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BSG - Entscheidung vom 10.08.2016

B 14 AS 58/15 R

Normen:
SGB II § 22 Abs. 6 S. 1
SGB II § 22 Abs. 6 S. 2
SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
SGG § 54 Abs. 1
SGG § 54 Abs. 4
SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2
SGG § 112 Abs. 2 S. 2
SGG § 112 Abs. 3
SGB II § 22 Abs. 6 S. 1-2
SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
SGG § 54 Abs. 1
SGG § 54 Abs. 4
SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2
SGG § 112 Abs. 2 S. 2
SGG § 112 Abs. 3
SGB II § 22 Abs. 6
SGB II § 24 Abs. 3

BSG, Urteil vom 10.08.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 58/15 R

DRsp Nr. 2017/34

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Übernahme durch einen Umzug entstandener Kosten für einen Telefon- und Internetanschluss sowie einen Nachsendeantrag

1. Zu den einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursachten Kosten gehören heutzutage auch die Kosten für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses sowie die Kosten für einen Nachsendeantrag. 2. Die nicht näher konkretisierte Verpflichtungsklage ist nicht als unzulässig abzuweisen, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft den ihm obliegenden Hinweis unterlässt, auf eine bezifferte Leistungsklage umzustellen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 6 ; SGB II § 24 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Umstritten ist die Übernahme von dem Kläger durch einen Umzug entstandenen Kosten für einen Telefon- und Internetanschluss sowie einen Nachsendeantrag durch das beklagte Jobcenter.

Nachdem der im Alg II-Bezug stehende Kläger sich von seiner Ehefrau getrennt hatte, sicherte ihm der Beklagte die Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Wohnung zum 1.2.2012 und die Übernahme der Umzugskosten zu. Am 28.12.2011 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten verschiedener Einrichtungsgegenstände als Erstausstattung sowie für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses und für einen Nachsendeantrag. Mit Bescheid vom 16.1.2012 bewilligte der Beklagte dem auf einen Rollstuhl angewiesenen Kläger 1477,39 Euro für die Durchführung des Umzugs durch ein Umzugsunternehmen und lehnte darüber hinausgehende Zahlungen ab. Mit einem Bescheid vom 17.1.2012 bewilligte der Beklagte Kosten für die Erstausstattung der Wohnung in Höhe von 217 Euro. Die Übernahme der Kosten für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeantrag lehnte er mit dem Hinweis ab, dass solche Kosten nach § 24 Abs 3 SGB II nicht erstattungsfähig seien. Die Widersprüche gegen beide Bescheide wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 22.2.2012 zurück.

Dagegen hat der Kläger jeweils Klage erhoben, die Klagen hat das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Sodann hat das SG mit Urteil vom 31.7.2013 die Bescheide jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids geändert, den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die nachgewiesenen angemessenen Kosten "für den Umzug des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeantrag zu gewähren" und die Berufung zugelassen. Das LSG hat mit Urteil vom 6.10.2015 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, Streitgegenstand sei allein die Höhe der vom Beklagten zu übernehmenden Umzugskosten. Da der Kläger den Umzug inzwischen durchgeführt und die streitgegenständlichen Beträge beglichen habe, richte sich sein Begehren auf die Erstattung der von ihm verauslagten Kosten (Telefon- und Internetanschluss, einschließlich Mehrwertsteuer: 69,95 Euro; Nachsendeantrag: 15,20 Euro). Der Kläger, der die Voraussetzungen für Leistungsansprüche nach dem SGB II erfülle, habe vom Beklagten eine Zusicherung zu dem Umzug erhalten, weshalb das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert und er zur Erstattung der notwendigen und erforderlichen Umzugskosten verpflichtet sei.

