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BSG - Entscheidung vom 21.12.2020

B 13 R 170/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 21.12.2020 - Aktenzeichen B 13 R 170/19 B

DRsp Nr. 2021/3027

Gewährung einer Witwenrente Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

I

Mit Urteil vom 23.5.2019 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin am 4.7.2019 Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 30.7.2019 begründet hat.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung vom 30.7.2019 genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat darin weder den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) noch denjenigen der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach Maßgabe von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) in der jeweils nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.

1. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). In der Beschwerdebegründung ist deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 13 R 289/18 B - juris RdNr 6 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 14 ff mwN).

Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung vom 30.7.2019 schon deswegen, weil darin der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht genügend dargestellt wird. Dem Gesamtvorbringen der Klägerin lässt sich entnehmen, dass sie 2014 heiratete, ihre Ehezeit mit dem verstorbenen Versicherten weniger als ein Jahr betrug und der geltend gemachte Anspruch auf Witwenrente unter Verweis auf die Regelung in § 46 Abs 2a SGB VI verneint wurde. Sie teilt noch mit - wenn auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Zulassungsgrunds der Divergenz -, die Eheschließung sei unstreitig erst beim Standesamt angemeldet worden, als die letztlich tödliche Erkrankung des Versicherten bereits diagnostiziert worden sei. Heiratsabsichten hätten nach ihrem Vortrag jedoch bereits zuvor bestanden. Das LSG habe die hierfür vorgebrachten Gründe jedoch letztlich geringer gewichtet als die Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt. Damit zeigt die Klägerin nicht auf, welche Tatsachen das LSG im Zusammenhang mit der Eheschließung und dem offensichtlich zuvor erfolgten mehrjährigen Zusammenleben festgestellt hat. Die Wiedergabe des der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ist jedoch Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde, weil es dem Revisionsgericht andernfalls unmöglich ist, sich - wie erforderlich - ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ein Bild über den Streitgegenstand und rechtliche wie tatsächliche Streitpunkte zu machen (zuletzt etwa BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 3/20 B - juris RdNr 6 mwN). Gerade der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verlangt die Wiedergabe des streiterheblichen Sachverhalts, weil insbesondere die Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ohne Umschreibung des Streitgegenstands und des Sachverhalts nicht beurteilt werden kann ( BSG Beschluss vom 21.6.1999 - B 7 AL 228/98 B - juris RdNr 10 f mwN; BSG Beschluss vom 23.7.2007 - B 13/4 R 381/06 B - juris RdNr 8). Es ist auch nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung herauszusuchen ( BSG Beschluss vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 26.1.2018 - B 13 R 309/14 B - juris RdNr 3 f).

Die Klägerin formuliert zudem keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit von § 46 SGB VI oder einer anderen konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts(vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht. Die Bezeichnung einer aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl Becker, SGb 2007, 261 , 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 181).

Wollte man ihrem Vorbringen sinngemäß die Frage entnehmen, ob "besondere Umstände des Falles" iS des § 46 Abs 2a SGB VI , die eine Ausnahme vom gesetzlichen Ausschluss einer Witwenrente bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr rechtfertigen, auch solche sein können, die in "subjektiven Befindlichkeiten, religiösen Vorstellungen oder Hoffnungen wurzeln", verfehlt die Klägerin die Anforderung an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung jedenfalls deswegen, weil sie die Klärungsbedürftigkeit der unterstellten Frage nicht darlegt. Sie trägt hierzu in der Beschwerdebegründung vom 30.7.2019 lediglich vor, höchstrichterliche Vorgaben für die Ausfüllung des Begriffs "besondere Umstände" seien geboten, weil dieser den Rentenversicherungsträgern und den Gerichten mehr Freiheiten lasse als die Einräumung eines pflichtgemäßen Ermessens. Die Beschwerdebegründung lässt hingegen die gebotene Auseinandersetzung mit der zu § 46 Abs 2a SGB VI ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung vermissen. Der Klägerin hätte es oblegen, beispielsweise auf die Entscheidung des Senats vom 5.5.2009 (B 13 R 55/08 R) einzugehen. Darin wird ausgeführt, dass der Begriff der "besonderen Umstände" in § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der von den Rentenversicherungsträgern und den Sozialgerichten mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden müsse und dessen Ausfüllung der vollen richterlichen Kontrolle unterliege ( BSG Urteil vom 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr ff). Anzuknüpfen sei an die zu entsprechenden Regelungen in § 65 Abs 6 SGB VII , vormals § 594 RVO , und § 38 Abs 2 BVG ergangene Rechtsprechung des BSG (RdNr ). Demnach seien als besondere Umstände iS des § 46 Abs 2a SGB VI alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen ließen; die "Annahme" des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr sei nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergebe, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwögen oder zumindest gleichwertig seien; allerdings sei eine abschließende Typisierung oder Pauschalierung derartiger Gründe angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich; maßgeblich seien jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls; die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat seien zudem nicht nur für sich - isoliert - zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden sei, mit einzubeziehen; eine gewichtige Bedeutung komme hierbei stets dem Gesundheits- bzw Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu (RdNr 20 ff). Die Klägerin legt in der Beschwerdebegründung nicht einmal ansatzweise dar, warum sich nach ihrem Dafürhalten hieraus keine Anhaltspunkte für die Beantwortung der unterstellten Rechtsfrage ergeben.

