitigen Vortrag zur baulich nicht abgetrennten Toilette nicht berücksichtigt. Auch bei Zugrundelegung der vom Freistaat Bayern vorgetragenen Größe von 8,98 m2 sei bei einer baulich nicht abgetrennten Toilette die Gemeinschaftsunterbringung nicht mit der Menschenwürde vereinbar. Das Landgericht setze sich in Widerspruch zu Rechtsprechung sämtlicher Obergerichte einschließlich des Oberlandesgerichts München, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts.

5. Das Landgericht wies in einer prozessleitenden Verfügung darauf hin, dass es die Anhörungsrüge zurückzuweisen gedenke. Selbst wenn das Gericht die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Größe der doppelt belegten Zelle von 7,41 m2 zugrunde lege und die fehlende bauliche Abtrennung der Toilette einbeziehe, seien die Haftbedingungen nicht menschenunwürdig gewesen. An die Rechtsprechung anderer Gerichte, auf die sich der Beschwerdeführer berufe, sei das Landgericht nicht gebunden. Es wies anschließend die Anhörungsrüge mit dem angegriffenen, in der Sache wie folgt begründeten Beschluss zurück: "Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Das rechtliche Gehör des Klägers wurde nicht verletzt."Bis auf einen weiteren Satz zur Kostenentscheidung enthielt der Beschluss keine weiteren Gründe.

6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot. Der Richterspruch des Landgerichts sei unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, da er zum einen von der existierenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu menschenunwürdigen Haftbedingungen abweiche und zum anderen den streitigen Vortrag zur Zellengröße sowie zur unstreitig baulich integrierten Toilette ignoriere. Indem das Landgericht die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung weder im Endurteil noch im Beschluss über die Anhörungsrüge berücksichtigt habe, sei auch das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der Beschluss über die Anhörungsrüge perpetuiere den Gehörsverstoß, indem er gänzlich einer Begründung in der Sache entbehre.

7. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Soweit sie nicht zur Entscheidung angenommen wird, wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 1, 418 <429>; 22, 267 <273>; 27, 248 <251>; 65, 293 <295 f.>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>) und zum Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 47, 182 <189>; 62, 189 <192>; 67, 90 <94>; 74, 102 <127>) bereits geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist danach hinsichtlich der Rüge einer Verletzung in Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zulässig und begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör und in der Gewährleistung des allgemeinen Willkürverbots.

a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 1, 418 <429>; 84, 188 <190>; stRspr) und schützt, dass die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden (vgl. exemplarisch BVerfGE 86, 133 <145>). Art. 103 Abs. 1 GG schützt allerdings nicht vor falschen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 22, 267 <273>) und legt den Gerichten nicht die Pflicht auf, sich mit jedem Vorbringen in der Entscheidungsbegründung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>). Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Lediglich wenn im Einzelfall aus besonderen Umständen heraus das Gegenteil deutlich wird, kann eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör festgestellt werden (vgl. BVerfGE 65, 293 <295 f.>; 70, 288 <293>; 86, 133 <146>). Es ist ebenso wenig Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu kontrollieren (vgl. BVerfGE 11, 343 <349>). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ebenso nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (vgl. BVerfGE 22, 267 <273 f.>), einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen (vgl. BVerfGE 28, 378 <384>) oder nicht Beweis erhoben hat (vgl. BVerfGE 27, 248 <251>). Das Übergehen eines erheblichen Beweisangebots oder Beweisantrags verletzt Art. 103 Abs. 1 GG , wenn dies aus Gründen erfolgt, die im einschlägigen Verfahrensrecht keine Stütze finden (vgl. BVerfGE 50, 32 <35 f.>; 69, 141 <143 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18 -, Rn. 11). Auch müssen die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>).

b) Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG ist zu beachten, dass ein verfassungsgerichtliches Eingreifen nicht schon bei jeder fehlerhaften Anwendung des einfachen Rechts, sondern nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung begründet noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die Annahme eines Verstoßes gegen das Willkürverbot ist vielmehr erforderlich, dass die Rechtsanwendung krass fehlerhaft und unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 62, 189 <192>; 67, 90 <94>; 74, 102 <127>; stRspr).

c) Gemessen hieran halten die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Zwar hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Rechtsansicht zur menschenunwürdigen Haftunterbringung im Verfahren vor dem Landgericht darzulegen und mit Beweisangeboten in tatsächlicher sowie mit Ausführungen zur Rechtsprechung in rechtlicher Hinsicht zu unterfüttern. Entgegen der üblichen Vermutung, dass derartiges Vorbringen in der Regel vom Gericht zur Kenntnis genommen und erwogen wird, treten hier jedoch besondere Anhaltspunkte für das Gegenteil zutage: Das klageabweisende Endurteil ist bis auf wenige Abweichungen größtenteils formaler Natur wortlautidentisch mit dem zuvor von einem anderen Richter abgefassten und später vom Oberlandesgericht mit ausführlicher Begründung aufgehobenen Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren. Damit wird aus der Entscheidung selbst und ihren Begleitumständen nicht deutlich, ob sich der im Hauptsacheverfahren entscheidende Richter selbst mit dem Vorbringen und den aufgeworfenen Rechtsfragen, die sich auch im Beschluss des Oberlandesgerichts finden, befasst hat.

