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BGH - Entscheidung vom 18.02.2020

XI ZR 378/18

Normen:
BGB § 495 Abs. 1
BGB § 355 Abs. 1
BGB § 355 Abs. 2

BGH, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen XI ZR 378/18

DRsp Nr. 2020/5316

Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen; Mangelhafte Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag

Eine Widerrufsbelehrung ist unzureichend deutlich, wenn der Verwender diese durch den Zusatz "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist" verunklart.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 495 Abs. 1 ; BGB § 355 Abs. 1 ; BGB § 355 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Beklagten.

Die Parteien schlossen im September 2008 unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln einen Darlehensvertrag über 175.000 € zur Endnummer -014 mit einem bis zum 31. August 2018 festen Nominalzinssatz von 5,39% p.a. und aus Mitteln der KfW über 75.000 € zur Endnummer -959 mit einem bis zum 30. September 2018 festen Nominalzinssatz von 5,2% p.a. Zur Sicherung der Klägerin diente eine Buchgrundschuld über 250.000 €. In dem Darlehensvertrag zur Endnummer -014 hieß es unter der Überschrift "Auszahlungsvoraussetzungen / Auflagen":

"Vor erster Auszahlung müssen vorliegen:

[...] - Widerrufsbelehrung(en) zum Darlehensvertrag, von allen Darlehensnehmern gesondert zu unterschreiben; Auszahlung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist

[...]"

In den Darlehensvertrag mit der Endnummer -959 war folgende Bestimmung eingefügt:

"4. Auszahlung / Abbuchung Der Kunde kann die Auszahlung des Darlehens erst nach Stellung der vereinbarten Sicherheiten und nach Ablauf einer eventuell bestehenden Widerrufsfrist sowie nach Überweisung der Darlehensmittel von dem Refinanzierungsinstitut an die Bank und nach Erfüllung der weiteren Auszahlungsvoraussetzungen verlangen [...]

[...]"

In "Verbraucherinformationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge Annuitätendarlehen" fand sich folgende Regelung:

"C Information über das Zustandekommen des Darlehensvertrages

Die Bank unterbreitet dem Darlehensnehmer mit der beigefügten Vertragsurkunde 'Darlehensvertrag nebst ihren Anlagen' ein schriftliches Angebot. Der Darlehensvertrag kommt zustande, indem der Darlehensnehmer die Vertragsurkunde 'Darlehensvertrag' unterzeichnet und diese der Bank so übermittelt, dass sie innerhalb der in der 'Vertragsurkunde 'Darlehensvertrag' angegebenen Annahmefrist bei der Bank eingeht".

Bei Abschluss der Darlehensverträge erteilte die Klägerin Widerrufsbelehrungen wie folgt:

Die Beklagten erbrachten vertragsgemäße Leistungen. Unter dem 9. Juni 2016 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Die Klage auf Feststellung, dass sich die Darlehensverträge durch den Widerruf der Beklagten nicht in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt hätten, hat das Landgericht als unzulässig abgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten hat das Landgericht die Klägerin zur Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen ab dem Widerruf und zur Herausgabe auf das Darlehen mit der Endnummer -014 mutmaßlich gezogener Nutzungen an die Beklagten sowie dazu verurteilt, die Grundschuld "Zug um Zug gegen Zahlung" der Beklagten abzutreten, und festgestellt, dass sich die Klägerin mit der Rückabwicklung der Darlehensverträge in Verzug befinde und den Beklagten "Ersatz für jeglichen zukünftigen Schaden" schulde, den sie nach jeweils bezeichneten Stichtagen erlitten hätten. Im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht entsprechend dem in der Berufungsbegründungsschrift geänderten Antrag festgestellt, dass die Feststellungsklage der Klägerin in der Hauptsache erledigt sei, und die Widerklage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten von Bedeutung - ausgeführt:

Es sei zugunsten der Klägerin auszusprechen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Die Feststellungsklage sei im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses, der Erhebung der Widerklage, zulässig und begründet gewesen. Entsprechend sei, weil der Widerruf der Beklagten ins Leere gegangen sei, die Widerklage abzuweisen. Der von der Klägerin eingefügte Zusatz unter der Überschrift "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist" habe aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung nicht dazu geführt, dass die (bei Fernabsatzverträgen verpflichtende) Belehrung über die Widerrufsfolgen undeutlich gewesen sei.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Beklagten bei Vertragsschluss hinreichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nicht mehr hätten widerrufen können, ist rechtsfehlerhaft.

Die Widerrufsbelehrung der Klägerin war unzureichend deutlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verunklarte die Klägerin durch den Zusatz "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist" die nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 , §§ 32 , 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung, § 312d Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 , § 312c BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung erteilte Widerrufsbelehrung (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 31, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16, WM 2018, 1596 Rn. 11 ff., 17 und - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 15 sowie vom 9. April 2019 - XI ZR 119/18, juris Rn. 10; Senatsbeschluss vom 28. November 2017 - XI ZR 167/16, juris). Die übrige Informationsund Vertragsgestaltung der Klägerin führt entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts zu keinem anderen Ergebnis (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 ff., 17, vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16, aaO, Rn. 21 und vom 9. April 2019, aaO, Rn. 11).

III.

Das Berufungsurteil, das sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO ), unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO ).

Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), das über die Klage und die Widerklage - soweit noch Gegenstand des Berufungsverfahrens - nach Maßgabe der höchstrichterlich gefestigten Grundsätze (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17, WM 2018, 737 Rn. 33 ff., vom 9. Oktober 2018 - XI ZR 590/16, juris Rn. 20 und vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, BKR 2019, 243 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7) zu entscheiden haben wird.

Sollte das Berufungsgericht zu einer Verurteilung der Klägerin zur Abtretung der Grundschuld nach Zahlung gelangen, finden auf die Zwangsvollstreckung § 322 Abs. 3 , § 274 Abs. 2 BGB keine Anwendung, weil - anders als in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise angenommen - schon § 322 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist. Diese Regelung betrifft die beständige Vorleistungspflicht bei einem gegenseitigen Vertrag, um den es sich bei der Sicherungsvereinbarung nicht handelt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Juni 2018 - 6 U 76/17, juris Rn. 37; a.A. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14. Juni 2017 - 23 U 111/16, juris Rn. 91 ff.; OLG Köln, Urteile vom 31. Januar 2019 - 12 U 61/16, juris Rn. 53 und vom 14. Februar 2019 - 12 U 205/17, juris Rn. 34).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 18. Februar 2020

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 2419/16
Vorinstanz: OLG München, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 3842/17