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BGH - Entscheidung vom 09.01.2020

III ZA 18/19

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 117 Abs. 1 S. 2
BGB § 839

BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen III ZA 18/19

DRsp Nr. 2020/1765

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens i.R.e. Amtshaftungsklage

Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel mutwillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Schaden nicht ansatzweise schlüssig dargelegt hat und keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 4. Zivilsenat - vom 29. Juli 2019 - 4 W 32/19 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2; BGB § 839 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Er hat beim Landgericht um Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage nach § 839 BGB , Art. 34 GG gegen den Antragsgegner im Zusammenhang mit zwei Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht nachgesucht und geltend gemacht, Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien sowohl dem jeweiligen Prozessgegner als auch der Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen § 117 Abs. 2 , § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO zugänglich gemacht worden. Der Antragsteller verlangt ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (Klageanträge zu 1 und 3) sowie die Feststellung, dass durch die "ungeschwärzte Volltext-Herausgabe" näher bezeichneter Verfügungen und Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts an den jeweiligen Prozessgegner und die Staatsanwaltschaft das Sozialgeheimnis und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden seien (Klageanträge zu 2 und 4 jeweils Satz 1) und der Antragsgegner deshalb zum Ersatz jedes darauf basierenden Schadens (nebst Kosten) verpflichtet sei (Klageanträge zu 2 und 4 jeweils Satz 2). Darüber hinaus soll der Antragsgegner verurteilt werden, es zu unterlassen, Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers an Beklagte oder sonstige Dritte herauszugeben (Klageantrag zu 5).

Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch mit der Begründung zurückgewiesen, das unsubstantiierte und teilweise nicht nachvollziehbare Vorbringen des Antragstellers genüge nicht den Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO . Insbesondere habe er das Maß des behaupteten Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in keiner Weise näher dargelegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die beabsichtigte Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Soweit der Antragsteller ein "Schmerzensgeld" wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Klageanträge zu 1 und 3) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht wegen (materieller) Schäden verlange (Klageanträge zu 2 und 4 jeweils Satz 2), fehle aus sich heraus verständlicher, auf konkreten Tatsachen beruhender Sachvortrag. Der Antragsteller teile nicht mit, welche "hochvertraulichen Daten" wodurch rechtswidrig mitgeteilt worden seien. Den ihm angeblich durch die ungeschwärzte Weitergabe von Beschlüssen und Verfügungen entstandenen (materiellen) Schaden habe er nicht ansatzweise schlüssig dargetan. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehre, dass die ungeschwärzte Übermittlung von Beschlüssen und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts rechtswidrig gewesen sei (Klageanträge zu 2 und 4 jeweils Satz 1), und darüber hinaus verlange, die Herausgabe von Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an Beklagte oder sonstige Dritte zu unterlassen (Klageantrag zu 5), könnten diese Ansprüche nicht im Zivilrechtsweg verfolgt werden. Vielmehr sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten oder den Verwaltungsgerichten gegeben. Liege wie hier ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag vor, sei das Prozesskostenhilfeverfahren nicht nach § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen, sondern der Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der beabsichtigten Klageanträge zu 2 und 4 (jeweils Satz 1) und 5 gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Nr. 1, 2 ZPO zugelassen, da es insoweit für die Entscheidung auf die Frage ankomme, ob im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren § 17a GVG (entsprechend) anwendbar sei, was bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei.

II.

Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO ). Da der Antragsteller den mit den Klageanträgen zu 2 und 4 geltend gemachten (materiellen) Schaden nicht ansatzweise schlüssig darzulegen vermag und für den behaupteten umfassenden Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu 5) keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, würde eine selbstzahlende Partei in der Situation des Antragstellers von jeder weiteren Rechtsverfolgung absehen.

1. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten weitgehenden Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 31. Januar 2019 - III ZA 34/18, BeckRS 2019, 1865 Rn.11 m. zahlr. wN).

2. Nach diesen Maßstäben ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage würde eine verständige Partei ein allein die Anwendbarkeit des § 17a Abs. 2 GVG im Prozesskostenhilfeverfahren betreffendes Rechtsmittel nicht einlegen. Die in der Sache bestehende Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Amtshaftungs- und Unterlassungsklage könnte dadurch nicht abgewendet werden.

a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts stellen die Klageanträge zu 2 und 4 jeweils einen einheitlichen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes für (materielle) Schäden dar. Unter den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO kann der Kläger - nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - unter genauer Bezeichnung der schadenstiftenden Amtspflichtverletzung beantragen, die Schadensersatzpflicht des Staates festzustellen (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis bei Feststellungsanträgen Hk-ZPO/Saenger, 8. Aufl., § 253 Rn. 13; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO , 40. Aufl., § 253 Rn. 13; Zöller/Greger, ZPO , 33. Aufl., § 253 Rn. 13; siehe auch BeckOGK/Dörr, BGB , § 839 Rn. 867 [Stand: 1. September 2019]). Vor diesem Hintergrund sind die beabsichtigten Anträge zu 2 und 4 im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dahin zu verstehen, dass die Ersatzpflicht des Staates für alle (materiellen) Schäden festgestellt werden soll (jeweils Satz 2), die auf einer konkret bezeichneten Amtspflichtverletzung ("ungeschwärzte Volltext-Herausgabe" gerichtlicher Verfügungen und Beschlüsse) beruhen (jeweils Satz 1). Durch die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung der Anträge, wonach über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten gerichtlichen Handlungen gesondert - gegebenenfalls durch die Arbeitsgerichte - zu entscheiden sei, würde innerlich Zusammengehöriges ohne sachlich gerechtfertigten Grund auseinandergerissen, denn an einer solchen isolierten Feststellung hat eine verständige Partei in der gegebenen Fallgestaltung kein Interesse; die Anerkennung der geltend gemachten Amtspflichtverletzung ergibt lediglich als Begründung für etwaige - hier jedoch aus dem nachfolgenden Grund nicht ersichtliche - Schadensersatzansprüche Sinn.

b) Soweit der Antragsteller die Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes begehrt (Klageanträge zu 2 und 4), hat er - entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO - einen ihm durch die behauptete ungeschwärzte Weitergabe der beanstandeten Verfügungen und Beschlüsse angeblich entstandenen Schaden nicht ansatzweise schlüssig dargetan. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen in der Gegenvorstellung vom 19. August 2019.

c) Soweit der Antragsteller dem beklagten Land generell untersagen will, Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dem Prozessgegner oder sonstigen Dritten zugänglich zu machen (Klageantrag zu 5), gibt es für einen derart umfassenden Unterlassungsanspruch, was das Oberlandesgericht zutreffend gesehen hat, keine Rechtsgrundlage.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 444/18
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 32/19