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BSG - Entscheidung vom 30.09.2020

B 6 KA 12/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 12 Abs. 3

BSG, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 12/20 B

DRsp Nr. 2020/17430

Richtigstellung einer vertragszahnärztlichen Honorarabrechnung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Sachkunde des vertragsarztrechtlichen Spruchkörpers

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 62,31 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 12 Abs. 3 ;

Gründe

I

Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft, der ein zur vertragsärztlichen und zugleich zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassener Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, sowie weitere zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Zahnärzte angehören. Sie wendet sich gegen die sachlich-rechnerische Richtigstellung ihrer Honorarabrechnung für das Quartal 1/2013, soweit diese auf der Streichung der Gebühren-Nr 252, 253 und 272 der Gebührenordnung für Ärzte ( GOÄ ; entspricht Gebühren-Nr 8252, 8253 und 8272 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen <BEMA-Z>; zur Anwendbarkeit der GOÄ vgl Nr 3 der Allgemeinen Bestimmungen des BEMA-Z) beruht.

Die beklagte KZÄV nahm eine (quartalsgleiche) sachlich-rechnerische Berichtigung wegen verschiedener Gebühren-Nr in insgesamt 24 Behandlungsfällen vor (Bescheid vom 19.9.2013). Dabei setzte sie jeweils auch die von der Klägerin abgerechneten Gebühren-Nr 272 ("Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer"), 252 ("Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär") und 253 ("Injektion, intravenös") GOÄ ab. Streitgegenständlich ist hier nur ein Behandlungsfall (H A), nachdem das SG mit Trennungsbeschluss vom 8.7.2015 die übrigen Behandlungsfälle, die Gegenstand des Ausgangsbescheides waren, abgetrennt und das Verfahren insoweit unter dem Aktenzeichen S 12 KA 312/15 weitergeführt hat.

Dem gegen den Ausgangsbescheid eingelegten Widerspruch, in dem die Klägerin ua geltend machte, dass die Frage der Indikation einer Leistung die Wirtschaftlichkeit betreffe und daher ihre Prüfung und Beantwortung den Prüfgremien vorbehalten sei, half die Beklagte teilweise ab und erkannte im anschließenden gerichtlichen Verfahren Teile der Klageforderung an. Hinsichtlich der Absetzung der Gebühren-Nr 272, 252 und 253 GOÄ blieben Widerspruchsverfahren, Klage und Berufung jedoch erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1.7.2014; Urteile des SG vom 28.10.2015 und des LSG vom 15.1.2020). Das LSG hat insoweit ausgeführt, ausschlaggebend für die Kürzung sei ein Dokumentationsmangel. Daher habe es sich keine hinreichende Überzeugung dafür bilden können, dass das Leistungsgeschehen tatsächlich so stattgefunden habe.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Rechtsprechungsabweichung und einen Verfahrensfehler (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG ) geltend. Sie wendet sich dabei allein insoweit gegen das Urteil des LSG, als die Klage hinsichtlich der Absetzung der Gebühren-Nr 252, 253 und 272 GOÄ erfolglos geblieben ist.

II

Die Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, ist die Beschwerde - soweit sie zulässig ist - nicht begründet. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B - SozR 4-2500 § 116 Nr 11 RdNr 5). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar ergibt ( BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B - juris RdNr 4). Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 17/18 B - juris RdNr 7).

Die Klägerin führt aus, dass die Entscheidung des LSG auf den Rechtsfragen beruhe,

"1. ob die Dokumentation des Befundes für den Nachweis der vollständigen Leistungserbringung erforderlich ist und damit ein nicht dokumentierter Befund eine sachlich-rechnerische Berichtigung der Leistung rechtfertigt;

2. ob Infusionen und Injektionen nach den GOP 8252, 8253 und 8272 GOÄ -82 im vertragszahnärztlichen Bereich ausschließlich im Falle eines dokumentierten Befundes, aus welchem eine Notfallvorbeugung oder Notfallbehandlung angezeigt ist, abgerechnet werden dürfen."

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin damit abstrakt-generelle Rechtsfragen zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen formuliert hat, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 4.4.2016 - B 13 R 43/16 B - BeckRS 2016, 68283 RdNr 6; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 2.11.2009 - B 13 R 445/09 B - BeckRS 2009, 74151 RdNr 6). Auch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt. Die bloße Behauptung, die Anwendung und Auslegung der Normen betreffe "alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte in Deutschland in einer unbestimmten Zahl von Fällen", ist insofern unzureichend.

