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BSG - Entscheidung vom 08.04.2020

B 13 R 80/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen B 13 R 80/18 B

DRsp Nr. 2020/7643

Überzahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung Zeitgleicher Bezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld und Übergangsgeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Im Streit steht die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung des beklagten Rentenversicherungsträgers gegen den Kläger in Höhe von rund 8770 Euro, wegen der Überzahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund eines zeitgleichen Bezugs von Arbeitslosen-, Kranken- und Übergangsgeld vom 1.10.2010 bis 30.9.2012. Nach Auffassung der Beklagten wurden durch den weiteren Sozialleistungsbezug die Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen Erwerbsminderung überschritten. Im Widerspruchsverfahren war der Kläger ebenso wie im Klage- und Berufungsverfahren erfolglos mit dem Begehren, die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide zurückzunehmen. Das LSG hat ausgeführt, die Beklagte habe ihr Erstattungsbegehren auf § 50 iVm § 48 SGB X stützen können. Mit dem Hinzutreten der benannten drei Sozialleistungen habe der Kläger Einkommen erzielt, das zum Wegfall der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geführt habe. Auf Verschulden des Klägers komme es insoweit nicht an. Auch die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung, denn nur soweit die Erfüllungsfiktion reiche, sei eine Aufhebung und Erstattung der überzahlten Leistungen nach §§ 44 ff SGB X ausgeschlossen. Die Forderung der Beklagten betreffe nur den "Überzahlbetrag"; Arbeitslosen-, Kranken- und Übergangsgeld seien dem Kläger verblieben. Das LSG hat die Revision in dem Urteil vom 20.3.2018 nicht zugelassen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG und macht als Zulassungsgründe eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) und Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist nicht formgerecht begründet.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan.

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger hält folgende Rechtsfrage für klärungsbedürftig und -fähig:

"Ist im Streit über einen Erstattungsanspruch zwischen einem Leistungsträger und einem Sozialleistungsempfänger nach §§ 44 ff SGB X vorab über die Frage zu entscheiden, ob zwischen dem Leistungsträger und einem anderen Leistungsträger ein Erstattungsanspruch gem. §§ 102 ff SGB X besteht oder handelt es sich hierbei lediglich um eine nicht streitentscheidende Vorfrage?"

Er hat allerdings deren Klärungsbedürftigkeit bzw -fähigkeit nicht schlüssig dargetan.

Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine höchstrichterliche Entscheidung gefällt worden oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist (Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN).