2. Ebenso wenig hat die Klägerin den Zulassungsgrund der Divergenz in der gebotenen Weise dargelegt. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz sind ein entscheidungstragender Rechtssatz oder mehrere derartige Rechtssätze aus dem Berufungsurteil und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 15 ff mwN). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f; BSG Beschluss vom 24.4.2015 - B 13 R 37/15 B - juris RdNr 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 30.7.2019 nicht.

Insoweit gilt gleichermaßen, dass die Klägerin darin den vom LSG zugrunde gelegten Sachverhalt nur ungenügend darstellt. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz verlangt die Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Ohne diesen lässt sich insbesondere nicht beurteilen, ob das Urteil der Vorinstanz bei Zugrundelegung der Auffassung in der Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, anders hätte ausfallen müssen, der divergierende Rechtssatz des angefochtenen Urteils also entscheidungserheblich ist (zuletzt etwa BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 3/20 B - juris RdNr 11 mwN).

Darüber hinaus benennt die Klägerin keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG, mit dem dieses von einem - ebenso wenig benannten - abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sei. Eine vermeintliche Abweichung vom Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 15.6.2010 (L 7 R 58/09)vermöchte schon keine Divergenz zu begründen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG kann eine Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich auf die Abweichung von einer Entscheidung der in dieser Vorschrift abschließend genannten Gerichte gestützt werden ( BSG Beschluss vom 22.4.2013 - B 13 R 21/13 B - juris RdNr 10). Insoweit kommt allenfalls der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung in Betracht (vgl etwa Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 11 mwN). Aber auch diesen legt die Klägerin im Zusammenhang mit der Entscheidung des LSG Schleswig-Holsteins vom 15.6.2010 nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise dar. Sie benennt keine divergierenden entscheidungstragenden Rechtssätze. Sie verweist lediglich auf ein Detail des der Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein zugrundeliegenden Sachverhalts, indem sie den Zeitpunkt hervorhebt, zu dem dort der Hochzeitstermin festgestanden habe.

3. Die Klägerin hat schließlich keinen Verfahrensmangel in der gebotenen Weise bezeichnet. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl etwa BSG Beschluss vom 30.10.2018 - B 13 R 59/18 B - juris RdNr 7 mwN). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Zugrunde zu legen ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG ( BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG ; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33; BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr - juris RdNr ). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 30.7.2019 nicht gerecht.

Die Klägerin rügt darin einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht 103 Abs 1 Halbsatz 1 SGG ). Sie bringt vor, das LSG habe nicht von der Vernehmung einer K, Inhaberin eines Geschäfts für Brautmoden, sowie eines F1, einer F2 und einer S als Zeugen absehen dürfen. Damit genügt sie den Anforderungen an die Darlegung einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Berufungsgericht nicht.

Für den Vorhalt, das Berufungsgericht habe seine Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen verletzt, bestehen nach § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG spezifische Darlegungserfordernisse. Die Verfahrensrüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist; (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen; (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 28.2.2018 - B 13 R 73/16 B - juris RdNr 9 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG ferner die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 21.2.2018 - B 13 R 28/17 R, B 13 R 285/17 B - juris RdNr 14 mwN).

In der Beschwerdebegründung vom 30.7.2019 wird bereits Letzteres nicht in der erforderlichen Weise dargetan. Mit ihrem pauschalen Vorbringen, die Zeugen seien von ihr "benannt" bzw deren Vernehmung "mit der Berufung beantragt" worden, legt die Klägerin nicht genügend dar, bezüglich der begehrten Zeugenvernehmungen einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG , § 403 ZPO gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben. Das lässt sich auch nicht aus ihrem Vorbringen schließen, das LSG habe - offensichtlich im Berufungsurteil - ausgeführt, es habe von einer Vernehmung der "benannten Zeugen" absehen können. Die Klägerin legt zudem nicht dar, dass das LSG nach Durchführung der begehrten Beweisaufnahme zu einem für sie günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Nach ihrem Vortrag sollte die Zeugenvernehmung erbringen, dass sie im April 2014 ein Brautkleid erwarb und der Versicherte und sie im Mai 2014 die bevorstehende Hochzeit bekannt gaben. Wie sie selbst darlegt, sei nach der - insoweit maßgeblichen - Auffassung des LSG die Vermutung einer Versorgungsehe aber nur dann widerlegt gewesen, wenn die behaupteten langjährigen Heiratsabsichten hinreichend konkret gewesen seien und sich als konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellen würden. Aus der Beschwerdebegründung erschließt sich nicht, inwiefern das LSG von den zu beweisenden Geschehnissen in 2014 - dem Jahr der Eheschließung - auf eine langjährige Heiratsabsicht hätte schließen können. Das gilt umso mehr, als die Klägerin auch insoweit den entscheidungserheblichen Sachverhalt nur bruchstückhaft wiedergibt und insbesondere weder den Todestag des Versicherten noch das Datum der Eheschließung und seinen Gesundheitszustand zu diesem Zeitpunkt mitteilt.

Soweit die Klägerin offensichtlich nicht mit der Würdigung der Umstände der Eheschließung durch das LSG einverstanden ist, wendet sie sich gegen dessen Beweiswürdigung. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann eine Verfahrensrüge jedoch nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 45/18
Vorinstanz: SG Halle, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 755/15