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BGH - Entscheidung vom 17.11.2020

II ZR 68/20

Normen:
HGB § 171 Abs. 2
HGB § 172 Abs. 4

BGH, Urteil vom 17.11.2020 - Aktenzeichen II ZR 68/20

DRsp Nr. 2020/18372

Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter i.R.d. Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. März 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 2 ; HGB § 172 Abs. 4 ;

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 21. Februar 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte, der mit einer Einlage von 15.000 € als Kommanditist an der Schuldnerin beteiligt ist, erhielt in den Jahren 2004 bis 2009 nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 12.450 €. Im Rahmen eines Sanierungsprogramms im Jahr 2010 zahlte der Beklagte zunächst 4.500 € und später nochmals 1.400 € an die Schuldnerin zurück. Der Kläger verlangt vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlange die noch offene Differenz in Höhe von 6.550 €.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klagegrund sei hinreichend bestimmt. Der Beklagte hafte in Höhe von 6.550 € den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar und der Kläger sei nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 171 Abs. 2 InsO berechtigt, die Ansprüche der Gläubiger geltend zu machen. Die Kommanditeinlage gelte unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Rückzahlungen in Höhe von 6.550 € als nicht geleistet. Mindestens in dieser Höhe bestünden Forderungen von Gesellschaftsgläubigern.

Der Kläger habe unter Vorlage einer Tabellenstatistik zum 27. Mai 2019 dargelegt, dass Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von 5.875.316,49 € und im Rang des § 39 InsO in Höhe von 1.398.843,26 €, insgesamt damit in Höhe von 7.274.159,75 € festgestellt worden seien. Die vorgelegte Tabelle nach § 175 InsO stimme mit derjenigen nach § 178 InsO überein, was die vom Amtsgericht Hamburg übersandten Tabellenübersichten bestätigten. Der Beklagte habe keine substantiierten Einwände gegen die Forderungen vorgebracht. Unabhängig davon seien dem Beklagten Einwendungen aufgrund der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1 , § 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten, die vom Beklagten nicht substantiiert bestritten sei und im Übrigen zur Überzeugung des Senats aufgrund der vom Amtsgericht Hamburg übersandten Tabellenübersichten feststehe. Dass festgestellte Forderungen mangels bestimmter Bezeichnung keine Rechtskraftwirkung entfalteten, habe der Beklagte nicht substantiiert dargelegt.

Den Kläger treffe nur eine sekundäre Darlegungslast zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten, welcher er nachgekommen sei. Aufgrund der vom Kläger zur Vermögenssituation vorgetragenen Umstände sei nicht davon auszugehen, dass die Einlage des Beklagten nicht benötigt werde, um die Gläubiger der Schuldnerin zu befriedigen. Der Kläger habe dargelegt, dass unbeglichenen Forderungen in Höhe von 7.274.159,75 € zum 27. Januar 2020 Mittel in Höhe von 4.705.159,41 € gegenüberstünden. Wie der Kläger die bis dahin eingegangenen Zahlungen der Kommanditisten verwendet habe, sei unerheblich, weil nur die tatsächlich zur Befriedigung der Gläubiger aktuell vorhandenen Mittel maßgeblich seien.

Unabhängig davon treffe es nicht ausnahmslos zu, dass die vom Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 2 , § 172 Abs. 4 HGB eingezogenen Kommanditeinlagen nicht zur Begleichung von Masseverbindlichkeiten herangezogen werden dürften. Letztlich komme jegliche Verwendung der Kommanditeinlage den Gläubigern zu Gute, da das Insolvenzverfahren in deren Interesse durchgeführt werde. Auch die Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens diene den Interessen der Gläubiger, weil nur dadurch gewährleistet sei, dass es zum Einzug der Kommanditeinlagen kommen könne. Jedenfalls seien die Aufwendungen für die Prozessführung von der Sondermasse in Abzug zu bringen.

Der Einwand des Beklagten, die Forderungen der H. bank und der C. bank seien nicht zu berücksichtigen, weil diese nur für den Ausfall festgestellt seien, habe sich erledigt, da die Forderungen nach Reduzierung der Forderungsanmeldung nunmehr vorbehaltlos festgestellt worden seien. Der Beklagte habe zur Erfüllung dieser Forderungen nicht substantiiert vorgetragen, obwohl ihm die Darlegungs- und Beweislast obliege. Der Beklagte hafte auch für Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO und habe nicht vorgetragen, dass es sich bei einzelnen, im Rang des § 39 InsO widerspruchslos festgestellten Forderungen nicht um solche von Gläubigern der Insolvenzschuldnerin handele.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger den Klagegrund den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend bezeichnet und hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung bestehen.

