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BSG - Entscheidung vom 25.11.2020

B 14 AS 116/19 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 116/19 BH

DRsp Nr. 2021/2737

Versagung von Alg II Zustimmung zur Erteilung erforderlicher Auskünfte durch Dritte Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Verfahren B 14 AS 116/19 BH, B 14 AS 117/19 BH und B 14 AS 118/19 BH werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 116/19 BH.

Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung von Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2019 - L 6 AS 2158/17, L 6 AS 2160/17 und L 6 AS 2161/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Der Kläger selbst hat mit am 23.12.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassungen der Revision in den bezeichneten und ihm am 21. bzw 23.11.2019 zugestellten Entscheidungen des LSG Beschwerden eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Den Anträgen auf PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier in keinem der drei Verfahren der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassungen der Revision in den Entscheidungen des LSG erfolgreich zu begründen.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Keiner der abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist nach hier - mangels nicht erforderlicher, aber auch nicht vorgenommener Begründungen - allein möglicher summarischer Prüfung des jeweiligen Streitstoffs, der Entscheidungen des LSG und der gerichtlichen Verfahren aufgrund des Inhalts der beigezogenen Akten ersichtlich.

In den den Entscheidungen des LSG zugrunde liegenden Verfahren wandte sich der Kläger gegen die Versagung von Alg II für verschiedene Zeiträume (B 14 AS 116/19 BH - April und Mai 2015, B 14 AS 117/19 BH - Juni bis November 2015 und B 14 AS 118/19 BH - Februar bis April 2016). Das LSG hat den Beklagten für den ersten Zeitraum für berechtigt gehalten, Alg II wegen einer ausstehenden Erklärung des Klägers zur erneuten Immatrikulation an einer Hochschule oder dem Ausgang eines Streits hierüber zu versagen. Zu den beiden anderen Zeiträumen beruhten die zu prüfenden Versagungsentscheidungen auf der Nichtvorlage ausgefüllter Formulare zur Haushaltsgemeinschaft ("HG"), nachdem bekannt ist, dass der Kläger im Haus seiner Eltern wohnt und von diesen finanziell unterstützt worden ist. Auch hierzu hatten die Berufungen des Klägers keinen Erfolg.

Es ist nicht erkennbar, wie ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter im Rahmen von Nichtzulassungsbeschwerden die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssachen160 Abs 2 Nr 1 SGG ) zulässig begründen könnte 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass sich wegen des Umfangs von Mitwirkungsobliegenheiten, die sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 60 SGB I auszurichten haben und nach denen ua alle Tatsachen anzugeben sind, die für die Leistung erheblich sind sowie auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen ist 60 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB I ) und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen sind oder ihrer Vorlage zuzustimmen ist 60 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB I ), Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die in den vorliegenden Verfahren beantwortet werden könnten, ist nicht ersichtlich. Das gilt auch im Zusammenhang mit der Frage, welche Angaben für den Anspruch auf Alg II erheblich (vgl BSG vom 4.7.2018 - B 14 AS 24/18 B - RdNr 4 mwN) oder von Antragstellern über Dritte beizubringen(vgl BSG vom 25.2.2013 - B 14 AS 133/12 B) sind.

Es ist außerdem nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich darlegen könnte, die Entscheidungen des LSG wichen von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Nach Durchsicht der Gerichtsakten ist auch nicht ersichtlich, dass Verfahrensmängel geltend gemacht werden könnten, auf denen die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen können 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung beim LSG zum Verfahren L 6 AS 2160/17 seine Prozessfähigkeit bezweifelt hat, hat das LSG Anhaltspunkte für deren Fehlen nicht gesehen. Solche Gründe sind nach Durchsicht der Sitzungsniederschrift auch nicht durch das Verhalten des Klägers am Sitzungstag zu Tage getreten; allein der Umstand, dass der Kläger im Berufungsverfahren zunächst nicht mitgewirkt hat, rechtfertigt die Annahme von Anhaltspunkten für seine Prozessunfähigkeit nicht. Soweit er im Anschluss an die Verhandlung der Sache L 6 AS 2160/17 im Verfahren L 6 AS 2161/17 Befangenheitsanträge gestellt hat, steht der Verfahrensfortgang im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben (vgl BSG vom 28.6.2016 - B 14 AS 33/16 B - SozR 4-1500 § 132 Nr 1 RdNr 5; BSG vom 20.8.2019 - B 2 U 2/19 BH - RdNr 5); daher ist nicht erkennbar, dass die Rüge, das LSG sei bei der Entscheidungsfindung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, mit Erfolg angebracht werden könnte.

Da keine Ansprüche auf Bewilligung von PKH bestehen, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2158/17
Vorinstanz: SG Münster, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 745/15
Vorinstanz: BSG, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 117/19
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2160/17
Vorinstanz: SG Münster, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 28/16
Vorinstanz: BSG, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 118/19
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2161/17
Vorinstanz: SG Münster, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 320/16