Jedenfalls zieht die Klägerin im Ergebnis mit den von ihr formulierten Fragen lediglich die Richtigkeit der Entscheidung des LSG in dem hier zu entscheidenden Einzelfall in Zweifel. Denn mit ihren Ausführungen beanstandet sie nicht etwa eine vom LSG vorgenommene Auslegung der Gebühren-Nr 252, 253 und 272 GOÄ als unzutreffend. Das LSG entnimmt den genannten Gebührenpositionen gerade keine über die üblichen Darlegungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten bzw -obliegenheiten hinausgehenden Pflichten. Wenn es - einleitend - ausführt, dass es je nach Eigenart der Leistung oder der Beschreibung der (höherwertigen) Leistung im Tatbestand der Gebühren-Nr im Vergleich zu einer anderen Leistung ("Grundleistung") im Einzelfall auch "geboten" sein könne, nachzuweisen, dass die (aufwändigere) Leistung erforderlich war, "d.h. die den höheren Aufwand für den Leistungserbringer bedingenden Umstände" nachzuweisen (LSG-Urteil S 22), formuliert das LSG keine zusätzliche Verpflichtung des Vertrags(zahn)arztes, sondern spricht ersichtlich nur dessen Obliegenheit (so ausdrücklich das LSG auf S 18 des Urteils) an, die genauen Umstände der Leistungserbringung schon im eigenen Interesse zu dokumentieren, um zu einem späteren Zeitpunkt die erbrachte Leistung nachweisen zu können. Da dies im Fall der hier streitigen Behandlung nicht der Fall war, hat das LSG sich hinsichtlich der nach seiner Einschätzung regelhaft nur zur Notfallvorbeugung oder -therapie eingesetzten Injektionen und Infusionen "keine hinreichende Überzeugung gebildet …, dass das Leistungsgeschehen so stattgefunden hat" (LSG-Urteil S 22 unten). Wenn die Klägerin vor diesem Hintergrund moniert, "selbst bei Infusionen" sei "die Anwendung zur Notfallvorbeugung oder - Therapie (Schockbehandlung) nur ein Anwendungsbereich von vielen", greift sie im Ergebnis lediglich die Beweiswürdigung des LSG an. Eine solche Rüge reicht indessen nicht aus, um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun (vgl BSG Beschluss vom 27.6.2012 - B 6 KA 65/11 B - juris RdNr 23). Auch mit der Bezugnahme auf den Inhalt einer Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.5.2019 - L 11 KA 70/18 B ER - juris) spricht die Klägerin keine abstrakten Rechtsfragen, sondern Tatsachenfragen und die Frage der Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht an. Eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung wird damit nicht aufgezeigt.

Dies gilt auch für die von der Klägerin unter 1. formulierte Frage, mit der sie geklärt haben will, ob die Dokumentation des Befundes für den Nachweis der Leistungserbringung erforderlich ist. Eine Antwort auf die in dieser Form aufgeworfene Fragestellung wäre schon nicht verallgemeinerungsfähig, sondern von der Ausgestaltung im Einzelfall abhängig (was ist Inhalt der jeweiligen Gebührenordnungsposition? was ist überhaupt dokumentiert?).

Im Übrigen setzt sich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht mit der Rechtsprechung des Senats auseinander, wonach der (Zahn-)Arzt seit jeher verpflichtet ist, die bei der Behandlung eines Patienten gemachten Feststellungen und durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zu dokumentieren ( BSG Urteil vom 7.2.2007 - B 6 KA 11/06 R - SozR 4-2500 § 95c Nr 2 RdNr 23; vgl auch BSG Urteil vom 2.11.2005 - B 6 KA 63/04 R - BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr 11, RdNr 35; BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 44/15 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 55 RdNr 32; vgl jetzt auch BSG Urteil vom 15.7.2020 - B 6 KA 13/19 R - juris RdNr 33 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung siehe auch etwa § 5 <Aufzeichnungen> Bundesmantelvertrag-Ärzte <BMV-Ä> und § 8 Abs 3 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte <BMV-Z>; zur Aufzeichnungspflicht der Leistungserbringer vgl § 294 , § 295 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V ; zur allgemeinen Dokumentationspflicht von Behandlern siehe auch § Abs 1 (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie § 12 Abs 1 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer und nunmehr auch § 630f BGB idF des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.2.2013, BGBl I 277 mWv 26.2.2013). Diese Rechtsprechung wird in der Beschwerdebegründung nicht einmal erwähnt.

