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BGH - Entscheidung vom 19.11.2020

I ZB 60/20

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - Aktenzeichen I ZB 60/20

DRsp Nr. 2020/18520

Zurückweisung der Anhörungsrüge mangels entscheidungserheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners

Tenor

Die als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2020 auszulegende Eingabe vom 19. Oktober 2020 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Erhebung der Anhörungsrüge wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

1. Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegende Eingabe des Schuldners hat keinen Erfolg.

Soweit sich die Anhörungsrüge dagegen richtet, dass der Senat in dem angegriffenen Beschluss die Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen hat, ist sie unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO ; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - I ZB 118/17, juris Rn. 2, mwN). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017 ; Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, juris; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - I ZB 107/15, juris Rn. 1).

Die Anhörungsrüge ist zulässig, soweit sie sich gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Senats in dem angegriffenen Beschluss richtet, weil insoweit kein Anwaltszwang besteht (BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZA 15/14, juris Rn. 4, mwN). Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners ist nicht gegeben. Der Schuldner macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe den Beschluss vom 23. September 2020 vor Ablauf der Frist zur Begründung seines Rechtsmittels gefasst. Am 23. September 2020 waren sowohl die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO ) als auch die dem Beklagten vom Bundesgerichtshof gesetzte Frist zur Mitteilung, ob er sein unzulässiges Rechtsmittel zurücknimmt, abgelaufen. Es bleibt deshalb dabei, dass Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Zwangsvollstreckungssachen unanfechtbar sind, wenn das Beschwerdegericht - wie vorliegend - die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, und dass hierfür Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann.

2. Der erneute Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Vorinstanz: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 M 1870/19
Vorinstanz: LG Berlin, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 150/20