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BSG - Entscheidung vom 08.07.2020

B 14 AS 133/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB III § 261 Abs. 2 S. 1

BSG, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 133/20 B

DRsp Nr. 2020/12014

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der zusätzlichen Arbeiten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB III § 261 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist - unbeschadet der übrigen Beteiligten - als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ), weil der zu ihrer Begründung angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 56 ff).

Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet sie es, "ob bei einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (sogenannter Ein-Euro-Job), die im Wesentlichen daraus besteht, öffentliche Wege mit Tiefbordsteinen und Betonrückenstütze neu anzulegen (Bauhelfertätigkeit) sowie das Freischneiden von öffentlichen Wanderwegen von Brennnesseln und das Aufsuchen von Müll und insbesondere auch Glasscherben in gemeindeeigenen Parkanlagen und auf gemeindeeigenen Wegen umfasst, zusätzlich im Sinne von § 16d SGB II sowie in Anlehnung an § 261 Abs. 2 S. 1 SGB III sind". Soweit damit überhaupt eine Rechtsfrage gestellt ist, die über den konkreten Einzelfall hinausweist, zeigt die Beschwerde jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend auf. In der von ihr in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass Arbeiten zusätzlich in Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III sind, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden ( BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 27; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7, RdNr 18).

Inwieweit danach noch Klärungsbedarf in rechtlicher Hinsicht verblieben ist, zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf. Im Gegenteil legen die Ausführungen zum Fall im Ausgangsverfahren unter Berufung auf die angeführten Entscheidungen des BSG nahe, dass sie die maßgeblichen rechtlichen Fragen - soweit sie über die Besonderheiten des hier entschiedenen Sachverhalts hinausweisen - für geklärt und nach deren Maßgabe die angefochtene Entscheidung des LSG für unzutreffend hält. Das rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung indes nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 693/16
Vorinstanz: SG Osnabrück, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 440/12