Der Beklagte begründet seine vom LSG zugelassene Revision mit einem Verstoß gegen § 22 Abs 6 SGB II . Der Begriff der Umzugskosten sei restriktiv auszulegen, sog "Zusammenhangskosten", die nur anlässlich eines Umzugs oder im zeitlichen Zusammenhang mit diesem und damit lediglich mittelbar beim Leistungsberechtigten entstünden, seien nicht von § 22 Abs 6 SGB II umfasst. Vielmehr seien solche Kosten aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Der Beklagte beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. Oktober 2015 und des Sozialgerichts Hannover vom 31. Juli 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

II

Die zulässige Revision des Beklagten ist insofern begründet, als das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 SGG ). Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil das LSG zwar die Höhe der Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses und für den Nachsendeantrag genau ermittelt, aber keine Feststellungen zu deren Angemessenheit getroffen hat.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den Urteilen der Vorinstanzen die Bescheide des Beklagten vom 16.1.2012, mit dem er vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers für die Durchführung des Umzugs durch ein Umzugsunternehmen 1477,39 Euro bewilligt und weitere Umzugskosten abgelehnt hat, sowie vom 17.1.2012, mit dem der Beklagte für die Erstausstattung der Wohnung des Klägers 217 Euro bewilligt und weitere diesbezügliche Kosten, insbesondere die Übernahme der Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeantrag abgelehnt hat, beide in Gestalt von zwei Widerspruchsbescheiden vom 22.2.2012, in denen jeweils die Übernahme dieser Kosten ausdrücklich abgelehnt worden ist.

2. Richtige Klageart hinsichtlich des vom Kläger verfolgten Begehrens - Aufhebung der Ablehnung seines Antrags auf Übernahme der von ihm aufgewendeten Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeantrag und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieser Kosten - ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 , 4 SGG ).

a) Wenn eine leistungsberechtigte Person sich die beantragte Leistung zwischenzeitlich selbst beschafft hat und nur noch um die Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten gestritten wird, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die allein zulässige Klageart (siehe zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuletzt BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 37/13 R - RdNr 10 ff mwN; grundlegend BSG Urteil vom 21.11.1991 - 3 RK 17/90 - SozR 3-2500 § 13 Nr 2; Urteil vom 28.1.1999 - B 3 KR 4/98 R - BSGE 83, 254 , 263 = SozR 3-2500 § 37 Nr 1). Bei der vorliegend gegebenen Konstellation, in der sich der Kläger den Telefon- und Internetanschluss selbst beschafft und die Nachsendung der Post in Auftrag gegeben und die angefallenen Kosten, die das LSG ausdrücklich festgestellt hat, genau beziffert hat, ist eine Verpflichtungsklage auf Übernahme der angemessenen, nachgewiesenen Kosten grundsätzlich mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ( BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 10/09 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 10 RdNr 13). Dies hat das LSG nicht beachtet und den Verpflichtungstenor des SG bestätigt.

Dennoch ist kein Raum für eine Abweisung der im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhobenen Verpflichtungsklage als unzulässig. Dem LSG hätte es vielmehr oblegen, aufgrund seiner Pflicht zum Hinwirken auf die Stellung sachgerechter Anträge eine Umstellung der Klage seitens des Klägers zu veranlassen (§ 153 Abs 1 , § 106 Abs 1 , § 112 Abs 2 Satz 2, Abs 3 SGG ) und auf die Notwendigkeit der Konkretisierung bzw Bezifferung des Klageantrags hinzuweisen ( BSG Urteil vom 20.4.2010 - B 1/3 KR 22/08 R - BSGE 106, 81 = SozR 4-1500 § 109 Nr 3, RdNr 27; BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 37/13 R - RdNr 12). Der unterlassene Hinweis, der einen Verfahrensmangel darstellt, kann aufgrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus Art 19 Abs 4 GG nicht zu Lasten der Beteiligten gehen (vgl zB BVerfGE 60, 1 , 6; BVerfGE 75, 183 , 190).

b) Die aufgrund der unterlassenen Hinweise nicht vorgenommene Verfahrenshandlung wäre zulässig gewesen. Der Kläger war befugt, seine Klage umzustellen und von einer nicht näher konkretisierten Verpflichtungsklage auf eine bezifferte Leistungsklage überzugehen. Dies folgt aus § 99 Abs 3 Nr 2 SGG , nach dem ua eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrunds nicht als Klageänderung anzusehen ist (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 99 RdNr 4 mwN). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn umstritten war in dem Klageverfahren von Anfang an die Übernahme der Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeantrag, die dem Kläger aufgrund des Umzugs entstanden sind.

