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BSG - Entscheidung vom 21.01.2019

B 1 KR 31/18 S

Normen:
SGG § 72

BSG, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 31/18 S

DRsp Nr. 2019/3786

Vertreterbestellung für ein Beschwerdeverfahren Feststehende Prozessunfähigkeit Ausnahme von dem Grundsatz der Vertreterbestellung

1. Bei feststehender Prozessunfähigkeit kann ein Prozess grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat.2. Eine Vertreterbestellung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen offensichtlich haltlos ist.3. Dies ist insbesondere der Fall bei nicht statthaften Rechtsmitteln.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72 ;

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrt von dieser ua Schadensersatz. Das SG hat die Klage insoweit abgetrennt und an das Landgericht Hamburg verwiesen (Beschlüsse vom 27.3.2018 und 19.4.2018). Das LSG hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers verworfen (Beschluss vom 16.11.2018). Hiergegen hat der Kläger mit einem am 27.12.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben "Widerspruch" eingelegt und ua geltend gemacht, er sei prozessunfähig. Deswegen sei für ihn ein besonderer Vertreter zu bestellen.

II

1. Die Beschwerde ist auch unter Außerachtlassung fehlender Postulationsfähigkeit nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG , § 17a Abs 4 S 4 GVG und § 202 S 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG ).

2. Ein besonderer Vertreter (§ 72 SGG ) war nicht zu bestellen. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger prozessunfähig ist. Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, kann dieser zwar grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 9). Von der Vertreterbestellung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 10 mwN). Dies ist auch dann der Fall, wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es - wie hier - schon nicht statthaft ist. Auch die Beteiligung eines besonderen Vertreters vermag nicht die Statthaftigkeit einer nach § 177 SGG ausgeschlossenen Beschwerde herbeizuführen (vgl BSG Beschluss vom 11.1.2017 - B 1 KR 16/16 S - Juris RdNr 4; BSG Beschlüsse vom 12.7.2018 - B 1 KR 8/18 S und B 1 KR 9/18 S - Juris, jeweils RdNr 5).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 16.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 730/18
Vorinstanz: SG Altenburg, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 759/18