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BSG - Entscheidung vom 19.10.2020

B 14 AS 436/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 19.10.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 436/19 B

DRsp Nr. 2020/18040

Abtrennbarer Streitgegenstand in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2019 - L 21 AS 842/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte nicht ersichtlich.

Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dafür bietet die hier streitbefangene Frage, ob die Änderung einer Leistungsbewilligung nach dem SGB II durch Bescheid nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X wegen der Anpassung des Regelbedarfs Regelungswirkungen auch im Hinblick auf die für Unterkunft und Heizung bewilligten Leistungen 22 SGB II ) entfaltet, keinen Anlass.

Weiter ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass das LSG dem streitbefangenen Änderungsbescheid auf der Grundlage der Rechtsprechung zum abtrennbaren Streitgegenstand in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl nur BSG vom 10.8.2016 - B 14 AS 58/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 91 RdNr 15) Regelungswirkungen nur für die Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs beigemessen und die Regelung zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung insoweit als wiederholende Verfügung angesehen hat, die deshalb abweichend vom Grundsatz - keine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle von Leistungsbescheiden nach dem SGB II auf einzelne Berechnungselemente (zu § 44 SGB X vgl BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 = SozR 4-4200 § 11 Nr 80, RdNr 19) - nicht zu überprüfen sei; Gründe, das als Revisionsgericht zu korrigieren, sind nicht zu erkennen (zur Auslegung von Verwaltungsakten in der Revisionsinstanz vgl nur BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 19 RdNr 24).

Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist 73 Abs 4 , § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 842/19
Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 352/17