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BSG - Entscheidung vom 13.01.2020

B 3 KR 32/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 32/19 B

DRsp Nr. 2020/2736

Bewilligung von Krankengeld Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger ist mit seinem Begehren der Bewilligung von Krankengeld (Krg) über den 15.3.2015 hinaus (bis zum Erreichen der Höchstbezugsdauer am 22.11.2015) ohne Erfolg geblieben (zuletzt Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.6.2019). Abstellend auf leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe aufgrund der Beurteilungen sämtlicher mit dem Fall betrauten Sachverständige (auch dem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten) ein positives Leistungsbild für den Kläger. Zudem liege für den streitigen Zeitraum keine lückenlose Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vor und ab dem 6.5.2015 sei der Kläger nicht mehr mit dem Anspruch auf Krg versichert gewesen.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten "Urteil" und macht eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht ausreichend dargetan hat 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Verwerfung der unzulässigen Berufung erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend machen will, muss die Umstände bezeichnen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24 , 36). Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss daher ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen formell ordnungsgemäßen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (stRspr vgl zB BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B ; BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN).

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - das LSG von der ihm durch § 153 Abs 4 Satz 1 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der in einem solchen Fall den Beteiligten zugestellten Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG muss jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter auch entnehmen, dass das LSG keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und dass es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ansieht. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muss daher der Beteiligte, der schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen will, innerhalb der vom LSG gesetzten Frist diesem ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52).

Der Kläger legt keinen Verfahrensmangel in diesem Sinne dar. Er benennt bereits keinen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren förmlichen Beweisantrag. Ein Beweisantrag muss für das LSG unzweifelhaft erkennen lassen, dass der Kläger eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen für erforderlich hält. Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der Entscheidung vor Augen geführt werden, dass der Kläger die gerichtliche Sachaufklärungspflicht in einem bestimmten Punkt noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion. Eine solche Warnfunktion fehlt bei bloßen Beweisantritten, die in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind und ihrem Inhalt nach lediglich als Anregungen zu verstehen sind, wenn sie nach Abschluss von Amts wegen durchgeführter Ermittlungen nicht mehr zu einem bestimmten Beweisthema als Beweisantrag aufgegriffen werden; eine unsubstantiierte Bezugnahme auf frühere Beweisantritte genügt nicht (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21).

Der Kläger legt nicht dar, er habe nach Zugang der Anhörungsmitteilung einen schriftsätzlich gestellten Beweisantrag aufrechterhalten oder einen förmlichen Beweisantrag gestellt. Soweit er nun aus medizinischen Gründen weitergehende Ermittlungen für notwendig erachtet, beachtet er im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht, dass die Verletzung des § 103 SGG nur aus den dargestellten Gründen gerügt werden kann. Es reicht daher nicht aus, auf eine vermeintliche Diskrepanz zwischen Arztberichten und Gutachten hinzuweisen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 30/19
Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 513/15