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BSG - Entscheidung vom 16.09.2020

B 9 SB 6/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB X § 44

BSG, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 6/20 B

DRsp Nr. 2020/15311

Rückwirkende Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft im Wege eines Überprüfungsverfahrens Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB X § 44 ;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt zum wiederholten Male die rückwirkende Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft im Wege eines Überprüfungsverfahrens.

Zuletzt hatte der Beklagte bei der Klägerin wegen eines Augenleidens einen GdB von 60 ab 1.12.2005 festgestellt (Bescheid vom 1.3.2011). Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG einen Anspruch der Klägerin verneint, ihre Schwerbehinderteneigenschaft bereits rückwirkend ab dem Jahr 2000 festzustellen. Es könne dahinstehen, welcher Absatz des § 44 SGB X und welche Rechtsfolge anzunehmen sei; schon die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm seien nicht erfüllt. Denn die zur Überprüfung gestellten Bescheide seien rechtmäßig.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG , wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - juris RdNr 7 mwN).

Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung.

Nach Ansicht der Klägerin ist durch das BSG zu klären, inwieweit das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen bei einem Überprüfungsbegehren nach § 44 Abs 2 Satz 2 SGB X für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu erforschen hat

Indes hat die Klägerin aber nicht dargelegt, warum sich die Antwort auf diese Frage nicht bereits aus § 103 SGG ergibt und noch weiterer Klärung bedarf. Die Beschwerdebegründung übergeht die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung zum Umfang der Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl Senatsbeschluss vom 12.1.2016 - B 9 SB 76/15 B - juris RdNr 5 mwN) sowie die Senatsrechtsprechung zu den Besonderheiten des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X (vgl Senatsurteil vom 3.2.1988 - 9/9a RV 18/86 - BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr 33, juris RdNr 16 f; vgl BSG Urteil vom 3.4.2001 - B 4 RA 22/00 R - BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20, juris RdNr 28).

Falls die Klägerin eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG als Verfahrensfehler rügen wollte, hätte sie einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen müssen, was sie ebenfalls versäumt hat (vgl Senatsbeschluss vom 2.6.2017 - B 9 V 16/17 B - juris RdNr 6 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 122/16
Vorinstanz: SG Braunschweig, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 370/14