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BVerfG - Entscheidung vom 10.02.2020

1 BvR 168/20

Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 10.02.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 168/20

DRsp Nr. 2020/3575

Androhen der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr für künftige Verfahren (hier: Erhebung des Rundfunkbeitrags)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2 ;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.

II.

Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.

Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Das ist bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer sich bereits zum dritten Mal in der Sache gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen wendet, der Fall.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Ansbach, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 6 K 19.01893
Vorinstanz: VG Ansbach, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 6 K 19.01893