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BSG - Entscheidung vom 18.06.2020

B 4 AS 176/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 176/20 B

DRsp Nr. 2020/10417

Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung als Leistung nach dem SGB II Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Dem Kläger ist gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren. Vor der Bewilligung von PKH war er ohne Verschulden daran gehindert, die Beschwerde rechtzeitig einzulegen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber gleichwohl unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § Nr 36).

Die Beschwerdebegründung des Klägers, der im Oktober 2014 die Übernahme einer Betriebsund Heizkostennachforderung für das Jahr 2013 in Höhe von 1138,69 Euro als Leistungen nach dem SGB II für Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt hat, wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, dass unter Verletzung von § 117 SGG (Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme) im Berufungsverfahren die Vernehmung einer Zeugin unterblieben und er selbst nicht persönlich angehört worden sei. Außerdem fehle eine Auseinandersetzung des LSG mit seinem schriftlichen Vorbringen aus Mai 2019.

Indessen legt er nicht schlüssig dar, dass die Entscheidung des LSG auf diesen Verfahrensfehlern beruhen kann. Das LSG hat zur Begründung auf die vorinstanzliche Entscheidung des SG und ergänzend auf sein Urteil im Verfahren L 4 AS 140/17 vom selben Tag verwiesen, das Gegenstand des vor dem Senat anhängigen Verfahrens B 4 AS 175/20 B ist.

Das SG wiederum hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass auch für den Fall, dass eine Mietverpflichtung des Klägers bestanden habe, die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 22 Abs 8 SGB II aF nicht vorliegen, weil keine mit dem drohenden Wohnungsverlust vergleichbare Notlage bestanden habe. Von der Beschwerde wäre deshalb darzulegen gewesen, warum trotz dieser Rechtsauffassung der Vorinstanzen die Vernehmung der Zeugin, die persönliche Anhörung des Klägers und eine Auseinandersetzung mit weiterem Vorbringen des Klägers zu einer im Ergebnis anderen Entscheidung des LSG hätte führen können. Daran fehlt es. Allein geltend zu machen, Zweifel an einem ernsthaften Mietverlangen hätten beseitigt und Vereinbarungen zu den Nebenkosten weiter aufgeklärt werden können, reicht nicht aus. Auch in diesem Fall blieben die Anspruchsvoraussetzungen des § 22 Abs 8 SGB II weiter zweifelhaft.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 144/17
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 925/16