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BGH - Entscheidung vom 28.04.2020

VIII ZB 12/19

Normen:
ZPO § 233
ZPO § 250 Abs. 1

Fundstellen:
NJW 2020, 2415
NJW-RR 2020, 818

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen VIII ZB 12/19

DRsp Nr. 2020/7432

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung i.R.e. Kaufpreiszahlung für getankten Dieselkraftstoff; Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post bei Verlust eines Schriftstücks auf dem Postweg

Die Partei, die wegen Verlusts eines fristgebundenen Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten auf dem Postweg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung begehrt, muss auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft machen, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich des Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 21. Dezember 2018 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 15. Juni 2018 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis zu 13.000 €

Normenkette:

ZPO § 233 ; ZPO § 250 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Kaufpreiszahlung für getankten Dieselkraftstoff in Anspruch. Die Klage hat in erster Instanz keinen Erfolg gehabt.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 18. Juni 2018 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 14. September 2018, die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. September 2018 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass eine Begründungsschrift bis zum Ablauf der bis zum 10. September 2018 verlängerten Frist nicht eingegangen und deshalb die Verwerfung der Berufung beabsichtigt sei.

Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2018, beim Berufungsgericht eingegangen am selben Tag, wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung zugleich mit einem weiteren, auf den 28. August 2018 datierten und an das Berufungsgericht adressierten Schriftsatz begründet.

Zur Begründung hat sie - unter Beifügung einer anwaltlichen Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten - ausgeführt, dieser habe die Berufungsbegründung am 28. August 2018 "persönlich ausgefertigt, unterzeichnet, in einen Briefumschlag verpackt und ausreichend frankiert in einen Briefkasten der Deutsche Post AG eingelegt". Bei dem Vorgehen habe es sich um eine Ausnahme gehandelt, weil der Schriftsatz erst an diesem Freitag, dem letzten Tag vor dem Jahresurlaub des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, nach Büroschluss fertiggestellt worden sei. Die Frist habe allerdings noch vor Urlaubsantritt aus dem Fristenbuch ausgetragen werden sollen. Zweifel, dass der Schriftsatz rechtzeitig bei "dem dortigen" Gericht eingehe, hätten nicht bestanden.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2018 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der bis zum 10. September 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist, sondern erst am 4. Oktober 2018 begründet worden sei (§ 520 Abs. 2 , § 522 Abs. 1 ZPO ).

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO ) habe nicht gewährt werden können. Zwar sei der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt worden. Er sei jedoch nicht begründet, weil die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Vielmehr müsse sie sich ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO ).

Nach dem Vorbringen des Wiedereinsetzungsgesuchs habe dieser zwar lange vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den entsprechenden Schriftsatz in einen Briefkasten eingelegt. Damit sei aber weder dargelegt noch glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ), dass die Frist unverschuldet versäumt worden sei.

Stütze die Partei eine begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darauf, dass ein fristgebundener Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten auf dem Postweg abhandengekommen sei, müsse sie auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft machen, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten sei. Hier sei schon nicht dargetan, mit welcher Adresse der Briefumschlag versehen gewesen, wie dieser frankiert gewesen sei, wo sich der Briefkasten befunden habe, welche Leerungszeiten für diesen vorgesehen gewesen seien und zu welcher Zeit der Einwurf erfolgt sei.

Im Übrigen sei die anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht glaubhaft, da sie darauf abstelle, dass der Einwurf durch diesen persönlich erfolgt sei, weil der 28. August 2018 ein Freitag und der letzte Arbeitstag vor seinem mehrwöchigen Jahresurlaub gewesen sei, obwohl es sich bei diesem Tag tatsächlich um einen Dienstag gehandelt habe. Zudem mute es befremdlich an, dass sich der Prozessbevollmächtigte die Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Tag habe verlängern lassen, an dem er beabsichtigt habe, bereits seit längerer Zeit im Urlaub zu sein.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ). Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 74, 228 , 234; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 8; NZA 2016, 122 Rn. 10; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an die Darlegung des Verlusts eines fristgebundenen Schriftsatzes auf dem Postweg gestellt. Daneben hat es gegen § 139 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs für unzureichend (widersprüchlich) und die diesbezügliche eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten für nicht glaubhaft erachtet hat, ohne die Klägerin hierauf hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, die erkennbar unklaren Angaben zu ergänzen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Klägerin hat es zwar versäumt, ihre Berufung innerhalb der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist zu begründen (§ 520 Abs. 1 , Abs. 2 ZPO ). Ihrem rechtzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Berufungsbegründungsfrist (§§ 233 , 234 ZPO ) hat das Berufungsgericht aber zu Unrecht nicht entsprochen.

a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Partei, die wegen Verlusts eines fristgebundenen Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten auf dem Postweg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung begehrt, auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft machen muss, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich des Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, NJOZ 2017, 1643 Rn. 11; vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 14; vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; jeweils mwN).

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt das Vorbringen der Klägerin diesen Anforderungen jedoch, insbesondere fehlt es nicht an der Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ).