Der Klageanspruch wird durch Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Insolvenztabelle hinreichend individualisiert (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15, 17 ). Dass die angemeldeten Forderungen dort nur schlagwortartig (z.B. "Warenlieferung", "Dienstleistung" o.ä.) ohne Bezugnahme auf eine konkrete Berechnung oder einen Leistungszeitraum bezeichnet wurden, steht einer hinreichenden Individualisierung nicht entgegen. Für eine Individualisierung des Klageanspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Versäumnisurteil vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, MDR 2017, 295 Rn. 12 mwN; Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, ZIP 2020, 1561 Rn. 22; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 11). Dabei genügt eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15, WM 2016, 2136 Rn. 19 mwN; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 11; Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 133/19 Rn. 12).

Diesen Voraussetzungen entspricht die Darlegung des Klägers zu dem der Klage zugrundeliegenden tatsächlichen Geschehen. Der Kläger hat eine später aktualisierte Forderungsaufstellung vorgelegt, die durch Kennzeichnung der Forderungen mit laufender Nummer, Gläubiger und Betrag auf die Forderungsanmeldungen nach § 174 Abs. 1 und 2 InsO im Insolvenzverfahren Bezug nimmt. Damit ist eine Zuordnung der einzelnen Forderungsbeträge erfolgt, die den Klagegegenstand auch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO ) eines späteren Urteils in dieser Sache ausreichend individualisiert. Die Klageforderung ist deshalb entgegen der Auffassung der Revision auch nicht verjährt.

2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung bestehen. Das Berufungsgericht hat weder die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers verkannt noch hat es das Bestreiten der Gläubigerforderungen durch den Beklagten zu Unrecht als unbeachtlich angesehen.

a) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738 , 1740 mwN; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, WM 2009, 1154 Rn. 4). Zur Darlegung der Gläubigerforderungen, für die der Kommanditist gemäß § 171 Abs. 1 , § 172 Abs. 4 HGB haftet, ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter, der während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft das den Gesellschaftsgläubigern nach § 171 Abs. 1 HGB zustehende Recht ausübt, die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 9; Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 14; Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 133/19 Rn. 15).

Zu Unrecht meint die Revision, dies gelte für die Darlegung nachrangiger Forderungen im Sinne von § 39 InsO nicht, da der Kommanditist keine Möglichkeit mehr habe, Informationsrechte geltend zu machen und auf Widersprüche hinzuwirken, weil über das Vermögen der Komplementärin ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden und diese aufgelöst sei. Die Einwirkungsmöglichkeiten des Gesellschafters auf die Komplementärin haben für die Darlegung der Gläubigerforderungen durch den Kläger keine Bedeutung (BGH, Urteil vom 10. November 2020 - II ZR 89/19, Umdruck S. 7).

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger zur Tabelle festgestellte Forderungen in Höhe von 7.274.159,75 € dargetan hat und das Bestreiten des Beklagten unbeachtlich ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die vom Kläger vorgelegte Insolvenztabelle weist festgestellte Gläubigerforderungen in Höhe 7.274.159,75 € aus. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch nachrangige Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO berücksichtigt. Es handelt sich um Nebenforderungen zu Insolvenzforderungen, die wie die Hauptforderung der Haftung der Gesellschafter unterliegen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - II ZR 40/20, Umdruck S. 7 unter a]; Urteil vom 10. November 2020 - II ZR 89/19, Umdruck S. 13 unter b]). Der Beklagte ist demnach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur mit einem pauschalen Bestreiten entgegengetreten. Ein solches, auf die Einzelheiten des Vortrags nicht eingehendes Vorbringen des Beklagten ist unzureichend, so dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zu Recht als zugestanden angesehen hat. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Die allgemeinen Ausführungen der Revision zu den im Rang des § 39 InsO festgestellten Forderungen lassen nicht erkennen, dass der Beklagten diesen mit einem nach § 138 Abs. 3 ZPO erheblichem Bestreiten entgegengetreten ist.

c) Eine nähere Stellungnahme zu den festgestellten Forderungen ist dem Beklagten auch möglich. Die erforderlichen Informationen kann er von der Schuldnerin einfordern. Im Insolvenzverfahren richtet sich der Informationsanspruch des Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB , der während der laufenden Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft geltend zu machen ist. Zusätzlich kann er um Akteneinsicht nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO ersuchen (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 20 mwN; Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 15).

