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BSG - Entscheidung vom 03.02.2020

B 12 R 27/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen B 12 R 27/19 B

DRsp Nr. 2020/3907

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des die Beschwerde führenden Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den Jahren 2009 bis 2011.

Der Beigeladene zu 1. ist als Landwirt selbstständig erwerbstätig. Er war im streitigen Zeitraum daneben für die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden einheitlich: die Klägerin) und drei weitere Unternehmen derselben Unternehmensgruppe in der Annahme und Verarbeitung von Entsorgungsmaterial tätig. Auf seinen Statusfeststellungsantrag stellte die beklagte DRV Bund die Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung bei der Klägerin in allen Zweigen der Sozialversicherung fest (Bescheide vom 4.5.2011, Widerspruchsbescheide vom 18.11.2011). Die dagegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des SG Heilbronn vom 23.10.2014). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das SG -Urteil abgeändert und die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Versicherungspflicht in der GKV und ihr folgend in der sPV nicht bestehe, weil der Beigeladene zu 1. seine selbstständige Tätigkeit als Landwirt hauptberuflich ausübe. Gemäß § 5 Abs 5 SGB V sei eine Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung deshalb ausgeschlossen (LSG-Urteil vom 14.9.2018).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung wendet sich der Beigeladene zu 1. mit seiner Beschwerde.

II

Die nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts form- und fristgerecht eingelegte und von diesem begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ). Der Beigeladene zu 1. hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht als Verfahrensmangel 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht hinreichend bezeichnet.

Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81 , 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169 , 172 = SozR Nr zu § 52 SGG ). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Wenn ein Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip gerügt werden soll, ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte, in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG Beschluss vom 28.5.1997 - 9 BV 194/96 - SozR 3-1500 § 160 Nr 20 S 32 f; BSG Beschluss vom 18.12.2018 - B 12 R 37/18 B - juris RdNr 3). Dass der Beigeladene zu 1. prozessordnungsgemäße Beweisanträge nicht nur gestellt, sondern auch bis zuletzt aufrechterhalten hätte, ist nicht dargetan. Der Beigeladene zu 1. trägt lediglich vor, das LSG habe das Einkommen aus seinen verschiedenen Tätigkeiten unrichtig berechnet. Es habe berücksichtigen müssen, dass die Tätigkeit für alle Unternehmen der Unternehmensgruppe als einheitliche Beschäftigung anzusehen sei. Außerdem sei dem LSG bei der Gegenüberstellung seines Einkommens aus landwirtschaftlicher Tätigkeit und aus der Tätigkeit für die Unternehmensgruppe, der die Klägerin angehöre, ein Berechnungsfehler unterlaufen, der sich auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt habe. Damit rügt der Beigeladene zu 1. die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG . Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin, die als Beschwerdegegnerin am Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beteiligt ist, sind entsprechend § 193 Abs 4 , § 184 Abs 1 SGG nicht zu erstatten.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 14.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 153/15
Vorinstanz: SG Heilbronn, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 4181/11