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BSG - Entscheidung vom 29.04.2020

B 4 AS 59/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 59/20 B

DRsp Nr. 2020/8315

Parallelentscheidung zu BSG B 4 AS 58/20 B v. 29.04.2020

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. August 2019 - L 3 AS 223/18 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Der erkennende Senat konnte in der Besetzung mit Richterin B entscheiden, wie es nach dem Geschäftsverteilungsplan (GVPl) des BSG für das Jahr 2020 in Verbindung mit dem GVPl des Senats vorgesehen ist. Das von dem Kläger trotz seiner Vertretung durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigen persönlich angebrachte Ablehnungsgesuch gegen Richterin B ist bereits wegen § 73 Abs 4 Satz 1 SGG unzulässig (vgl BSG vom 17.12.2009 - B 2 U 7/09 C - SozR 4-1500 § 73 Nr 5). Nach dem GVPl des BSG für das Jahr 2020 ist die vorliegende Streitigkeit zum 1.1.2020 vom 14. Senat auf den 4. Senat übergegangen (RdNr 4). Diesem Senat gehört der Vorsitzende Richter Prof. Dr. B nicht an (GVPl des BSG für das Jahr 2020 RdNr 50, 60). Deshalb ist das mit der Beschwerdebegründung angebrachte Ablehnungsgesuch gegenüber dem Vorsitzenden Richter Prof. Dr. B ebenfalls unzulässig, denn dieser ist nicht zur Entscheidung berufen (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 10b mwN).

Die durch den Prozessbevollmächtigen des Klägers eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG ).

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3); dabei kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist 160 Abs 2 Nr 3 letzte Alt SGG ). In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Vorliegend ist kein Zulassungsgrund in der erforderlichen Weise dargelegt oder bezeichnet worden. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerde des Klägers im Wesentlichen auf Ausführungen dazu, warum das LSG in der Sache falsch entschieden habe. Wird weder ausdrücklich noch sinngemäß ein Zulassungsgrund behauptet, sondern allein eine Verletzung des materiellen Rechts gerügt, ist den Formerfordernissen von vornherein nicht Genüge getan (vgl zu den allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nur Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 2017, § 160a RdNr 73 ff). Soweit die Beschwerde sinngemäß Verfahrensfehler rügt, werden zudem keine konkreten und nachvollziehbaren Tatsachen bezeichnet oder Umstände substantiiert und schlüssig dargelegt, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zu diesen Anforderungen nur BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 223/18
Vorinstanz: SG Koblenz, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 391/17