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BSG - Entscheidung vom 15.01.2020

B 12 R 25/19 B

Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 15.01.2020 - Aktenzeichen B 12 R 25/19 B

DRsp Nr. 2020/3874

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Techniker in einer Bildungseinrichtung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des zu 1. beigeladenen Technikers in seiner Tätigkeit für die Klägerin.

Die klagende GmbH ist ein Bildungsträger. Sie setzt das System "B." ein, um vor allem Schüler bei der Berufsorientierung zu unterstützen. Der zu 1. beigeladene Diplomingenieur der Fachrichtung Architektur war ua in der Zeit von 2005 bis 2009 im Rahmen eines "Dienstvertrags" als Techniker wochenweise für die Klägerin bei deren Auftraggebern tätig und wurde nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Auf Antrag des Beigeladenen zu 1. stellte die beklagte DRV Bund fest, dass er in seinen Tätigkeiten seit 1.9.2004 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege (Bescheid vom 5.7.2011, Widerspruchsbescheid vom 24.4.2012). Die Klage ist erfolglos geblieben ( SG -Urteil vom 27.10.2016). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG die Bescheide dahingehend abgeändert, dass nicht durchgehend, sondern nur in einzelnen näher bezeichneten Zeiträumen der Jahre 2005 bis 2009 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestanden habe. Im Übrigen ist die Berufung erfolglos geblieben (LSG-Urteil vom 25.6.2019).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) und eines Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht Nr 2) oder

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = juris RdNr 9).

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). In der Beschwerdebegründung muss eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts 162 SGG ) mit höherrangigem Recht formuliert werden ( BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN). Im Rahmen der Klärungsbedürftigkeit ist darzulegen, inwieweit sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben. Auch wenn eine Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden worden ist, so ist sie als geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie BSG Beschluss vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § Nr 2 S 6). Wird eine verfassungsrechtliche Frage aufgeworfen, darf sich die Begründung nicht auf die bloße Behauptung der Verletzung einer Norm des GG beschränken. Vielmehr muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG substantiiert ausgeführt werden, woraus sich im konkreten Fall die vermeintliche Verfassungswidrigkeit ergibt (vgl BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 12 KR 95/18 B - juris RdNr 5 mwN). Schließlich ist im Rahmen der Klärungsfähigkeit darzulegen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist. Dies ist auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG 163 SGG ) festgestellten Tatsachen beziehen müssen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Die Klägerin wirft auf S 4 der Beschwerdebegründung folgende Frage auf:

"Besitzt der Rechtssatz: 'abhängige Beschäftigung ist gegeben, wenn der Diensterbringer in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt' auch Gültigkeit, wenn diese funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess aus wissenschaftlichen Notwendigkeiten heraus resultiert und nicht auf einer betrieblichen Entscheidung des Dienstherren beruht?"

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin damit eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert hat. Die Klägerin fragt im Kern nach der Anwendung eines vom BSG aufgestellten Rechtssatzes ("abhängige Beschäftigung ist gegeben, wenn …") auf einen konkreten Sachverhalt (dienende Teilhabe als Resultat wissenschaftlicher Notwendigkeiten und nicht einer dienstlichen Entscheidung des Dienstherrn). Selbst wenn aber eine solche allgemeine, über die Subsumtion des konkreten Einzelfalls unter die Voraussetzungen des § 7 SGB IV hinausgehende Rechtsfrage als aufgeworfen unterstellt würde, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit nicht hinreichend dargelegt.

Mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Beurteilung einer Tätigkeit als Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV oder als selbstständige Tätigkeit (vgl ua BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 34; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 42, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30) setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Es fehlen auch Ausführungen zu dem nach der Rechtsprechung des BSG zu bewertenden Gesamtbild der Tätigkeit ( BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4- 2400 § 7 Nr 35, RdNr 16 mwN) und mit den durch den Senat ( BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30, RdNr 21 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 42, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 2/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 40) aufgestellten Maßstäben zur Beurteilung von Tätigkeiten mit verfeinertem Weisungsrecht. Das Beschwerdevorbringen, das nur die Entscheidung des BSG zum sog "Rackjobbing" ( BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25) in Bezug nimmt, erschöpft sich darin, die Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls durch das LSG zu kritisieren: Die Maßstäbe aus der Rackjobbing-Entscheidung seien nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, das LSG habe berücksichtigen müssen, dass das zum Einsatz gekommene System "B." auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe und diese ein Korsett vorgäben, von dem auch die Klägerin nicht abweichen könne. Es liege in ihrer unternehmerischen Freiheit, die zum Betrieb des Systems eingesetzten Mitarbeiter als abhängig Beschäftigte oder freie Mitarbeiter einzusetzen. Damit macht die Klägerin im Kern lediglich die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

b) Soweit die Klägerin auf S 5 der Beschwerdebegründung verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Grundrechte ihres Gesellschafter-Geschäftsführers aus Art 12 GG geltend macht, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zur verfassungsrechtlichen Bedeutung von Arbeitgeberpflichten zur Abführung von Steuern und Beiträgen (vgl zB BVerfG Beschluss vom 29.11.1967 - 1 BvR 175/66 - BVerfGE 22, 380 ; BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 - BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1; BVerfG Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 19; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 3/11 R - BSGE 111, 268 = SozR 4-2400 § 24 Nr 7, RdNr 37).

2. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81 , 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169 , 172 = SozR Nr zu § 52 SGG ). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

a) Wenn ein Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip gerügt werden soll, ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte, in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG Beschluss vom 28.5.1997 - 9 BV 194/96 - SozR 3-1500 § 160 Nr 20 S 32 f; BSG Beschluss vom 18.12.2018 - B 12 R 37/18 B - juris RdNr 3). Dass die Klägerin prozessordnungsgemäße Beweisanträge nicht nur gestellt, sondern auch bis zuletzt aufrechterhalten hätte, ist nicht dargetan. Vielmehr macht sie auf S 7 ihrer Begründung lediglich geltend, das LSG habe "von Amts wegen weiter erforschen und ggf. Beweis in dieser Hinsicht erheben müssen". Dieser Vortrag genügt den Anforderungen an eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des Amtsermittlungsprinzips nicht. Soweit die Klägerin auf S 6 und 7 ihrer Beschwerdebegründung verschiedene Aspekte anführt, die das LSG nicht zutreffend gewürdigt habe, rügt sie die inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils. Das kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

b) Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG , § 128 Abs 2 , § 62 SGG ) liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 26; BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 , 190). Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; ihn also zu "erhören" (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014, aaO). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Sie führt auf S 8 ihrer Beschwerdebegründung aus, das LSG sei ihrem frühzeitig, dh im Verwaltungsverfahren (S 6 der Beschwerdebegründung), unterbreiteten Beweisangebot im Zusammenhang mit der Delegationsbefugnis des Beigeladenen zu 1. nicht nachgegangen, habe den Aspekt der Delegationsbefugnis zu abstrakt abgehandelt und sei nicht auf die Umstände des Einzelfalls eingegangen. Außerdem habe das LSG der wissenschaftlichen Fundierung der von ihr angebotenen Dienstleistung mehr Beachtung schenken müssen. Die Klägerin legt damit nicht dar, zu welchen Aspekten sie sich nicht habe äußern können, sondern macht vielmehr geltend, das LSG habe sie nicht "erhört". Soweit sich die Klägerin auch in diesem Zusammenhang auf eine gebotene weitere Sachaufklärung beruft, wird übersehen, dass die Beschränkung der Amtsermittlungsrüge nicht über den Umweg über die Vorschriften zum rechtlichen Gehör umgangen werden kann (vgl BSG Beschluss vom 31.7.2019 - B 13 R 263/18 B - juris RdNr 11 mwN).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 , § 162 Abs 3 VwGO .

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 34/17
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 821/12