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BGH - Entscheidung vom 17.11.2020

6 StR 337/20

Normen:
StPO § 170 Abs. 1
StPO § 206a

Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 197

BGH, Beschluss vom 17.11.2020 - Aktenzeichen 6 StR 337/20

DRsp Nr. 2021/585

Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 170 Abs. 1 ; StPO § 206a;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO , weil es an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses fehlt. Den Beschluss über die Eröffnung der gemäß § 170 Abs. 1 StPO erhobenen Anklage hat der Vorsitzende der Strafkammer am 16. Juni 2020 allein gefasst und unterschrieben. Damit hat das Landgericht die Entscheidung entgegen der gesetzlich vorgesehenen Besetzung - drei Berufsrichter unter Ausschluss der Schöffen (§ 199 Abs.1 StPO i.V.m. § 76 Abs.1 Satz 2 GVG ) - getroffen, was zu deren Unwirksamkeit und einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2018 - 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471 , 472; vom 18. Juli 2019 - 4 StR 310/19, StV 2019, 799 ).

Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils, das mit der Einstellung gegenstandslos wird, bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294 , 295; vom 12. Mai 2020 - 5 StR 13/20 Rn. 2; vom 25. August 2020 - 6 StR 164/20 Rn.2).

Vorinstanz: LG Neubrandenburg, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 833 Js 324/20 22 Ks 5/20
Fundstellen
NStZ-RR 2022, 197