(1) In tatsächlicher Hinsicht lässt das angegriffene Endurteil nicht erkennen, warum das Landgericht es verfahrensrechtlich für entbehrlich hielt, die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise zur streitigen Größe der Zelle zu erheben. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Vorgehen im Verfahrensrecht eine Stütze findet. Sollte sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Größe von 7,41 m2 als zutreffend erweisen und dem Beschwerdeführer demnach anteilig nur eine Fläche von circa 3,7 m2 zur Verfügung gestanden haben, hätte dies Auswirkungen mit Blick auf die von den Fachgerichten zu berücksichtigende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei einer anteilig einem Gefangenen zustehenden Fläche von unter 4 m2 den jeweiligen Sachverhalt im Hinblick auf das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung in Art. 3 EMRK einer besonders intensiven Prüfung ("careful scrutiny") unterzieht ( EGMR [GK], Mursic v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 113).

Ebenso fehlen Ausführungen zur baulich in die Gemeinschaftszelle integrierten Toilette, obwohl diese Tatsache zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unstreitig war und sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung einen wichtigen Beurteilungsfaktor darstellt, ob die Gesamtumstände einer Gemeinschaftsunterbringung in Haft einen Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes darstellen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 <StVollz> -, NJW 2003, S. 2843 <2845>; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U 43/04 -, juris, Rn. 42; OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006 - 1 U 1286/05 -, juris, Rn. 11 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19. Juni 2008 - 11 U 24/07 -, juris, Rn. 26). Damit wurden auch die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen nicht in den Entscheidungsgründen verarbeitet, wie es Art. 103 Abs. 1 GG verlangt.

(2) In rechtlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und diverser Obergerichte (vgl. neben den bereits genannten nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2012 - 2 BvR 1567/11 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1993 - 2 BvR 1778/93 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, Rn. 39; vgl. ferner [für eine Einzelunterbringung auf 4,5 m2] BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, Rn. 28; weiterhin OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/07 -, juris, Rn. 30; OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2009 - 11 U 88/08 -, juris, Rn. 48; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 88/08 -, juris, Rn. 23) sei seine Haftunterbringung menschenunwürdig gewesen, in dem gebotenen Maße zur Kenntnis genommen und ernsthaft erwogen hat. Das Endurteil greift - wie der fast identische vorgelagerte Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren - diese Frage nicht auf. Zusätzlich hat das Gericht in der Hinweisverfügung zur Anhörungsrüge erkennen lassen, dass es sich nicht an die diesbezügliche Rechtsprechung anderer Gerichte gebunden sehe und die Haftunterbringung auch unter Zugrundelegung des Tatsachenvortrags des Beschwerdeführers nicht als menschenunwürdig ansehe. Dieser pauschale Hinweis auf eine fehlende formelle Präjudizienbindung ist nicht geeignet, zu erkennen zu geben, dass das Landgericht sich in der Sache mit den angeführten Entscheidungen befasst hat. Durch die lapidar gehaltene Zurückweisung der Anhörungsrüge, die keinerlei konkret auf die Sache bezogenen Begründungen enthält, wird dieser Eindruck verfestigt.

bb) Durch diese Sachverhaltsbehandlung ist zugleich ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Es ist kein sachlicher Gesichtspunkt ersichtlich, warum sich das Landgericht selbst im Verfahren zur Anhörungsrüge der zahlreichen zu ähnlichen Haftbedingungen existierenden Rechtsprechung, die der Beschwerdeführer vorgetragen hatte, offenbar verschlossen hat. Ein solches Vorgehen ist unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und rechtfertigt den Schluss auf eine krass fehlerhafte Rechtsanwendung.

2. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen im tenorierten Umfang auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist naheliegend, dass das Landgericht in der Sache anders entschieden hätte, wenn es sich des vollen tatsächlichen Streitstoffs sowie des Inhalts der vorgetragenen Rechtsprechung bewusst gewesen wäre und diese Inhalte gebührend in Erwägung gezogen hätte.

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG . Die Festsetzung des Gegenstandwerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 11.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 1059/14
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 1059/14