Dem Übergang von einer Verpflichtungs- zu einer Leistungsklage steht auch nicht das Verbot der "reformatio in peius" im Verhältnis zu dem allein die Berufung führenden Beklagten entgegen ( BSG Urteil vom 17.5.1988 - 10 RKg 3/87 - BSGE 63, 167 = SozR 1500 § 54 Nr 85 S 85; vgl zu reformatio in peius nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , aaO, § 123 RdNr 5 ff mwN). Wäre das LSG seinen Hinweispflichten nachgekommen, hätte der Kläger bereits im Laufe des Berufungsverfahrens Anschlussberufung einlegen können. Diese ist an keine Frist gebunden (siehe nur BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 6/09 R - BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr 27, RdNr 26 ff) und bietet die Möglichkeit, die vom Berufungskläger angefochtene Entscheidung auch zugunsten des sich Anschließenden, also in Bezug auf den Berufungskläger unter Ausschaltung des Verbots der reformatio in peius, zu ändern (siehe dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , aaO, § 143 RdNr 5a mwN zur Rechtsprechung des BSG ). Wegen der fristlos möglichen Anschlussberufung kann diese auch noch im wiedereröffneten Berufungsverfahren eingelegt werden.

3. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die angefochtenen Bescheide ist zulässig. Über die von dem Beklagten in den angefochtenen Bescheiden verneinte Frage, ob zu den übernahmefähigen Kosten bei einem aufgrund einer Zusicherung gemäß § 22 Abs 6 SGB II durchgeführten Umzug auch die Kosten für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses sowie für einen Nachsendeantrag gehören oder ob zumindest die Bereitstellungskosten für den Telefon- und Internetanschluss als Bedarf für die Erstausstattung einer Wohnung gemäß § 24 Abs 3 Nr 1 SGB II zu übernehmen sind, kann isoliert entschieden werden. Die Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten gemäß § 22 Abs 6 SGB II stellen einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand dar ( BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, RdNr 11). Auch die Sonderbedarfe gemäß § 24 SGB II erlauben eine abgetrennte Entscheidung ( BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 11 RdNr 9). Insofern ist über die betroffenen Streitgegenstände jeweils in den Bescheiden vom 16.1.2012 und 17.1.2012 eine isolierte Regelung getroffen worden, die nicht davon abhängt, in welcher Höhe dem Kläger im Übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II zustehen (siehe BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - aaO, RdNr 11). Der mögliche Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten hängt allein davon ab, dass dem Kläger überhaupt dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen; hieran bestehen aber nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen der Vorinstanzen keine Zweifel.

4. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Bereitstellung seines Telefon- und Internetanschlusses sowie für seinen Nachsendeantrag als Umzugskosten nach § 22 Abs 6 SGB II gegen den Beklagten. Nach § 22 Abs 6 SGB II in der seit 1.1.2011 geltenden Fassung (BGBl I 453), der mit dem früheren Abs 3 identisch ist, können Kosten für Wohnungsbeschaffung, die Mietkaution und Umzug bei entsprechender Zusicherung des jeweils zuständigen kommunalen Trägers übernommen werden. Bei der Übernahme solcher Kosten handelt es sich um ergänzende Leistungen im Hinblick auf den Bedarf des Wohnens ( BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, RdNr 15).

a) Eine Zusicherung als Voraussetzung für die Kostenübernahme hat hier nach den Feststellungen des LSG vorgelegen. Nach dieser aus dem Wortlaut des § 22 Abs 6 SGB II sich ergebenden Beschränkung besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten eines jedweden Umzugs. Die Erteilung der Zusicherung steht im Ermessen des Trägers; sie "soll" nur dann erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist. Nur bei Vorliegen der genannten Umzugsgründe besteht ein Anspruch auf die Zusicherung (vgl nur Luik in Eicher, SGB II , 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 160 ff). Davon zu unterscheiden sind beliebige Umzüge aus anderen Gründen, die keinen Anspruch auf Zusicherung begründen, wie das dem Jobcenter eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Zusicherung für die Kostenübernahme zeigt. Vorliegend ist der Beklagte wegen der Trennungssituation zu Recht von einem notwendigen Umzug ausgegangen und hat entsprechend seiner Zusicherung die Übernahme der Umzugskosten ausgesprochen.

