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BVerfG - Entscheidung vom 20.07.2016

1 BvR 1979/14

Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 20.07.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 1979/14

DRsp Nr. 2016/14612

Missbräuchlichkeit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr; Behinderung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 900 € (in Worten: neunhundert Euro) auferlegt.

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde überwiegend bereits unzulässig ist und im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg hat.

Von einer weitergehenden Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG .

Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959 ). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Dies gilt namentlich dann, wenn trotz mehrerer Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; 10, 94 <97>).

Nach diesen Maßstäben liegt eine dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin ist schon im Verfahren - 1 BvR 1683/12 u.a. - mit dem Versuch gescheitert, durch Erhebung einer offensichtlich aussichtslosen Verfassungsbeschwerde die Fortsetzung eines Rechtsstreits um die Abrechnung von Fleischbeschaugebühren durch die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu erwirken. Bereits in jenem Verfahren ist ihm eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 400,- € auferlegt worden. Wenn er nunmehr noch einmal, lediglich einen späteren Abrechnungszeitraum betreffend, mit einem im Kern unveränderten Vortrag Verfassungsbeschwerde gegen die Abrechnungsmodalitäten der Klägerin erhebt, so ist darin ein (erneuter) Missbrauch des Beschwerderechts zu sehen. Hinzu kommt, dass der Bevollmächtigte namens verschiedener weiterer Beschwerdeführer bereits zahlreiche Verfassungsbeschwerden betreffend die Abrechnung von Fleischbeschaugebühren mit ähnlichen, teilweise gleichen Begründungen erhoben hat, die nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Soweit er vorträgt, die Verfassungsbeschwerde sei unabdingbare Voraussetzung, um Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben zu können, entbindet ihn dies nicht davon, sich näher mit den Vorgaben zu befassen, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung sowohl unter formalen Aspekten als auch inhaltlich an die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt.

Die Höhe trägt insbesondere der Offensichtlichkeit der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts Rechnung (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2015 - 1 BvR 470/15 -, [...], Rn. 19).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 A 2695/13
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 A 1245/13
Vorinstanz: VG Köln, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 790/10