Der Einwand der Revision, das für das streitgegenständliche Insolvenzverfahren zuständige Beschwerdegericht vertrete die Auffassung, dass der Kommanditist auch in den vorliegenden Konstellationen kein Recht auf Akteneinsicht habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit damit geltend gemacht werden soll, ein Akteneinsichtsersuchen sei im konkreten Fall von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg gewesen, kann dieses Vorbringen im Revisionsverfahren nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon ist der Kommanditist gehalten, das Akteneinsichtsrecht tatsächlich geltend zu machen. Schließlich kann die Revision aus der als Beleg angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg für sich nichts herleiten. Das Recht auf Akteneinsicht wurde im dortigen Fall mit der Begründung versagt, dass die Insolvenzakte keine Angaben enthalte, die dem vom dortigen Antragsteller geltend gemachten rechtlichen Interesse dienlich sein könnten (OLG Hamburg, ZInsO 2019, 401 , 402).

3. Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, für die Inanspruchnahme des Beklagten gemäß § 171 Abs. 2 HGB durch den Insolvenzverwalter sei es unerheblich, ob die Forderungen, für die die Kommanditisten haften, bereits durch Zahlungen anderer Gesellschafter der Höhe nach gedeckt sind.

a) Dem Kommanditisten steht gegenüber dem Insolvenzverwalter der Einwand zu, dass das von ihm Geforderte zur Tilgung der Gesellschaftsschulden, für die er haftet, nicht erforderlich ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür hat der in Anspruch genommene Gesellschafter; jedoch hat der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern nur er dazu im Stande ist (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 21 mwN).

Die Höhe der bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Rückzahlungen der Kommanditisten ist ein für die Gläubigerbefriedigung bedeutsamer Umstand, dessen Darlegung typischerweise nur dem Insolvenzverwalter möglich ist. Der Kommanditist kann gegen seine Inanspruchnahme entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung dieser Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits ganz oder teilweise aufgebracht wurde. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten ist nicht alleine davon abhängig, ob diese Gesellschaftsschulden aus der aktuell zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse gedeckt werden können (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 25).

b) Das Berufungsgericht hat danach den Einwand des Beklagten, die Insolvenzmasse decke nur deswegen nicht die Gläubigerforderungen, hinsichtlich derer eine Haftung der Kommanditisten bestehe, weil der Kläger Verbindlichkeiten beglichen habe, für die eine Haftung der Kommanditisten nicht bestehe, zu Unrecht für unerheblich angesehen.

4. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO ). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe der Kläger von den Gesellschaftern der Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf deren Außenhaftung Zahlungen erhalten hat und in welcher Höhe Verbindlichkeiten von der Außenhaftung erfasst sind. Entsprechend kann die Entscheidung nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung Bestand haben, es treffe jedenfalls nicht ausnahmslos zu, dass die vom Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 2 , § 172 Abs. 4 HGB eingezogenen Kommanditeinlagen nicht zur Begleichung von Masseverbindlichkeiten herangezogen werden dürften, auch die Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens den Interessen der Gläubiger diene und jedenfalls Aufwendungen, die durch die Geltendmachung der Kommanditistenhaftung entstanden seien, von der Sondermasse in Abzug gebracht werden dürften.

III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten nach dem oben unter II. 3. Gesagten zum einen davon abhängig ist, in welchem Umfang die Forderungen, für die der Beklagte haftet, bereits durch Zahlungen anderer Gesellschafter auf ihre Haftungsschuld gedeckt sind und zum anderen, ob die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse voraussichtlich genügt, einen danach verbleibenden Restbetrag zu decken.

1. Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang in Abhängigkeit der Höhe der von den Gesellschaftern bereits aufgebrachten Summe feststellen müssen, in welcher Höhe Forderungen, für die die Gesellschafter haften, (noch) bestehen.

2. Soweit sich der Beklagte nicht darauf berufen kann, dass die Forderungen, für die die Gesellschafter haften, durch Zahlungen anderer Kommanditisten bereits gedeckt sind, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Inanspruchnahme des Beklagten unter Berücksichtigung der sonst zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse erforderlich ist. Diese Prüfung ist von einer Prognose abhängig, die naturgemäß mit Unsicherheiten belastet ist. Der Kläger ist angesichts dessen berechtigt, den nach den Verhältnissen der Insolvenzmasse für die Gläubigerbefriedigung erforderlichen Betrag unter Berücksichtigung solcher Unsicherheiten zu schätzen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 34).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 17. November 2020

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 498/18
Vorinstanz: OLG München, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 3900/18