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BVerfG - Entscheidung vom 17.12.2019

1 BvR 2244/19

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 2244/19

DRsp Nr. 2020/2360

Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Erhebung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde beleidigenden und unsachlichen Inhalts

Tenor

1.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 Euro (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 34 Abs. 2 ; BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. Denn sie genügt nicht den an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG .

a) Eine den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die vorgebliche Rechtsverletzung beinhaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>). Zur Begründung gehört in formaler Hinsicht, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch umfassende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen sind (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; BVerfGK 20, 249 <254>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 10).

b) Dem genügt die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf allgemeine Anwürfe aufgrund einer nach ihrer Auffassung nicht vorhandenen Unabhängigkeit der Gerichte, von Korruptionsvorwürfen und allgemeinen Unmutsbekundungen. Die Beschwerdeführerin hat nicht ansatzweise dargetan, inwiefern sie durch die angegriffene Terminsladung in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein sollte. Zudem hat sie diese ihrer Verfassungsbeschwerde auch nicht beigefügt. Welcher Bezug zu den vorgelegten angegriffenen Entscheidungen bestehen soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Mit deren Inhalt setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.

2. Der Beschwerdeführerin wird nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich ist.

Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2015 - 1 BvR 3349/14 u.a. -, Rn. 3 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3).

Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin äußert sich in herabsetzender Weise über die in den Ausgangsverfahren tätigen Gerichte und Richter sowie Gerichte in anderweitigen Verfahren und die Justiz im Allgemeinen. Ihre Ausführungen sind von abwegigen Vorwürfen und verschwörungstheoretischen Anwandlungen durchzogen. Als Rechtsanwältin müsste der Beschwerdeführerin indes bekannt sein, dass die Rechtsprechung auf das Verständnis und die Anerkennung durch den Bürger angewiesen ist. Gleichwohl lässt sie es in ihrer Verfassungsbeschwerdeschrift an der notwendigen Sachlichkeit und Distanz fehlen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben in dieser Weise durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG München I, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5027/19
Vorinstanz: LG München I, vom 09.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 2577/19