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht Vortrag der Klägerin dazu vermisst, mit welcher Adresse der Briefumschlag versehen gewesen und wie dieser frankiert gewesen sei, sowie ferner dazu, wo sich der Briefkasten befunden habe, welche Leerungszeiten für diesen vorgesehen gewesen seien und zu welcher Zeit der Einwurf erfolgt sei.

aa) Der Verlust eines Schriftstücks auf dem Postweg kann regelmäßig nicht anders glaubhaft gemacht werden, als durch Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post, die als letzter Schritt des Übermittlungsgeschehens noch der Wahrnehmung des Absenders zugänglich ist (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, aaO; vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 14; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 14).

bb) Indem die Klägerin mit dem Wiedereinsetzungsantrag unter Einreichung der Berufungsbegründung vom 28. August 2018 vorgetragen hat, ihr Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung bereits am 28. August 2018 persönlich ausgefertigt, unterzeichnet, in einen Briefumschlag verpackt und ausreichend frankiert in einen Briefkasten der Deutsche Post AG eingelegt, hat sie diesen Vorgang - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ausreichend geschildert (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, aaO Rn. 1, 14).

(1) Der Vortrag enthält insbesondere auch die vom Berufungsgericht vermissten und zu Unrecht übergangenen Angaben dazu, mit welcher Adresse der Briefumschlag versehen gewesen, wie er frankiert gewesen und zu welcher Zeit der Einwurf erfolgt sei.

Denn dass das Schreiben ausreichend frankiert und noch am 28. August 2018 nach dem Ende der Bürozeit der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in den Briefkasten eingeworfen worden sei, hat die Klägerin ausdrücklich vorgetragen. Dass sie diesen Vortrag in der Rechtsbeschwerde auf die Ausführungen des Berufungsgerichts hin, dass es sich bei dem 28. August 2018 nicht wie von der Klägerin ursprünglich vorgetragen um einen Freitag, sondern um einen Dienstag gehandelt habe, geändert hat und nunmehr vorträgt, dass es sich bei der Datumsangabe um eine Verwechslung gehandelt habe und Freitag, der 31. August 2018 gemeint gewesen sei, ändert hieran nichts und kann allenfalls bei der Würdigung der Glaubhaftmachung Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - IX ZR 129/17, NJW-RR 2018, 1150 Rn. 21; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZR 59/14, NJW-RR 2016, 1291 Rn. 13 f.).

Die zutreffende Adressierung ergibt sich daneben unmittelbar aus der dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2018 beigefügten Berufungsbegründung vom 28. August 2018.

Darüber hinaus ist der weiteren Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, Zweifel an dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes bei "dem dortigen" Gericht, also dem Berufungsgericht, hätten nicht bestanden, vor dem Hintergrund der weiteren Sachverhaltsschilderung das konkludente Vorbringen zu entnehmen, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe im Hinblick auf die Verpackung, Adressierung und Frankierung alles getan, um eine störungsfreie Übermittlung der Berufungsbegründung zum Berufungsgericht innerhalb der üblichen Postlaufzeiten zu gewährleisten.

(2) Soweit das Berufungsgericht zusätzlichen Vortrag der Klägerin zum Standort des Briefkastens und dessen Leerungszeiten verlangt, überspannt es insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Aufgabe zur Post deutlich vor Fristablauf erfolgt sein soll - die Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des verloren gegangenen Schriftsatzes.

c) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe einen Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ), weil der Prozessbevollmächtigte in seiner eidesstattlichen Versicherung vorgetragen habe, den Schriftsatz persönlich am 28. August 2018, einem Freitag und dem letzten Arbeitstag vor seinem Jahresurlaub, zur Post gebracht zu haben, während es sich bei dem 28. August 2018 in Wahrheit um einen Dienstag gehandelt habe.

Denn wenn das Rechtsmittelgericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren über die Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, muss es den Antragsteller in zureichender Weise darauf hinweisen, dass zur Prüfung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels das vorgelegte Glaubhaftmachungsmittel nicht ausreicht, und ihm Gelegenheit geben, etwaige Lücken im Vorbringen zu ergänzen und/oder entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8; vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn 10; vom 7. Mai 2002 - I ZB 30/01, juris Rn. 6). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, können dabei auch noch nach Fristablauf mit der Rechtsbeschwerde ergänzt oder erläutert werden. Eine solche Vervollständigung der Angaben kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch noch mit der Rechtsbeschwerde erfolgen (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502 Rn. 7; vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 12; vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9; vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, aaO Rn. 10).

Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit geben müssen, zu dem Widerspruch zwischen Wochentag und Datum ergänzend vorzutragen. Dasselbe gilt für den - vom Berufungsgericht für befremdlich erachteten - Umstand, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zuvor die Rechtsmittelbegründungsfrist bis zu einem Zeitpunkt deutlich nach seinem Urlaubsbeginn habe verlängern lassen, soweit das Berufungsgericht diesem (eher fernliegenden und nicht aussagekräftigen) Umstand entscheidende Bedeutung beimessen wollte.

3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner Tatsachenfeststellungen mehr bedarf (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO ). Die Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, konnte die Klägerin - wie hier geschehen - auch noch mit der Rechtsbeschwerde ergänzen und erläutern. Danach war es bei der Datumsangabe - was nach den Umständen ohnehin nahe lag - lediglich zu einer Verwechselung gekommen, weil die Berufungsbegründung vom 28. August 2018 (Dienstag) datierte, die Aufgabe zur Post durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin persönlich aber am Freitag (31. August 2018) - nämlich dem letzten Tag vor dem Jahresurlaub des Anwalts - erfolgt war. Die schuldlose Fristversäumung ist damit hinreichend glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass zuvor eine Fristverlängerung bis in den Urlaub des Anwalts hinein erwirkt worden war, ist nicht geeignet, Zweifel an der Darstellung des Geschehensablaufs zur Fristversäumung zu wecken.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 29/17
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 128/18
Fundstellen
NJW 2020, 2415
NJW-RR 2020, 818