Hieran fehlt es. Der Kläger hat nicht substantiiert unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG vorgetragen, dass die von ihm ausgemachte Frage noch nicht beantwortet sei. Selbst wenn zu seinen Gunsten auch die Ausführungen zur Divergenz insoweit Beachtung fänden, fehlt es zumindest an Darlegungen dazu, warum aus der von ihm dort selbst zitierten Entscheidung des 8. Senats des BSG keine Anhaltspunkte für eine Antwort auf den ersten Teil der aufgeworfenen Frage zu gewinnen seien. In der Entscheidung des BSG vom 29.4.1997 ( 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr 10) hat sich - worauf auch der Kläger hinweist - das BSG mit dem Verhältnis eines Erstattungsanspruchs nach §§ 44 ff SGB X gegen den Leistungsberechtigten und einem Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Leistungsträgers gegen den leistungspflichtigen Träger befasst hat. Es wird ausgeführt, die Erfüllungsfiktion in § 107 Abs 1 SGB X stehe einer Rücknahme bzw Aufhebung der Leistungsbewilligung nach §§ 45 , 48 SGB X entgegen. Der Gesetzgeber habe sich mit der Erfüllungsfiktion aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigen sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigten ausschließen solle ( BSG Urteil vom 29.4.1997 - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr 10, juris RdNr 17, 18). Das Vorliegen des Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff SGB X sei Voraussetzung für den Eintritt der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X ( BSG Urteil vom 29.4.1997 - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § Nr 10, juris RdNr 28). Wenn die Erfüllungsfiktion einen Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers gegen den Leistungsberechtigten nach §§ 44 ff SGB X ausschließt und das Einsetzen der Erfüllungsfiktion vom Bestehen eines Erstattungsanspruchs des erstattungsberechtigten Trägers gegen den leistungsverpflichteten Träger abhängig ist, dann ist über die Frage, ob zwischen dem erstattungsberechtigten Leistungsträger und dem leistungsverpflichteten Leistungsträger ein Erstattungsanspruch besteht, im Streit über einen Erstattungsanspruch nach §§ 44 ff SGB X vorab zu entscheiden. Warum dies zweifelhaft sein sollte, hätte angesichts der klaren Ausführungen des 8. Senats näherer Darlegungen bedurft. Dies gilt umso mehr, als auch der erkennende Senat ausgeführt hat, die Erfüllungsfiktion in § 107 Abs 1 SGB X mache das tatsächliche Bestehen eines Erstattungsanspruchs im Verhältnis zwischen dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger und dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger zur materiell-rechtlichen Vorfrage im Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger ( BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - BSGE 124, 98 = SozR 4-3250 § 48 Nr 1 RdNr 25). Unter Hinweis auf die benannte Entscheidung des 8. Senats hat auch der 4. Senat die Auffassung vertreten, dass im Umfang des Eintritts der Erfüllungsfiktion die Möglichkeit des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers entfällt, den Bescheid über die Gewährung der erbrachten Leistungen nach den §§ 44 ff SGB X zurückzunehmen ( BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 203/10 R - SozR 4-1300 § 107 Nr 5 RdNr 19). Mit diesen beiden Entscheidungen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.

Sollte der zweite Teil der Frage so zu verstehen sein, dass der Kläger damit eine etwas anders formulierte Wiederholung des ersten Frageteils zum Ausdruck bringen möchte, wird auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen. Sollte die Frage unter Heranziehung der weiteren Begründung darauf abzielen, ob im Hinblick auf die Erfüllungsfiktion eine Identität des Streitgegenstandes mit dem Rückforderungsbegehren anzunehmen sei, macht der Kläger im Grunde einen in eine "Grundsatzrüge" gekleideten Verfahrensfehler geltend. Denn bei einer Identität des Streitgegenstandes wäre der Leistungsträger, gegen den der erstattungsberechtigte Leistungsträger möglicherweise einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X hat, im Erstattungsstreit zwischen dem erstattungsberechtigten Leistungsträger und Sozialleistungsempfänger nach den §§ 44 ff SGB X - so die Darlegungen des Klägers - notwendig beizuladen. Auf deren Unterlassung als verfahrensfehlerhaft zielt die weitere Begründung des Klägers ab. Denn Arbeitsagentur und Krankenkasse sind, wie sich aus seinen Ausführungen ergibt, entgegen seines Antrags vom LSG nicht beigeladen worden.

