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§ 165 (Entsprechende Geltung der Vorschriften über die Berufung)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

1Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. 2§ 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.





 Stand: 01.04.2024