Bereits nach § 8 Abs 3 BMV-Z hat der Vertragszahnarzt die Befunde, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung mit Zahnbezug "fortlaufend in geeigneter Weise zu dokumentieren". Wenn dazu keine weitergehenden Anforderungen zB in der Leistungslegende formuliert werden (vgl etwa zur Dokumentation eines mindestens sechsmonatigen Schmerzintervalls bei der Akupunktur als Teil der Leistungslegende: BSG Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 56/17 R - juris, zur Veröffentlichung in SozR 4-5531 Nr 30790 Nr 1 vorgesehen), richten sich Inhalt und Umfang der erforderlichen Dokumentation grundsätzlich nach den medizinischen Erfordernissen (ebenso zu § 630 f BGB in der seit dem 26.2.2013 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.2.2013, BGBl I 277: Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl 2014, Abschn B RdNr 203 mwN; Wagner in Münchener Komm zum BGB , 8. Aufl 2020, § 630f RdNr 8 mwN; vgl auch BGH Urteil vom 23.3.1993 - VI ZR 26/92 - NJW 1993, 2375 = juris RdNr 9; BGH Urteil vom 6.7.1999 - VI ZR 290/98 - NJW 1999, 3408 = juris RdNr 13).

Auch setzt sich die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht in der erforderlichen Weise mit der Rechtsprechung des Senats auseinander, wonach es in erster Linie Sache des Arztes ist, begründete Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung auszuräumen. Diese Obliegenheit ist umso ausgeprägter, je gravierender die Hinweise auf Abrechnungsfehler sind. Als Anspruchsteller trifft den Arzt grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch ( BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - BeckRS 2016, 68302 RdNr 11; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - juris RdNr 27, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 106d Nr 8 vorgesehen). Das gilt vor allem, wenn sich der Arzt auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein ihm bekannt sind oder nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können ( BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - BeckRS 2016, 68302 RdNr 11; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - juris RdNr 27, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 106d Nr 8 vorgesehen; vgl zur Wirtschaftlichkeitsprüfung BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 35 RdNr 40 mwN; zur Versagung des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses wegen fehlender Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts vgl BSG Urteil vom 22.4.2009 - B 3 KR 24/07 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 18 RdNr 30 ff). Die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen muss der Vertrags(zahn)arzt in diesen Fällen so genau wie möglich angeben und belegen ( BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 41/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 46 RdNr 22; BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 35 RdNr 40). Welche Angaben dabei vom Arzt erwartet werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere der Art der erbrachten Leistung ab.

2. Soweit die Klägerin eine Rechtsprechungsabweichung 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) rügt, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Den Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsprechungsabweichung gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG wird nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze des Urteils des LSG und eines Urteils des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG bezeichnet und einander gegenübergestellt werden und wenn dargelegt wird, dass sie nicht miteinander vereinbar sind und dass das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG Beschluss vom 27.6.2012 - B 6 KA 78/11 B - juris RdNr 8 mwN). Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nicht schon vor, wenn das LSG einen Rechtssatz aus einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.11.2017 - B 6 KA 43/17 B - juris RdNr 13 mwN). Es genügt für die Darlegung der Rechtsprechungsabweichung nicht, aus dem Urteil lediglich Sätze abzuleiten, die ihm nur implizit zugrunde liegen, aber keine eigenen Obersätze der Entscheidungen darstellen ( BSG Beschluss vom 27.6.2012 - B 6 KA 84/11 B - RdNr 6). Wird bezogen auf das Urteil des LSG nur ein solcher implizit abgeleiteter Satz benannt, der von einer BSG -Entscheidung abweiche, oder wird nur eine vom LSG gezogene divergente Schlussfolgerung benannt, so handelt es sich lediglich um die Rüge fehlerhafter Subsumtion im konkreten Einzelfall. Dies genügt nicht für die Darlegung einer Divergenz gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.1.2009 - B 6 KA 53/07 B - juris RdNr 25 f; BSG Beschluss vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - juris RdNr 9, 11; BSG vom 21.3.2012 - B 6 KA 62/11 B - RdNr 14 mwN).