Einen derartigen Verfahrensmangel hat der Kläger allerdings nicht hinreichend bezeichnet. Er kleidet ihn wie ausgeführt lediglich in eine abstrakte Rechtsfrage, möglicherweise in der Erkenntnis, dass das LSG einen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen die anderen Sozialleistungsträger verneint hat, mit der Folge, dass ein Verfahrensfehler, ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG wohl nur schwerlich zu begründen wäre. Soweit der Kläger deswegen hier auf die Rüge der "grundsätzlichen Bedeutung" durch die im zweiten Teil formulierte Rechtsfrage ausweicht, mangelt es zumindest an Ausführungen zu deren Klärungsfähigkeit. Dazu hätte der Kläger darlegen müssen, dass vorliegend ein Erstattungsanspruch des beklagten Rentenversicherungsträgers gegen die anderen Sozialleistungsträger überhaupt in Betracht kommt. Denn nur wenn ein Erstattungsanspruch entstanden ist, greift die "Erfüllungsfiktion" des § 107 SGB X ein (vgl Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB X , Stand 4.12.2019, § 107 SGB X RdNr 9; Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X , 8. Aufl 2014, § 107 , RdNr 3, so schlussendlich auch BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - BSGE 124, 98 = SozR 4-3250 § 48 Nr 1 RdNr 25; BSG Urteil vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris RdNr 18; BSG Urteil vom 29.4.1997 - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § Nr 10, juris RdNr 28; s auch Becker in Hauck/Noftz, SGB, 4/12, § 107 SGB X , RdNr 7c der die Auffassung vertritt: … ein bloß angenommener Erstattungsanspruch, der tatsächlich nicht bestehe, zB weil die Rechts- oder Sachlage von beiden Leistungsträgern übereinstimmend unzutreffend beurteilt werde, (habe) keine Erfüllungswirkung). Dies gilt unabhängig davon, ob die Erfüllungsfiktion als Vorfrage zu entscheiden ist oder ob eine Identität des Streitgegenstandes anzunehmen ist. Ebenso wenig ändert die vom Kläger angenommene Anwendbarkeit des § 107 Abs 2 SGB X hieran etwas. Denn die Vorschrift trifft nur insoweit eine Sonderregelung, als in ihrem Anwendungsbereich der Leistungsberechtigte Ansprüche gegenüber mehreren endgültig zur Leistung verpflichteten Leistungsträgern haben muss (vgl Becker in Hauck/Noftz, SGB, 4/12, § 107 SGB X , RdNr 3; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB X , Stand 4.12.2019, § 107 SGB X , RdNr 29).

2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht.

Der Kläger rügt eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem bereits benannten Urteil des BSG vom 29.4.1997 ( 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § Nr 10). Er hat jedoch schon keinen abstrakten Rechtssatz des LSG herausgearbeitet, mit dem dieses von einem Rechtssatz in der Entscheidung des BSG abgewichen sein könnte. Als Rechtssatz des Sächsischen LSG legt der Kläger dar: "Soweit der Kläger anführt, die Beklagte habe - in Reaktion auf die Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit, dass der Kläger im Zeitraum vom 04.07.2009 bis 02.11.2011 in Bezug von Arbeitslosengeld gestanden hat - der Bundesagentur mit Schreiben vom 10.08.2009 erklärt, dass: '… ein Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht wird', und sie deswegen nunmehr gegenüber dem Kläger präkludiert und dieser von seiner Verpflichtung zur Erstattung gem. § 107 Abs. 2 SGB X frei sei, kann sich der Senat dieser Ansicht nicht anschließen. Zum einen ist es rechtswidrig anzunehmen, dass sich die Beklagte nach solchem Schreiben die Geltendmachung weiterer Erstattungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungen vorbehalten muss". Der Senat versteht die zitierten Ausführungen des LSG als eine rechtliche Würdigung im konkreten Fall, mit der das Gericht keine abstrakte Rechtsposition eingenommen hat. Unabhängig davon bleibt jedoch nach den weiteren Darlegungen in der Beschwerdebegründung auch unklar, worin die Abweichung des LSG in Gestalt der vorherigen Ausführungen von denen des 8. Senats bestehen soll. Der Kläger zitiert das BSG wie folgt: "Die Erfüllungsfiktion tritt unabhängig davon ein, ob der Erstattungsanspruch vom berechtigten Träger geltend gemacht wird … oder ob er zB wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze … noch nicht einmal geltend gemacht werden kann … . Es besteht demnach kein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff SGB X und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich stattdessen nach §§ 45 , 48 , 50 SGB X an den Versicherten zu halten …". Die Behauptung, das LSG vertrete in dem benannten Rechtssatz die Auffassung, dass der Träger bei Geltendmachung einer Rückforderung ein Wahlrecht habe, ergibt sich aus dem zitierten Satz des Berufungsurteils jedenfalls ebenso wenig, wie ein Infragestellen der Rechtsprechung des BSG durch ihn. Wollte man das Gegenteil annehmen, hätte es hierzu weiterer Darlegungen des Klägers bedurft.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

4. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 904/14
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 387/13