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BSG - Entscheidung vom 10.07.2019

B 14 AS 268/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 268/18 B

DRsp Nr. 2019/14168

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Der Kläger beruft sich allein auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels, ohne dessen Voraussetzungen hinreichend zu bezeichnen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Der Beschwerdebegründung ist kein Verfahrensmangel zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ).

Soweit der Kläger rügt, das LSG habe in seinen Entscheidungsgründen die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, indem es gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen habe, richten sich die Angriffe des Klägers im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit des LSG-Urteils, worauf die Beschwerde nicht zulässig gestützt werden kann. Im Übrigen kann die Beschwerde auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und damit auch auf eine Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen ohnehin nicht gestützt werden. Eine solche Verfahrensrüge schließt § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ausdrücklich aus (vgl hierzu nur zuletzt BSG vom 15.4.2019 - B 13 R 233/17 B - RdNr 17 mwN).

Andere Verfahrensmängel sind in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig bezeichnet.

PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 3099/13
Vorinstanz: SG Berlin, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 102 AS 14149/10