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BSG - Entscheidung vom 25.02.2020

B 4 AS 61/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB II a.F. § 22 Abs. 8 S. 4

BSG, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 61/20 B

DRsp Nr. 2020/6180

Unterdeckung eines laufenden Bedarfs aus gesundheitlichen Gründen als atypische Konstellation Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB II a.F. § 22 Abs. 8 S. 4;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerdebegründung wirft die Frage auf, "ob die hier geltend gemachte Unterdeckung des laufenden Bedarfs der Klägerin (insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, aber auch wegen bereits erfolgter Kürzungen der Leistungen) eine atypische Konstellation darstellt, die im Rahmen des § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II a.F." ausnahmsweise einen Anspruch auf die Bewilligung eines Zuschusses statt eines Darlehens wegen Mietschulden begründet", sowie die Frage, "ob Umstände, wie sie von der Klägerin geltend gemacht wurden, generell eine Unbilligkeit im Sinne des § 44 SGB II darstellen und so den hilfsweise beantragten (rückwirkenden) Erlass des Darlehens rechtfertigen können". Unabhängig davon, ob damit konkrete Rechtsfragen benannt sind, knüpfen sie ausdrücklich an (im Übrigen nicht näher dargelegte) Umstände des konkreten Einzelfalles an, ohne dass dargelegt würde, dass sie einer abstrakten Beantwortung, die eine über diesen konkreten Einzelfall hinausgehende Klärung allgemeiner Art herbeiführen könnte, zugänglich wären. Weitere Ausführungen zum Vorliegen des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes enthält die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich vielmehr in der Behauptung, dass die Entscheidung des LSG unzutreffend sei; hierauf kann das Begehren, die Revision zuzulassen, indes nicht gestützt werden.

PKH ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 417/19
Vorinstanz: SG München, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 620/18