Die Klägerin trägt vor, die Frage der Indikation der Leistungserbringung sei nach ständiger Rechtsprechung des BSG im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu klären. Sie zitiert insoweit aus Entscheidungen des Senats vom 5.2.2003 ( B 6 KA 15/02 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 1) und vom 17.3.2016 ( B 6 KA 60/15 B). Von dieser Rechtsprechung des BSG weiche das LSG ab, "wenn es für die hinreichende Überzeugung, dass das Leistungsgeschehen überhaupt stattgefunden" habe "und damit im Ergebnis für den Nachweis der vollständigen Leistungserbringung über die sich aus der Leistungslegende ergebenen Tatbestände hinaus die Dokumentation des Befundes" fordere "und aus dessen Fehlen eine Rechtfertigung zur sachlich-rechnerischen Berichtigung" ableite.

Eine zur Revisionszulassung führende Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist damit jedoch nicht dargetan. Die Klägerin hat schon keinen abstrakt-generellen Rechtssatz benannt, welcher der Entscheidung des LSG zugrunde liegt. Die von ihr wiedergegebene Position des LSG gibt lediglich das Ergebnis des Subsumtionsvorgangs für den Fall der Klägerin wieder. Vielmehr hat das LSG zunächst die Rechtsprechung des BSG zutreffend zugrunde gelegt, indem es Streitigkeiten um die medizinische Sachgerechtigkeit ärztlichen Vorgehens dem Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung zugeordnet hat und der sachlich-rechnerischen Prüfung die Fälle offenkundigen Widerspruchs zum aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und erkennbaren Fehlens jeden Nutzens (s die Ausführungen LSG-Urteil S 22; vgl dazu BSG 18.8.2010 - B 6 KA 14/09 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 29 RdNr 52-53 mwN; zum grundsätzlichen Vorrang der sachlich-rechnerischen Prüfung vgl BSG Urteil vom 27.4.2005 - B 6 KA 39/04 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 10 RdNr 14 = juris RdNr 20; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 25/19 R - RdNr 59, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Das LSG hat erst im Rahmen seiner Subsumtion (LSG-Urteil S 22 unten/23 oben) die von der Klägerin beanstandete Zuordnung der hier streitigen Vergütungsversagung zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung vorgenommen. Hier hat das LSG - nach der Formulierung des zutreffenden Obersatzes - ausgeführt: "Letztlich ausschlaggebend ist hier entsprechend der Ausführungen unter 1. ein Dokumentationsmangel, so dass die sachlich-rechnerische Berichtigung ihre Berechtigung darin hat, dass keine hinreichende Überzeugung gebildet werden konnte, dass das Leistungsgeschehen so stattgefunden hat. Der fachkundig besetzte Senat teilt die Auffassung … wonach eine 'Injektion mit Heperin zur Thromboseprophylaxe' ( GOP 8252 GOÄ -82) sich bei der dokumentierten Behandlung nicht aufdrängt, sondern vielmehr zur Notfallvorbeugung und -Therapie (Schockbehandlung) angezeigt ist. Angesichts dieses Umstandes hätte dokumentiert werden müssen, aufgrund welchen Befundes eine Notfallvorbeugung oder gar eine Notfallbehandlung angezeigt ist. Fehlt eine solche Dokumentation des Befundes und der Indikation und ergeben sich - wie hier - auch aus anderen Quellen keine Anknüpfungstatsachen, so kann sich der Senat keine hinreichende Überzeugung davon bilden, dass es ein solches Leistungsgeschehen überhaupt gab." Die Klägerin beanstandet diese Auffassung als fehlerhaft. Dies stellt aber lediglich eine Rüge fehlerhafter Subsumtion im Einzelfall dar, die - wie ausgeführt - nicht geeignet ist, eine Rechtssprechungsabweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zu begründen.

