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BSG - Entscheidung vom 25.11.2020

B 14 AS 273/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 273/20 B

DRsp Nr. 2021/3868

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die in Polen wohnhafte Klägerin hat persönlich mit am 17.7.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 5.7.2020 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Klägerin, deren Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 17.8.2020 und damit nach Ablauf der dreimonatigen Beschwerdeeinlegungsfrist am 13.8.2020 (vgl § 165 Satz 1, § 153 Abs 1 , § 87 Abs 1 Satz 2 SGG ) beim BSG eingegangen ist, im Hinblick auf ihren mit Schreiben vom 26.9.2020 erfolgten Vortrag und die durchschnittlichen Postlaufzeiten (vgl hierzu BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 188/12 B - SozR 4-1500 § 63 Nr 3 RdNr 20) von Polen nach Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Denn auch unabhängig von der Frage einer möglicherweise verschuldeten Fristversäumnis ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Frage nach dem Erlass von Forderungen des Jobcenters Mainz, mit deren Einziehung nach dem Inhalt der vorinstanzlichen Entscheidung die beklagte Bundesagentur für Arbeit beauftragt ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, zumal der Senat sich erst in jüngerer Zeit ausführlich mit Fragen des Forderungseinzugs im SGB II befasst hat (vgl BSG vom 14.5.2020 - B 14 AS 28/19 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ).

Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 800/19
Vorinstanz: SG Nürnberg, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 383/18