b) Übernommen werden nach § 22 Abs 6 SGB II die Kosten für den Umzug. Umzugskosten sind nur solche Kosten, die unmittelbar durch den Umzug verursacht werden und nicht solche, die damit lediglich in Zusammenhang stehen (vgl BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - aaO, RdNr 14). Diese Begrenzung wurde nach der Systematik des Gesetzes für notwendig erachtet, weil im Falle eines Umzugs auf Veranlassung des Trägers dadurch entstehende Umzugskosten bereits von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II umfasst werden. Wenn der Gesetzgeber dennoch auch für den Fall des vom Träger veranlassten Umzugs eine eigene Regelung geschaffen hat, ist es im Interesse einer klaren Abgrenzung zu den Leistungen nach § 22 Abs 1 SGB II geboten, die Aufwendungen für den Umzug auf solche Kosten zu beschränken, die einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursacht werden. Berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 6 SGB II (bzw früher § 22 Abs 3 SGB II ) sind etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, Benzinkosten und Verpackungsmaterial sowie für den Fall, dass - wie hier - der Leistungsberechtigte den Umzug wegen einer Behinderung nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, auch die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug ( BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, RdNr 19).

c) Ausgehend von der Definition von Umzugskosten als Kosten, die einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursacht werden, sind sowohl die Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses als auch für einen Nachsendeauftrag heutzutage als Kosten in dieser Lebenslage zu qualifizieren, die vom Wortlaut und Sinn und Zweck des § 22 Abs 6 SGB II umfasst sind (vgl zur Berücksichtigung der gegenwärtigen Lebensverhältnisse BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 jeweils RdNr 133, 138, 140). Insofern gilt für die hier streitigen Kosten nichts anderes als für die bereits in der Vergangenheit von der Rechtsprechung anerkannten Kosten. Auch die Kosten zB für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter unterfallen den Umzugskosten, weil die Kosten für deren Bewirtung durch die gesondert abgedeckte Bedarfslage "Umzug" bedingt sind (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, RdNr 19 mwN sowie hinsichtlich einer Sperrmüllentsorgung: BSG Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R - SozR 4-3500 § 35 Nr 3 RdNr 20). Nach heutiger Auffassung sind sowohl ein Telefon- und Internetanschluss als auch ein Nachsendeantrag notwendig, um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden, Banken usw aufrecht zu erhalten. Diese Kommunikation stellt ein vom Gesetzgeber anerkanntes Grundbedürfnis dar (vgl §§ 5 f RBEG), wie die Aufnahme der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) in die Ermittlung der Regelbedarfe zeigt, ohne dass diese Kosten, die einmalig in bestimmten Lebenslagen - wie vorliegend durch den Umzug - entstehen, selbst zum Regelbedarf gehören.

5. Eine Zuordnung der Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeauftrag zu den Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung gemäß § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 SGB II ist ausgeschlossen. Ein Nachsendeantrag ist schon rein begrifflich nicht Teil der (Erst-)Ausstattung einer Wohnung, und im Übrigen gehören Gegenstände, die bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen dienen, ebenfalls schon im Grundsatz nicht zur Erstausstattung der Wohnung (so BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 11).

6. Über die Höhe der dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Leistungen auf Übernahme der Kosten für die Bereitstellung seines Telefon- und Internetanschlusses sowie für seinen Nachsendeantrag kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Aus § 22 SGB II , insbesondere aus dessen Abs 1, ergibt sich, dass die Aufwendungen für die verschiedenen, dort geregelten möglichen Bedarfe nur dann anzuerkennen sind, wenn sie angemessen sind. Vorliegend hat das LSG zwar die Höhe der dem Kläger entstandenen Kosten genau festgestellt, aber keinerlei Aussage zu deren Angemessenheit getroffen. Da hinsichtlich aller Kostenpositionen aber je nach Lage des Einzelfalls unterschiedliche Rechnungsbeträge möglich sind, wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren Aussagen zu der Angemessenheit der geltend gemachten Kosten zu treffen haben.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1349/13
Vorinstanz: SG Hannover, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 1146/12