3. Soweit die Klägerin schließlich einen Verfahrensmangel wegen des Fehlens von Entscheidungsgründen 128 Abs 1 Satz 2, § 136 Abs 1 SGG ) geltend macht, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig.

a. Nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Nach § 136 Abs 1 Nr 6 SGG hat das Urteil die Entscheidungsgründe zu enthalten. Eine Rüge der Verletzung dieser Normen mit der Nichtzulassungsbeschwerde setzt die Darlegung voraus, dass, ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG, wesentliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, insbesondere die Tatsachenfeststellungen, in den Entscheidungsgründen nicht behandelt worden sind (vgl BSG Beschluss vom 14.1.2020 - B 14 AS 98/19 B - juris RdNr 12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 128 RdNr 18).

Insoweit genügt es zur schlüssigen Bezeichnung eines Verfahrensmangels wegen fehlender Urteilsgründe nicht, wenn die Klägerin geltend macht, das LSG hätte - da es die Bestellung eines Sachverständigen nicht für notwendig erachtet habe - hinreichend deutlich darstellen müssen, auf welchen Kenntnissen und Erfahrungen seine eigene Sachkunde zur Beurteilung beruhe. Damit rügt sie nämlich im Kern nur eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung und die - vermeintlich - unrichtige Rechtsanwendung. Schließlich legt die Klägerin auch nicht dar, inwieweit der von ihr gerügte Verfahrensfehler entscheidungserheblich sein könnte. Sie führt noch nicht einmal aus, dass das angefochtene Urteil darauf beruhen könne. Dies genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Denn das Revisionsgericht soll nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers angerufen werden, der unter keinen denkbaren Umständen für das Ergebnis der Revision von Belang sein kann.

b. Auch soweit das Vorbringen der Klägerin dahingehend verstanden werden sollte, dass sie die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG , § 128 Abs 2 SGG , § 62 SGG ) durch das LSG rügen will, genügen ihre Ausführungen nicht den Darlegungsanforderungen. Weder trägt sie vor, dass das LSG in der angefochtenen Entscheidung ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen noch dass es sein Urteil auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt hat, zu denen sie sich nicht habe äußern können. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang möglicherweise auch auf eine gebotene weitere Sachaufklärung berufen will, wird übersehen, dass die Beschränkung der Amtsermittlungsrüge nicht durch die Berufung auf die Vorschriften zum rechtlichen Gehör umgangen werden kann (vgl BSG Beschluss vom 31.7.2019 - B 13 R 263/18 B - juris RdNr 11 mwN). Im Übrigen ist es grundsätzlich verfahrensrechtlich auch nicht zu beanstanden 160 Abs 2 Nr 3 , § 103 SGG ), dass das LSG seine Feststellungen ua auch auf die eigene Sachkunde des Senats durch seine als Zahnärztinnen tätigen ehrenamtlichen Richterinnen gestützt hat. Die Spruchkörper der Sozialgerichtsbarkeit, die über Vertrags(zahn-)arztstreitigkeiten zu entscheiden haben, können sich der Sach- und Fachkunde ihrer ehrenamtlichen Richter, vor allem der ärztlichen Beisitzer, bedienen (vgl bereits BSG Beschluss vom 1.7.1981 - 6 BKa 3/81 - juris RdNr 4). Es ist auch nachvollziehbar, dass die beiden ehrenamtlichen Richterinnen als akademisch ausgebildete Zahnärztinnen durchaus in der Lage sein konnten, die genannten Abgrenzungsfragen zur medizinischen Indikation zB für eine "subcutane Thromboseprophylaxe", zu beurteilen (zur ärztlichen Sachkunde des vertrags(zahn-)arztrechtlichen Spruchkörpers schon aufgrund seiner Zusammensetzung gemäß § 12 Abs 3 SGG : BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr 1 RdNr 21; vgl auch BSG Beschluss vom 20.7.1988 - 6 BKa 56/87 - juris RdNr 17).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO . Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels 154 Abs 2 VwGO ). Eine Erstattung von Kosten der beigeladenen KÄV ist nicht veranlasst, weil diese keinen Antrag gestellt hat 162 Abs 3 VwGO ).

5. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 , § 47 Abs 1 und 3 GKG . Der Streitwert entspricht der Höhe der Honorarkürzung durch die Absetzung der Gebühren-Nr 8252, 8253 und 8272 GOÄ in dem Behandlungsfall H A.

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 4/17
Vorinstanz: SG Marburg, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 365/14